Haustiere in der Mietwohnung halten: Das ist erlaubt © iStock.com/Antonio_Diaz

18. August 2022, 10:36 Uhr

Fake oder Fakt? Haustiere in der Miet­woh­nung halten: Das ist erlaubt

Für Haustierbesitzer ist die Wohnungssuche oft besonders schwierig: Kaum ein Vermietungsangebot findet sich auf den gängigen Immobilienportalen, das nicht den Vermerk „keine Haustiere“ beinhaltet. Aber darf die Haustierhaltung im Mietvertrag generell ausgeschlossen werden? Alles, was du zur Haltung von Tieren in der Wohnung wissen musst, erfährst du hier.

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Sind in der Wohnung Haustiere erlaubt?

Im Gesetz gibt es keine ausdrückliche Regelung zum Thema Haustierhaltung. Entsprechend greift hier lediglich § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache einräumt. Die Haltung eines Haustiers in der Wohnung kann grundsätzlich als Möglichkeit zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gelten und somit zum vertragsgemäßen Gebrauch gerechnet werden.

Bereits 1993 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mietvertragsklauseln, die die Tierhaltung in einem Mietobjekt vollständig ausschließen, für unzulässig erklärt (AZ VII ZR 10/92). Diese Entscheidung hat bis heute Bestand, allerdings hört auch bei der Tierhaltung die Freiheit des einen dort auf, wo die des anderen anfängt. Komplett verbieten darf der Vermieter die Haustierhaltung zwar nicht – unter Umständen aber einschränken, wie im Rahmen der Rechtsprechung geurteilt wurde.

Demnach wird bei Haustierhaltung in einer Mietwohnung zwischen folgenden Tiergruppen unterschieden:

  • Klein­tie­ren, deren Haltung generell erlaubt ist
  • gefähr­li­chen Tieren, deren Haltung generell verboten ist
  • Hunden und Katzen, über die im Ein­zel­fall ent­schie­den wird.

Klein­tie­re erlaubt: Kaninchen, Fisch, Kana­ri­en­vo­gel und Co.

Für bestimmte Haustiere in der Mietwohnung benötigst du keine Genehmigung des Vermieters. Darunter zählen Kleintiere wie etwa Hamster, Fische, Kaninchen, Meerschweinchen oder Wellensittiche. Diese Tiere dürfen unabhängig vom Mietvertrag mit dir in die Wohnung einziehen, auch wenn Tierhaltung vertraglich verboten ist. Aber welche Haustiere darf der Vermieter tatsächlich verbieten?

Bei einigen Kleintieren gelten besondere Regeln, wie zum Beispiel bei Frettchen. Diese sind zwar Kleintiere, aber genehmigungsbedürftig, da von ihnen unter Umständen ein intensiver Geruch ausgehen kann. Für Ratten gehen in Einzelfällen von Gerichten hin und wieder Haltungsverbote aus, da Ratten teilweise intensive Gefühle von Ekel bei Nachbarn auslösen können.

Noch ein Sonderfall sind Papageien: Die wortgewandten Vögel dürfen nur mit Genehmigung des Vermieters einziehen, da sie in der Regel laut sind. Exotische Kleintiere wie Schlangen, Echsen oder Vogelspinnen benötigen üblicherweise ebenfalls die Erlaubnis des Vermieters, da gefährliche Arten nicht geduldet werden müssen.

Rote Hauskatze liegt neben einem Umzugskarton mit Büchern.
© iStock.com/Irina Gutyryak

Sind Katzen Klein­tie­re – und was ist mit Hunden?

Die Frage, ob Hunde und Katzen als Kleintiere gelten, löst immer wieder Unsicherheit bei Mietern aus. Im Rahmen der Veterinärmedizin werden Hauskatzen und Hunde durchaus als Kleintiere betrachtet. Nach Urteil des BGH 2007 (AZ VIII ZR 340/06) sind Kleintiere jedoch nur solche Tiere, die in einem geschlossenen Behältnis wie einem Käfig oder Terrarium gehalten werden und sich nicht frei im Mietobjekt bewegen. Allerdings wurden kleinere Hunde wie Yorkshireterrier von Gerichten bereits hin und wieder als Kleintiere eingestuft – es kommt also auch hier auf den Einzelfall an.

Was fällt bei der Ein­zel­fall­ent­schei­dung ins Gewicht?

2013 hat der BGH generelle Verbote zur Haltung von Hunden oder Katzen im Mietvertrag für ungültig erklärt (AZ VIII ZR 168/12). Die Interessen von Mieter und Vermieter sowie gegebenenfalls anderen Parteien müssen jedoch stets abgewogen werden. Dabei kommt es auf verschiedene Aspekte an: Relevant sind neben der Größe auch Lärm, Geruch und Gefährlichkeit eines Tieres – im Grunde also all das, was andere Bewohner des Hauses stören könnte.

Dazu kommt die Anzahl der gehaltenen Tiere: Für ein halbes Dutzend Katzen oder zwei sehr große Hunde ist eine kleine Wohnung höchstwahrscheinlich weniger geeignet. Zudem muss mit erhöhten Schäden durch Haustiere an der Mietwohnung gerechnet werden, wenn mehrere Tiere gehalten werden – beispielsweise mit Kratzern im Boden oder an Tapeten, angenagten Türkanten und ähnlichem.

Ist die Haltung von Hunden oder Katzen in deiner Wohnung laut Mietvertrag also nur unter Vorbehalt erlaubt, solltest du deinen Vermieter darauf ansprechen. Gut zu wissen: Hat der Vermieter anderen Bewohnern des Hauses Hunde oder Katzen in der Wohnung gestattet, muss er es auch dir gestatten.

INFO

Kann die Tierhaltung allein aufgrund von Befürchtungen verboten werden?

Reine Befürchtungen seitens des Vermieters sind laut Gerichten nicht immer ausreichend für ein Verbot. Das Amtsgericht München urteilte 2019 (AZ 411 C 976/18) im Sinne einer Familie, deren Vermieter den Antrag auf Anschaffung eines Hundes ablehnten. Die erforderliche Betreuung des Tiers durch die Mieter sei nicht gewährleistet, so die Befürchtung der Vermieter. Dadurch sei im hellhörigen Haus eine erhöhte Lärmbelästigung wahrscheinlich.

Das Gericht entschied jedoch, dass zu wenig „konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung“ vorlägen. Die Begründung für das Ablehnen von Tierhaltung dürfe sich nicht nur auf allgemeine Befürchtungen stützen, so die Richter.

Haustiere in der Miet­woh­nung: Darf der Vermieter die Erlaubnis widerrufen?

Vermieter dürfen in einigen Fällen verlangen, dass Hunde oder Katzen wieder ausziehen müssen. Voraussetzung dafür ist jedoch ein grobes Fehlverhalten der Tiere. Haben diese das Treppenhaus beispielsweise als Toilette genutzt oder beschallen das Haus nachts mit lauten Geräuschen, kann eine Abschaffung durchgesetzt werden. Ohne triftigen Grund darf eine Erlaubnis zur Tierhaltung aber nicht widerrufen werden. Wichtig zu wissen: Die Gerichte entscheiden jeden Rechtsstreit individuell.

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