Mutterschutzlohn bei Beschäftigungsverbot: Anspruch und Höhe © iStock.com/Eva Katalin

28. Oktober 2019, 9:54 Uhr

So geht's richtig Mut­ter­schutz­lohn bei Beschäf­ti­gungs­ver­bot: Anspruch und Höhe

Der Mutterschutzlohn sorgt dafür, dass dir auch im Falle eines Beschäftigungsverbots keine finanziellen Nachteile entstehen. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Mutterschaftsgeld, das du während der regulären Schutzzeit für Schwangere und frischgebackene Mütter bekommst.

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Begriffs­dschun­gel: Was ist der Mutterschutzlohn?

Rund ums Thema Mutterschutz kursieren viele Begriffe, die alle verwirrend ähnlich klingen und sich leicht verwechseln lassen:

  • Mut­ter­schafts­geld erhältst du während des gesetz­lich gere­gel­ten Mut­ter­schut­zes – also in der Regel sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt.
  • Mut­ter­schutz­geld ist eine andere Bezeich­nung für das oben beschrie­be­nen Mut­ter­schafts­geld.
  • Mut­ter­schutz­lohn bekommst du, wenn dir außerhalb der regulären Mut­ter­schutz­frist ein schwan­ger­schafts­be­ding­tes Beschäf­ti­gungs­ver­bot erteilt wird.
  • Mut­ter­schafts­lohn ist eine umgangs­sprach­li­che Bezeich­nung für Mutterschutzlohn.

Bei beiden Leistungen handelt es sich um Lohnfortzahlungen trotz Arbeitsausfall. Aber wer zahlt den Mutterschutzlohn? Zunächst einmal der Arbeitgeber. Allerdings bekommt er das Geld über das Umlageverfahren von der Krankenkasse zurück.

 

Vor­aus­set­zung: Beschäftigungsverbot

Die rechtliche Grundlage für den Mutterschutzlohn ist § 18 Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Das für den Mutterschutzlohn notwendige Beschäftigungsverbot spricht in den meisten Fällen der Arzt aus; es kann aber auch vom Arbeitgeber kommen oder in Ausnahmefällen von der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Gründe reichen von einer schwierigen Schwangerschaft bis hin zu Arbeiten, die generell als zu riskant betrachtet werden, auch wenn du dich persönlich fit fühlst – zum Beispiel, wenn du mit gefährlichen Stoffen oder ansteckenden Krankheiten in Kontakt kommen könntest.

Beschäftigungsverbote werden ganz oder teilweise ausgesprochen. Das wirkt sich auf die Höhe des Mutterschutzlohnes aus:

  • Bleibst du ganz zu Hause, ersetzt der Mut­ter­schutz­lohn das ganze Gehalt.
  • Bei einem teil­wei­sen Verbot wird durch den Mut­ter­schutz­lohn die Differenz zum letzten Gehalt ausgeglichen.

§ 18 MuSchG greift auch dann, wenn du weiter im Unternehmen arbeitest, aber aufgrund des Verbotes Stunden reduzierst oder auf eine andere, schlechter bezahlte Stelle versetzt wirst.

 

Berech­nung: Wie hoch ist der Mutterschutzlohn?

Der Mutterschutzlohn soll mögliche Gehaltseinbußen ausgleichen. Als Bezugsgröße wird dafür ein Durchschnittswert ermittelt:

  • Bei monat­li­chen Abrech­nun­gen ist das Brut­to­ge­halt der letzten drei Monate vor Schwan­ger­schafts­be­ginn entscheidend.
  • Bei wöchent­li­cher Lohn­aus­zah­lung dient das Durch­schnitts­brut­to­ent­gelt der letzten 13 Wochen als Berech­nungs­grund­la­ge.

Warum wird das Gehalt vor der Schwangerschaft zur Berechnung herangezogen? Das kann ja schließlich schon eine Weile her sein. Der Grund dafür: Das Einkommen soll vergleichbar sein mit dem, was du verdient hast, bevor dich möglicherweise die Strapazen der Schwangerschaft in deiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt haben.

Für Arbeitnehmerinnen, die noch nicht so lange in ihrem Unternehmen sind, gilt:

  • Startete das Arbeits­ver­hält­nis erst nach Schwan­ger­schafts­be­ginn, wird der Mut­ter­schutz­lohn auf Grundlage der ersten drei Monats­ge­häl­ter berechnet.
  • Bist du noch keine drei Monate im Unter­neh­men, dient dein bis­he­ri­ger Verdienst beim aktuellen Arbeit­ge­ber als Berechnungsgrundlage.

Die Berechnung ist sehr arbeitnehmerinnenfreundlich, denn:Mehr Informationen zum Thema Arbeitsrechtsschutz

  • Während des Berech­nungs­zeit­raums ein­set­zen­de dau­er­haf­te Lohn­er­hö­hun­gen werden für den gesamten Berech­nungs­zeit­raum ein­be­zo­gen – zum Beispiel steigende Tariflöhne.
  • Schwan­ger­schafts­be­ding­te Einbußen werden nicht abgezogen – zum Beispiel, wenn die Zuschläge für Nacht- und Akkord­ar­beit wegfallen.

Der Mutterschutzlohn wird wie normaler Lohn versteuert: Es fallen Steuern und Sozialabgaben an.

 

FAZIT
  • Der Mut­ter­schutz­lohn ist die Fort­zah­lung des Lohns während eines schwan­ger­schafts­be­ding­ten Beschäftigungsverbots.
  • Er kann das Gehalt auf­sto­cken oder komplett ersetzen.
  • Er wird außerhalb der gesetz­li­chen Mut­ter­schutz­frist gezahlt.
  • Die Höhe ist abhängig vom Brut­to­ent­gelt vor der Schwangerschaft.
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