Krankmeldung aus dem Ausland: Das ist zu tun © iStock.com/Cameravit

9. Dezember 2022, 9:58 Uhr

So geht's richtig Krank­mel­dung aus dem Ausland: Das ist zu tun

Wirst du auf einer Auslandsreise krank, musst du rechtzeitig an die Krankmeldung bei deinem Arbeitgeber denken. Das immer dann notwendig, wenn du unterwegs aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig bist.

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Krank im Aus­lands­ur­laub? Wann die Krank­mel­dung Pflicht ist

Wirklich ärgerlich: Du hast dich lange auf deine Auslandsreise gefreut, und dann wirst du am Urlaubsort krank. Wenn du sogar zum Arzt oder ins Krankenhaus musst, ist der erste Gedanke meist: Zahlt meine Krankenversicherung die Behandlung im Ausland? Infos dazu findest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Die Krankmeldung an deinen Arbeitgeber ist bei einem Auslandsaufenthalt dann verpflichtend, wenn du dich mit derselben Erkrankung zu Hause arbeitsunfähig melden würdest – und zwar „in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung”. So regelt es § 5 Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Die „schnellstmögliche Art der Übermittlung” ist in der Regel ein Anruf beim Arbeitgeber. Hohe Kosten musst du dabei auch außerhalb der EU nicht fürchten, denn gemäß EFZG muss diese der Arbeitgeber tragen. Je nachdem, welche Kommunikationskanäle in deiner Firma gängig sind, kann auch eine E-Mail, Messenger-Nachricht oder SMS die „schnellstmögliche Art der Übermittlung” sein. Wichtig ist nur, dass sie direkt an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung geht. Die Benachrichtigung des Arbeitgebers kann auch ein Reisebegleiter für dich übernehmen.

Ist eine schrift­li­che Krank­mel­dung aus dem Ausland notwendig?

Ja. Bist du arbeitsunfähig, dann kommst du bei einem Auslandsurlaub nicht um einen Besuch beim Arzt herum – und das ab dem ersten Tag der Krankheit. Denn nur so kannst du nachweisen, an wie vielen Urlaubstagen du insgesamt krank warst, und sie dir anschließend wieder gutschreiben lassen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem ausländischen Arzt hat grundsätzlich denselben Beweiswert wie eine Krankschreibung, die ein Arzt in Deutschland ausstellt. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 2010 entschieden (AZ 11 Sa 178/10). Voraussetzung ist allerdings, dass die Bescheinigungalle notwendigen Angaben enthält. Es muss zum Beispiel ausdrücklich daraus hervorgehen, dass du nicht „nur” krank, sondern arbeitsunfähig bist. Ist das der Fall, dann muss der Arbeitgeber die ausländische Krankschreibung in der Regel akzeptieren – es sei denn, er kann berechtigte Zweifel geltend machen.

Deine Krankenkasse musst du bei Krankheit im Ausland gemäß § 5 Absatz 2 EFZG ebenfalls über deine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Gut zu wissen: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), die automatisch von der Praxis an die Krankenkasse übermittelt und dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, gibt es bei einer Krankschreibung im Ausland nicht. Du musst in diesem Fall also selbst dafür sorgen, dass alle Dokumente dort ankommen, wo sie hinmüssen.

Muss ich die Krank­schrei­bung sofort an den Arbeit­ge­ber schicken?

Nein. Ist der Arbeitgeber vom Urlaubsort aus informiert, dann solltest du zwar die schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung so schnell wie möglich nachreichen. Eine gesetzliche Frist dafür gibt es aber nicht. Deshalb kannst du das in der Regel direkt nach deiner Rückkehr aus dem Urlaub erledigen.

Alternativ steht dir ein vereinfachtes Verfahren zur Übermittlung deiner schriftlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung offen, wenn du innerhalb der EU Urlaub machst: Du gibst die Bescheinigung bei einer Krankenkasse im Urlaubsland ab. Diese leitet sie nach Deutschland an deine Krankenkasse weiter, und die wiederum schickt sie an deinen Arbeitgeber.

Dieses vereinfachte Verfahren ist auch möglich in Ländern, die nicht der EU angehören, aber mit Deutschland ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen haben – zum Beispiel Norwegen, die Schweiz und die Türkei (Stand: Dezember 2022).

Wenn du dann schließlich aus dem Urlaub zurück, aber weiter arbeitsunfähig erkrankt bist, musst du das gemäß § 5 Absatz 2 EFZG deinem Arbeitgeber und der Krankenkasse unverzüglich melden.

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