Unfall bei Bustransfer: Erstattung des Reisepreises. In einem Reisebus mit Blick nach vorn. Dron, Fotolia

7. Dezember 2016, 15:40 Uhr

BGH-Urteile Unfall bei Bus­trans­fer: Erstat­tung des Reisepreises

Kommt es während einer Pauschalreise beim Bustransfer zum Hotel zu einem Unfall, muss der Reiseveranstalter den betroffenen Urlaubern laut zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) den Reisepreis erstatten. Das gilt auch dann, wenn der Veranstalter keine Schuld an dem Unfall hatte.

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Advocard-PrivatrechtsschutzIn den beiden vor dem BGH verhandelten Fällen hatten Urlauber eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Zu den Leistungen gehörte auch der Bustransfer vom Flughafen zum Hotel. Dabei kam es zu einem Unfall, weil ein Geisterfahrer den Bus rammte. Die Reisenden wurden dadurch zum Teil schwer verletzt. Dies stellte in ihren Augen einen Reisemangel gemäß § 651 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, weshalb sie den Reisepreis zurückforderten. Das Amtsgericht Neuss als erste Instanz hatte den Klägern teilweise Recht gegeben, die Berufung des Reiseveranstalters vor dem Landgericht Düsseldorf führte allerdings dazu, dass die Klagen abgewiesen wurden. Das Gericht sah keinen Reisemangel gegeben, da der Reiseveranstalter keine Schuld an dem Unfall trug.

Die Revision der Kläger vor dem BGH war jedoch erfolgreich. Der Reiseveranstalter muss in beiden Fällen den Reisepreis erstatten (AZ X ZR 117/15, X ZR 118/15). Der BGH vertrat die Auffassung, dass durch den Unfall beim Bustransfer durchaus ein Reisemangel gegeben sei, weil der Veranstalter die Reisenden nicht unversehrt zu ihrem Hotel habe bringen können. Deshalb sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, die anderen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Für die Erstattung erschien es dem Gericht unerheblich, dass der Veranstalter keine Schuld an dem Unfall trug.

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