Menschen an Bushaltestelle gemenacom, Fotolia

20. Mai 2015, 12:52 Uhr

Ansprüche von Fahrgästen Wenn der Fernbus Ver­spä­tung hat: Ihre Rechte

Immer mehr Personen entscheiden sich für eine Reise mit dem Fernbus. Doch was passiert, wenn der Fernbus Verspätung hat oder sogar komplett ausfällt? Haben Sie dann Anspruch auf eine Entschädigung so wie es beispielsweise bei Bahnreisenden der Fall ist? Der Streitlotse-Ratgeber klärt auf.

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Fernbus-Ver­spä­tung oder Annul­lie­rung: Recht auf Entschädigung

Genau wie Flug- und Bahnreisende, haben Sie auch als Fahrgast im Bus bestimmte Rechte. Diese sind in der EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Nr. 181/2011) zusammengefasst. Verspätet sich die Abfahrt einer mindestens dreistündigen Busreise um mehr als 90 Minuten, ist das Busunternehmen dazu verpflichtet, Sie mit Getränken und einem Imbiss zu versorgen.

Bei einer Verzögerung der Abfahrt von mehr als 120 Minuten oder einer Annullierung der Fahrt können Sie sich entweder den Fahrpreis vom Busunternehmen erstatten lassen oder die Fahrt auf Kosten des Unternehmens mit einem anderen Omnibus fortsetzen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass Sie Ihren Ankunftsort schnellstmöglich erreichen. Sollten Ihnen diese Alternativen nicht angeboten werden, haben Sie zusätzlich zur Erstattung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.

Anspruch auf Übernachtung

Sollte die Fahrt komplett ausfallen und Sie können am selben Tag auf keine andere Busverbindung ausweichen, haben Sie Anspruch auf bis zu zwei Übernachtungen zum Preis von normalerweise maximal 80 Euro pro Nacht. Ausnahme: Ist die Fernbus-Verspätung oder die Annullierung der Fahrt auf Naturkatastrophen oder eine schlechte Wetterlage zurückzuführen, entfällt der Anspruch auf Entschädigung.

Pannen und Unfälle auf Busreisen

Kommt es zu einer Fernbus-Verspätung aufgrund einer Panne während der Reise, muss das Unternehmen einen Ersatzbus organisieren, um Sie sicher an Ihr Fahrtziel zu bringen. Bei einem Unfall haben Sie Anspruch auf Verpflegung und Unterbringung. Können Sie sich mit dem Betreiber nicht einigen, haben Sie die Möglichkeit sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (SÖP) zu wenden. Voraussetzung: Das Busunternehmen ist Mitglied der SÖP und Sie haben schon vorher Ihre Ansprüche beim Unternehmen geltend gemacht.

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