Testierfähigkeit und Testierwille: Definition und Bedeutung © iStock.com/RichLegg

9. März 2023, 10:12 Uhr

So geht's richtig Tes­tier­fä­hig­keit und Tes­tier­wil­le: Defi­ni­ti­on und Bedeutung

Bei einem Testament sind Testierfähigkeit und Testierwille grundlegende Voraussetzungen, damit es als gültig anerkannt wird. Dadurch wird sichergestellt, dass der Erblasser in der Verfassung ist, ein Testament zu errichten, und dass es sich dabei auch tatsächlich um das Dokument handelt, das den letzten Willen darstellt. Alle wichtigen Details zu den Regelungen liest du hier.

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Defi­ni­ti­on Tes­tier­fä­hig­keit: Wann ist man testierfähig?

Um ein rechtskräftiges Testament zu errichten, muss eine Person testierfähig sein. Die gesetzliche Grundlage zur Testierfähigkeit findet sich in § 2229 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Um als testierfähig zu gelten, muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet worden sein. Die betroffene Person muss zudem geistig in der Lage sein, die Tragweite ihres letzten Willens und die mit dem Testament verknüpften Rechte und Pflichten einschätzen zu können.

Ist die Testierfähigkeit gegeben, gilt gleichzeitig die sogenannte Testierfreiheit. So dürfen Erblasser ihr Testament unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen frei nach ihrem Wunsch gestalten. Beim Aufsetzen des Testaments müssen sich Erblasser beispielsweise nicht zwingend an die gesetzliche Erbfolge halten.

INFO

Der Unter­schied zwischen Tes­tier­fä­hig­keit und Geschäftsfähigkeit

Alle Personen, die geschäftsfähig sind, sind in der Regel ebenso testierfähig. Erwachsene Personen sind also in der Regel auch befugt, ihr Testament aufzusetzen. Bei Minderjährigen ist dies anders, denn in einem Alter zwischen sieben und 18 Jahren gelten sie als beschränkt geschäftsfähig und fallen somit unter die beschränkte Testierfähigkeit. So können sie bis zu ihrem 18. Lebensjahr nur dann ein rechtswirksames Testament errichten, wenn dies notariell beglaubigt wird. Die Zustimmung der Eltern oder gesetzlicher Vertreter zur Testamentserrichtung ist hingegen keine Voraussetzung.

Gut zu wissen: Um eine Vorsorgevollmacht aufzusetzen, muss die Geschäftsfähigkeit erfüllt sein. 

Tes­tier­wil­le als Grundvoraussetzung

Auch der Testierwille ist Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments. Dieser liegt vor, wenn dem Erblasser nachweislich klar ist, dass es sich bei dem angefertigten Dokument um eine rechtsverbindliche letzte Anordnung handelt.

Damit ein Testament rechtssicher ist und der Testierwille nicht angezweifelt werden kann, sind diverse Formvorschriften einzuhalten. Ein Testament sollte zum Beispiel mit „Testament” oder „Letzter Wille” überschrieben sein und die Unterschrift des Erblassers tragen.

Wenn davon auszugehen ist, dass der Erblasser zum Verfassen des Testaments gezwungen wurde, liegt kein eigenständiger Testierwille vor und das Testament ist ungültig. Allerdings lässt sich dieser Umstand meist schwer beweisen. Grundsätzlich gilt: Bestehen Zweifel am Testierwillen des Erblassers, ist diejenige Person in der Beweispflicht, die von dem Testament profitieren würde.

Eine ältere Frau lässt sich von einem jungen Mann zu ihren Finanzen beraten.
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Beschränk­te Tes­tier­fä­hig­keit: Wann wird man testierunfähig?

Beim Aufsetzen eines rechtswirksamen Testaments muss deutlich sein, dass der Verfasser nach seinem eigenen Willen und in vollem Bewusstsein handelt. Eine Testierunfähigkeit kann allerdings vorliegen, wenn diese Eigenschaften durch Krankheiten beeinflusst werden. Das kann beispielsweise bei Betroffenen von psychischen Erkrankungen oder Geistesschwäche der Fall sein.

Auch Bewusstseinsstörungen können die Testierfähigkeit einschränken. Dazu zählen unter anderem Amnesie durch chronischen Alkoholismus oder starke Einschränkungen, die durch die Einnahme von Medikamenten ausgelöst werden. Gehörlose oder blinde Menschen sind grundsätzlich nicht testierunfähig, sie brauchen unter Umständen jedoch die Hilfe eines Notars, um ein Testament zu verfassen.

Tatsächlich bestimmen viele Faktoren, ob eine Person beim Errichten des Testaments wirklich testierfähig ist. So darf eine Testierunfähigkeit nicht einfach pauschal angenommen werden. Bei diversen Krankheiten, wie etwa bei Demenz, erleben Betroffene oftmals noch Momente, in denen das Urteilsvermögen nicht eingeschränkt ist und sie somit als testierfähig gelten können.

Wurde das Testament vor der Erkrankung des Verfassers errichtet, ist es rechtswirksam – es können dann allerdings später keine Änderungen mehr daran vorgenommen werden. Auch Personen in einem Betreuungsverhältnisverlieren nicht automatisch ihre Testierfähigkeit. Per ärztlichem Attest kann bewiesen werden, dass sie testierfähig sind.

Die Tes­tier­fä­hig­keit anfechten

Vermuten potenzielle Erben, dass der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung testierunfähig war, kann die Testierfähigkeit angefochten werden. Handelt es sich um ein Testament, das unter notarieller Aufsicht angefertigt wurde, hilft möglicherweise ein Gespräch mit dem betreffenden Notar bei der Klärung und weitere Prozedere können so vermieden werden.

Kommt es dennoch zu einem Prüfverfahren, ordnet das zuständige Nachlassgericht in der Regel ein medizinisches, psychiatrisches oder neurologisches Gutachten an. Dies kann allerdings teuer werden. Wichtig zu wissen: So ein Gutachten allein reicht nicht aus, um die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen. Die Entscheidung trifft am Ende das Gericht.

FAZIT
  • Ab einem Alter von 16 Jahren sind Personen beschränkt tes­tier­fä­hig. Ab 18 Jahren gilt dann die unein­ge­schränk­te Tes­tier­fä­hig­keit, sofern keine Krankheit oder ander­wei­ti­ge Ein­schrän­kung des geistigen Urteils­ver­mö­gens besteht.
  • Wird die Tes­tier­fä­hig­keit eines Erb­las­sers ange­zwei­felt, kann diese ange­foch­ten und der Erblasser für tes­tier­un­fä­hig erklärt werden.
  • Neben der Tes­tier­fä­hig­keit ist auch der Tes­tier­wil­le eine Grund­vor­aus­set­zung für ein recht­mä­ßig geltendes Testament. Wurde eine Person bei­spiels­wei­se gezwungen, ihr Testament auf­zu­set­zen, ist der freie Wille nicht gegeben und das Testament somit unwirksam.
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