Leitfaden: Mutterschaftsgeld beantragen © iStock.com/damircudic

1. Oktober 2024, 16:51 Uhr

So geht's richtig Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen: Was du wissen musst

Die Freude ist groß: Bald ist der Nachwuchs da! Doch rund um die Geburt eines Babys sind einige Formalitäten zu erledigen. Die meisten Schwangeren können zum Beispiel Mutterschaftsgeld beantragen. Es ersetzt das wegfallende Gehalt, wenn eine Frau in den gesetzlichen Mutterschutz geht. Was du zur Beantragung, zur Berechnung und zu den Voraussetzungen für das Mutterschaftsgeld wissen solltest, haben wir für dich zusammengefasst.

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Mut­ter­schafts­geld: Was ist das?

Das Mutterschaftsgeld dient als Einkommensersatz während der Mutterschutzfristen. Es wird gezahlt, damit du in den Wochen vor und nach der Geburt finanziell abgesichert bist und nicht arbeiten musst.

Wie lange erhältst du also Mutterschaftsgeld? Der gesetzliche Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit soll das Mutterschaftsgeld deinen Verdienstausfall ausgleichen und dir ermöglichen, dich voll und ganz auf dich und dein Baby zu konzentrieren.

Wichtig zu wissen: Mutterschaftsgeld ist nicht dasselbe wie Elterngeld. Der Anspruch auf Elterngeld beginnt erst nach dem Ende der Mutterschutzfrist. Sowohl Elterngeld als auch Mutterschaftsgeld musst du übrigens in der Steuererklärung angeben – sie werden aber nicht versteuert.

Info

Mut­ter­schafts­geld, Mut­ter­schafts­lohn oder Mut­ter­schutz­lohn? Das sind die Unterschiede

Mutterschaftsgeld erhältst du nach § 19 Mutterschutzgesetz (MuSchG) während der gesetzlichen Schutzfristen. Mutterschutzlohn hingegen steht dir nach § 18 MuSchG zu, wenn du bereits während der Schwangerschaft nicht arbeiten kannst und der Arbeitgeber deinen Lohn weiterzahlen muss.

Mutterschaftslohn gibt es jedoch nicht – dabei handelt es sich um eine umgangssprachliche, oft fälschlicherweise verwendete Bezeichnung für das Mutterschaftsgeld.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Grundsätzlich können alle schwangeren Frauen Mutterschaftsgeld beantragen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder kurz vor der Geburt arbeitslos sind und Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Nur Frauen, die gar nicht berufstätig sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld, da es sich hierbei um einen Lohnausgleich handelt.

Dabei gelten je nach Beschäftigungsform und Versicherungsart unterschiedliche Regelungen, die im Folgenden genauer beschrieben werden.

Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen: Das gilt für Angestellte

Bist du festangestellt und gesetzlich krankenversichert, stellt dir dein Arzt oder deine Hebamme eine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin aus. Eine Kopie gibt es für den Arbeitgeber, eine für die Krankenkasse.

In der Bescheinigung für die Krankenkasse füllst du noch Angaben wie Arbeitgeber und Bankverbindung aus. Danach reichst du sie bei der Krankenkasse ein. Diese übernimmt den Kontakt mit deinem Arbeitgeber und kümmert sich um die restlichen Formalitäten.

Du musst das Mutterschaftsgeld also nicht beim Arbeitgeber beantragen, sondern bei der Krankenkasse. Deinen Arbeitgeber informierst du lediglich über den errechneten Geburtstermin.

Du erhältst das Mutterschaftsgeld ab Beginn des Mutterschutzes. Nach der Geburt musst du die Geburtsurkunde zusammen mit der Erklärung der Krankenkasse erneut einreichen, um das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt zu erhalten.

Dieser letzte Schritt ist notwendig, weil der tatsächliche Geburtstermin oft vom errechneten abweicht. Du hast aber immer für mindestens acht Wochen nach der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum auf zwölf Wochen.

Wie sich der Mutterschutz auf deinen Urlaubsanspruch auswirkt, erfährst du in diesem Ratgeber.

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Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Berechnung des Mutterschaftsgelds erfolgt auf Basis deines durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Es beträgt für gesetzlich Krankenversicherte:

  • maximal 13 Euro pro Kalendertag

Zusätzlich leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der in § 20 MuSchG geregelt ist und sich aus der Differenz zwischen den 13 Euro und dem täglichen Nettogehalt ergibt.

Verdient eine Arbeitnehmerin beispielsweise 2.400 Euro netto im Monat, hat sie ein tägliches Nettoeinkommen von rund 80 Euro. Davon zahlt die Krankenkasse 13 Euro als Mutterschaftsgeld, der Arbeitgeber ergänzt den Rest, also 67 Euro pro Tag.

Du kannst die Höhe deines Mutterschaftsgelds also anhand deines letzten Einkommens leicht selbst berechnen.

Info

Antrag auf Mut­ter­schafts­geld in der PKV 

Privat krankenversicherte, festangestellte Frauen erhalten keine fortlaufenden Zahlungen, sondern eine einmalige Leistung in Höhe von bis zu 210 Euro, die vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ausgezahlt wird. Dort reichst du die ärztliche Bescheinigung ein. Auch hier kann ein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss bestehen, den du separat beantragen musst.

Den Antrag auf Mutterschaftsgeld kannst du direkt auf den Seiten des Bundesamts für Soziale Sicherung stellen. Neben der ärztlichen Bescheinigung über den Entbindungstermin sowie einer Bescheinigung über deine Beschäftigung benötigst du folgende Informationen:

  • Kran­ken­ver­si­che­rungs­da­ten
  • Angaben zu deinem aktuellen Beschäftigungsverhältnis
  • Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer
  • Kon­to­ver­bin­dung

Übrigens: Beamtinnen, die ja in der Regel auch privat versichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen bekommen sie für die Zeit des Mutterschutzes weiter ihre normalen Dienstbezüge.

Können Selbst­stän­di­ge Mut­ter­schafts­geld beantragen?

Du bist selbstständig und privat krankenversichert? In diesem Fall hast du nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn du zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung bei deiner Krankenkasse hast.

Diese zahlt auch für die Mutterschutzzeit – das Mutterschaftsgeld wird dann wie Krankentagegeld betrachtet. Beantragen musst du die Zahlung bei der privaten Krankenkasse. Die genaue Leistungshöhe hängt von den individuellen Versicherungsbedingungen ab.

Selbstständige Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, haben hingegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie einen Anspruch auf Krankengeld haben. Ist das der Fall, dann erhältst du dieses Geld auch für die Zeit des Mutterschutzes.

Auch hier ist die Krankenkasse der Ansprechpartner. Für den Antrag sind die gleichen Unterlagen wie bei Angestellten nötig, also eine ärztliche Bescheinigung und Angaben zum Geburtstermin.

In allen anderen Fällen können Selbstständige kein Mutterschaftsgeld beantragen.

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Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen: Auch gering­fü­gig Beschäf­tig­te haben Anspruch

Geringfügig beschäftigte Frauen mit einem 538-Euro-Job, die in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, müssen sich für den Antrag auf Mutterschaftsgeld an das Bundesversicherungsamt wenden. Wie privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen haben diese Minijobberinnen Anspruch auf das einmalig gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro.

Den Zuschuss vom Arbeitgeber gibt es, wenn der tatsächliche Verdienst über 390 Euro netto im Monat liegt.

Geringfügig Beschäftigte, die direkt gesetzlich krankenversichert sind, erhalten das Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, sofern sie Anspruch auf Krankengeld haben. In diesen Fällen können sie auch den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld beantragen, falls sie über die Krankenkasse nicht den vollen Betrag ihres Nettogehalts erhalten.

Arbeits­los und schwanger: So erhältst du Mutterschaftsgeld

Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARD

Arbeitsuchende Frauen, die während ihrer Schwangerschaft Arbeitslosengeld I beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Den Antrag müssen sie bei der Krankenkasse stellen, bei der sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld I versichert sind. Das Mutterschaftsgeld ersetzt dann das Arbeitslosengeld I und orientiert sich auch an dessen Höhe.

Für Bürgergeldempfängerinnen ist die Situation ähnlich wie früher bei Hartz IV: In der Regel erhalten sie kein Mutterschaftsgeld. Eine Ausnahme gibt es, wenn sie nebenbei eine Beschäftigung ausüben, da dann das Mutterschaftsgeld in Abhängigkeit vom Gehalt berechnet wird. Dieses Mutterschaftsgeld muss im Rahmen der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt werden.

In manchen Fällen betrachtete das Jobcenter das Mutterschaftsgeld als regelmäßiges Einkommen, das sowohl vor als auch nach der Geburt zu berücksichtigen sei. Allerdings hat das Landessozialgericht Sachsen in einem Urteil festgelegt, dass das Mutterschaftsgeld als einmalige Einnahme gilt und somit nicht in mehreren Monaten zu einer Kürzung des Bürgergeldes führen darf (AZ L 4 AS 179/20).

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