Mutterschaftsgeld beantragen: Wann, wo und wie? Trendsetter, Fotolia

19. November 2018, 14:10 Uhr

So geht's richtig Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen: Wann, wo und wie?

Rund um die Geburt eines Babys sind einige Formalitäten zu erledigen. Viele Schwangere können zum Beispiel Mutterschaftsgeld beantragen. Es ersetzt das wegfallende Gehalt, wenn eine Frau in den gesetzlichen Mutterschutz geht – in den meisten Fällen: sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.

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Wer kann Mut­ter­schafts­geld beantragen?

Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld unterscheidet sich je nach Arbeitsverhältnis (angestellt, freiberuflich, arbeitsuchend, geringfügig beschäftigt) und richtet sich auch danach, ob du gesetzlich oder privat krankenversichert bist. Frauen, die gar nicht berufstätig sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld, da es sich dabei ja um einen Lohnausgleich handelt.

Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen: Das gilt für Angestellte

Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 Euro pro Mutterschutz-Tag von ihrer Krankenkasse. Der Arbeitgeber zahlt gegebenenfalls den Rest dazu, bis das Nettogehalt erreicht ist.

So läuft es mit dem Antrag auf Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Frauen im Angestelltenverhältnis:

  • Um die Frist nicht zu verpassen, solltest du dir schon einige Zeit vor Mut­ter­schutz­be­ginn vom Arzt eine Beschei­ni­gung über den vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min aus­stel­len lassen. Es gibt dabei eine Aus­fer­ti­gung für den Arbeit­ge­ber und eine für die Krankenkasse.
  • In der Beschei­ni­gung für die Kran­ken­kas­se sind noch einige Felder aus­zu­fül­len, zum Beispiel mit Angaben zum Arbeit­ge­ber und zu deiner Bankverbindung.
  • Sobald das erledigt ist, reichst du die Beschei­ni­gung bei der Kran­ken­kas­se ein. Jetzt musst du erst mal nichts mehr unter­neh­men: Die Kasse wendet sich an deinen Arbeit­ge­ber, klärt die rest­li­chen For­ma­li­tä­ten mit ihm und du erhältst dein Mut­ter­schafts­geld, sobald du in den Mut­ter­schutz gehst.
  • Erst nach der Geburt musst du wieder aktiv werden. Die Kran­ken­kas­se hat dir inzwi­schen eine Erklärung über die Zahlung von Mut­ter­schafts­geld zuge­schickt. Diese reichst du dann zusammen mit der Geburts­ur­kun­de des Babys wieder bei der Kran­ken­kas­se ein – dann erhältst du das restliche Mut­ter­schafts­geld für die Wochen nach der Geburt.
  • Warum dieser letzte Schritt? Der errech­ne­te Geburts­ter­min ist in den sel­tens­ten Fällen auch der tat­säch­li­che.  Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld hast du aber immer für min­des­tens acht Wochen nach der Geburt, auch wenn das Baby viel­leicht eine Woche später geboren wird als errechnet. Liegt die Geburts­ur­kun­de vor, dann weiß die Kran­ken­kas­se, wie lange genau sie noch Mut­ter­schafts­geld zahlen muss. Bei Früh­ge­bur­ten und Mehr­lin­gen ver­län­gert sich der Mut­ter­schutz zudem auf zwölf Wochen nach der Geburt.

Übrigens: Wenn du zu Beginn der Mutterschutzfrist noch in Elternzeit mit einem älteren Kind bist, erhältst du nur das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und keinen Zuschuss vom Arbeitgeber.

© Syda Productions, Fotolia

So beantragen privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld:

  • Deine private Kran­ken­kas­se zahlt dir kein Mut­ter­schafts­geld. Statt­des­sen ist das Bun­des­ver­si­che­rungs­amt dein Ansprech­part­ner. Es zahlt ein ein­ma­li­ges Mut­ter­schafts­geld in Höhe von bis zu 210 Euro. Der Arbeit­ge­ber stockt den Betrag auf und geht dabei so vor, als wärst du gesetz­lich kran­ken­ver­si­chert. Also: Nettolohn minus 13 Euro pro Tag.
  • Um das Mut­ter­schafts­geld beim Bun­des­ver­si­che­rungs­amt zu bean­tra­gen, musst du vor Beginn der Mut­ter­schutz­frist einen Antrag ausfüllen und unter anderem auch die Beschei­ni­gung über den vor­aus­sicht­li­chen Geburts­ter­min beilegen.
  • Alle benö­tig­ten Formulare findest du auf den Seiten des Bun­des­ver­si­che­rungs­am­tes.

Übrigens: Beamtinnen, die ja in der Regel auch privat versichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen bekommen sie für die Zeit des Mutterschutzes weiter ihre normalen Dienstbezüge.

Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen: Wann es für Selbst­stän­di­ge möglich ist

RechtsschutzDu bist selbstständig und privat krankenversichert? In diesem Fall hast du nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn du zusätzlich eine Krankentagegeldversicherung bei deiner Krankenkasse hast. Diese zahlt auch für die Mutterschutzzeit – das Mutterschaftsgeld wird dann wie Krankentagegeld betrachtet. Beantragen musst du die Zahlung daher bei der privaten Krankenkasse.

Du bist selbstständig und freiwillig gesetzlich krankenversichert? Dann ist ausschlaggebend, ob deine Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld beinhaltet. Ist das der Fall, dann fließt dieses Geld auch für die Zeit des Mutterschutzes.

In allen anderen Fällen können Selbstständige kein Mutterschaftsgeld beantragen.

Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen: So geht es für gering­fü­gig Beschäftigte

Geringfügig beschäftigte Frauen mit einem 450-Euro-Job, die in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, müssen sich für den Antrag auf Mutterschaftsgeld an das Bundesversicherungsamt wenden. Wie privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen haben sie Anspruch auf das einmalig gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro.

Den Zuschuss vom Arbeitgeber gibt es, wenn der tatsächliche Verdienst über 390 Euro netto im Monat liegt.

So können arbeit­su­chen­de Frauen Mut­ter­schafts­geld beantragen

Du beziehst während deiner Schwangerschaft Arbeitslosengeld I? Dann kannst du Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen, wenn du gesetzlich krankenversichert bist. Das Mutterschaftsgeld ersetzt dann das Arbeitslosengeld I und orientiert sich auch an dessen Höhe.

Frauen, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bekommen, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Wer nebenbei eine geringfügige Beschäftigung hat (siehe oben), kann Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt beantragen.

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