Eine schwangere Frau am Computer: Schwangerschaft - Arbeitgeber informieren, aber wann? contrastwerkstatt, Fotolia

24. November 2015, 10:48 Uhr

Rechtzeitig absichern Schwan­ger­schaft: Arbeit­ge­ber infor­mie­ren, aber wann?

Viele Frauen fragen sich, wann sie bei einer Schwangerschaft den Arbeitgeber informieren müssen. Besteht überhaupt eine gesetzliche Mitteilungspflicht? Durch das Mutterschutzgesetz sind Schwangere und junge Mütter im Beruf geschützt, zum Beispiel dürfen sie nicht mehr schwer arbeiten und der Arbeitgeber darf ihnen ab Beginn der Schwangerschaft keine Kündigung mehr aussprechen. Damit diese Vorschriften eingehalten werden können, muss die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber aber über ihre Schwangerschaft informieren.

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Keine grund­sätz­li­che Mit­tei­lungs­pflicht laut Mutterschutzgesetz

Es besteht keine grundsätzliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, wenn eine Angestellte schwanger wird. Im Mutterschutzgesetz ist stattdessen aber eine Soll-Vorschrift enthalten, da eine solche Mitteilung sehr empfehlenswert ist. Nur dann kann der Arbeitgeber nämlich entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen und den Kündigungsschutz beachten, der für werdende Mütter gilt. Mit der Mitteilung über die Schwangerschaft sollte auch der mutmaßliche Tag der Entbindung angegeben werden. Der Arbeitgeber muss dann die zuständige Aufsichtsbehörde informieren, darf aber keine Dritten wie zum Beispiel andere Kollegen in Kenntnis setzen.

Ausnahmen zur Mitteilungspflicht

Es kann sich aber trotzdem die Pflicht ergeben, bei Kenntnis über die Schwangerschaft den Arbeitgeber zu informieren, und zwar dann, wenn sonst die Treuepflicht der Arbeitnehmerin verletzt werden würde. In bestimmten Fällen ist es nämlich besonders wichtig für den Arbeitgeber, über eine Schwangerschaft seiner Angestellten informiert zu sein. Das gilt, wenn die Arbeit mit besonderen Gefährdungen verbunden ist oder wenn die Suche nach einem geeigneten Ersatz längere Zeit in Anspruch nehmen würde, weil die Mitarbeiterin einen sehr komplexen Aufgabenbereich hat. Der Arbeitgeber muss dann rechtzeitig vor Beginn des Mutterschutz-Zeitraums mit der Suche beginnen.

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Wie bei Schwan­ger­schaft den Arbeit­ge­ber informieren?

Sie können bei einer Schwangerschaft den Arbeitgeber auf beliebige Weise informieren, also zum Beispiel mündlich, telefonisch, per Brief oder E-Mail. Die schriftliche Form ist aber aus Beweisgründen empfehlenswert, um auf der sicheren Seite zu sein. Es ist auch möglich, den Arbeitgeber auf eine potenzielle Schwangerschaft hinzuweisen, wenn Sie sich noch nicht sicher sind. Auch in diesem Fall muss er die nach dem Mutterschutzgesetz erforderlichen Schutzmaßnahmen einleiten.

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