Fluggastrechte gestärkt: Anspruch auf Entschädigung bei Flug-Umbuchung Andrey Burmakin, Fotolia

18. März 2015, 13:58 Uhr

BGH-Urteil Flug­gast­rech­te gestärkt: Anspruch auf Ent­schä­di­gung bei Flug-Umbuchung

Neuigkeiten in Sachen Fluggastrechte aus Karlsruhe: Wenn Fluggäste auf einen anderen Flug umgebucht werden, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Dieser Anspruch kann auch dann bestehen, wenn die Umbuchung rechtzeitig vor Reiseantritt stattgefunden hat und der Reisende darüber informiert wurde. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (AZ X ZR 34/14) entschieden.

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Im strittigen Fluggastrechte-Fall klagten Urlauber, die eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatten, informiert eine Pressemitteilung des BGH. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya wurde nachträglich umgebucht – sollte jedoch noch am selben Tag, wie ursprünglich geplant, stattfinden. Zwei Wochen vor Reisebeginn wurden die Kläger via E-Mail über die Flug-Umbuchung in Kenntnis gesetzt. Die streitenden Fluggäste verlangten einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 400 Euro wegen "Nichtbeförderung". Eine Entscheidung im konkreten Fall steht noch aus – die BGH-Richter wiesen die Sache an die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf, zurück, um die Sache genauer aufzuklären.

Nach dem Richterspruch des BGH steht jedoch fest: Eine finanzielle Entschädigung ist auch bei langfristiger Umbuchung grundsätzlich möglich, wenn sie erzwungen wird. Fluggäste, die von einer Flug-Umbuchung betroffen sind und einen Ausgleichsanspruch durchsetzen möchten, müssen über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen. Außerdem gilt grundsätzlich die Voraussetzung, dass Sie sich zu angegebener Zeit zum Check-in am Flughafen einfinden. Wird Ihnen nun das Boarding verweigert, können Sie in der Regel mit einer Entschädigung rechnen. Das Das BGH-Urteil stellt nunmehr klar: Hat die Fluggesellschaft schon zuvor darüber informiert, dass der Fluggast nicht auf dem ursprünglich gebuchten Flug befördert werden kann, ist es für einen erfolgreichen Ausgleichsanspruch nicht nötig, extra zum Flughafen zu fahren.

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