Gesetzliche Erbfolge: Dies sollten Sie wissen Monkey Business, Fotolia

23. November 2019, 16:14 Uhr

So geht’s richtig Gesetz­li­che Erbfolge: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Hat ein Verstorbener kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Hier erklären wir in Grundzügen, wer unter welchen Bedingungen erbt und wie sich die Erbanteile von Ehegatten, Kindern und weiteren Angehörigen verteilen.

Auch in schwierigen Situationen gut abgesichert: Wir stärken deine Rechte. >>

 

Wie lautet die gesetz­li­che Erbfolge? Die Rege­lun­gen im BGB

Die gesetzliche Erbfolge ist durch § 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Sie greift dann, wenn keine Nachlassregelung – etwa ein Testament – vonseiten des Verstorbenen existiert.

Verwandte werden bei der gesetzlichen Erbfolge je nach Verwandtschaftsgrad in drei sogenannte Ordnungen eingeteilt. Ob und – falls ja – zu welchem Anteil du bei der Erbschaft berücksichtigt wirst, hängt von der Ordnung ab, zu der du gehörst. Das System gliedert sich wie folgt:

  • Erste Ordnung: Kinder und Enkel des Erblassers
  • Zweite Ordnung: Eltern (auch geschie­de­ne Eltern­tei­le), Geschwis­ter, Nichten und Neffen
  • Dritte Ordnung: Groß­el­tern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen

Diese drei Kategorien werden dem Verwandtschaftsgrad nach berücksichtigt. Nur wenn keine Kinder oder Enkel existieren, erben die Verwandten der zweiten Ordnung. Erst wenn diese ebenfalls nicht vorhanden sind, erben die Angehörigen der dritten Ordnung.

INFO

Unterschied: Gesetzlicher Erbteil und Pflichtteil

Den Anteil am Nachlass, den Verwandte aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erhalten, nennt man den gesetzlichen Erbteil.

Nicht damit zu verwechseln ist der Pflichtteil: Diesen können Ehegatten, Kinder und Eltern des Verstorbenen gemäß § 2303 BGB geltend machen, wenn sie durch eine Nachlassverfügung des Verstorbenen vom Erbe ausgeschlossen wurden, das aber nicht hinnehmen wollen. Der Pflichtteil beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Wie man den Pflichtteil einklagt, erfährst du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

 

Wie viel erbt der Ehegatte?

Der Ehepartner gilt nicht als Verwandter und gehört demnach keiner der oben genannten Ordnungen der gesetzlichen Erbfolge an. Trotzdem hat er oder sie in der Regel Erbansprüche. Diese regelt das Ehegattenerbrecht (§ 1931 ff. BGB).

Der Erbteil des Ehegatten ist abhängig von der familiären Situation. Er richtet sich nach dem Güterstand der Ehe und auch danach, ob es Kinder und weitere lebende Angehörige gibt.

Beispiel 1: Ein Mann stirbt und hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder.

  • Grund­sätz­lich erbt der hin­ter­blie­be­ne Ehegatte ein Viertel des Nach­las­ses, wenn es neben ihm noch Verwandte der ersten Ordnung gibt – etwa gemein­sa­me Kinder.
  • Der Anteil des Ehegatten kann sich aber auf die Hälfte erhöhen, wenn die Eheleute in einer Zuge­winn­ge­mein­schaft gelebt haben. Dann erbt die Ehefrau in diesem Fall die Hälfte und die beiden Kinder je ein Viertel des Nachlasses.

Beispiel 2: Einer der Ehepartner stirbt, die Ehe war kinderlos.

  • In diesem Fall erbt der Ehegatte drei Viertel des Nach­las­ses. Das restliche Viertel teilen sich weitere Ange­hö­ri­ge, zum Beispiel die Eltern und die Geschwis­ter des Verstorbenen.
  • Gibt es weder Verwandte der ersten, der zweiten noch der dritten Ordnung, geht das Erbe voll­stän­dig an den Ehe­part­ner über.
Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

©istock.com/Morsa Images

 

Gesetz­li­che Erbfolge: Wer erbt wann und wie viel?

Erben die Verwandten der ersten Ordnung, dann verteilt sich der Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge auf sämtliche Kinder und deren Nachkommen.

  • Jedes Kind des Ver­stor­be­nen – egal, ob ehelich oder nicht­ehe­lich geboren – erbt gemeinsam mit seinen Nach­kom­men denselben Anteil.
  • Eine kleine Ein­schrän­kung gilt dabei für nicht­ehe­li­che Kinder, die erst in höherem Alter erben: Sie werden in der gesetz­li­chen Erbfolge nur berück­sich­tigt, wenn sie nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden.
  • Hat der Erblasser also drei Kinder, von denen eines wiederum drei Kinder, das zweite nur ein Kind und das dritte gar keine Kinder hat, wird der Gesamt­an­teil der Kinder dennoch durch drei geteilt.

Erben die Verwandten der zweiten Ordnung, weil der Verstorbene keine Kinder und Enkelkinder hinterlässt, dann haben zunächst die noch lebenden Eltern des Verstorbenen Vorrang.

  • Leben beide Eltern noch, erben sie jeweils die Hälfte des Nachlasses.
  • Lebt bei­spiels­wei­se nur noch die Mutter des Ver­stor­be­nen, erbt sie die Hälfte des Anteils, der auf die Ver­wand­ten entfällt. Die andere Hälfte erben anteilig die Nach­kom­men des bereits ver­stor­be­nen Vaters des Erb­las­sers, also die Geschwis­ter des Verstorbenen.
  • Sind beide Eltern des Erb­las­sers schon ver­stor­ben, erben die Geschwis­ter in diesem Fall anteilig den gesamten Nachlass.

Dabei gilt jeweils: Lebt der Ehegatte des Verstorbenen noch, ist er oder sie daneben gemäß Ehegattenerbrecht (s. o.) zu berücksichtigen. Der Erbanteil der Verwandten erster, zweiter oder dritter Ordnung verringert sich entsprechend.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.