Vaterschaft anerkennen: Wichtig für unverheiratete Eltern. Ein junges Elternpaar hat sich mit ihrem Baby aneinander gekuschelt. Boggy, Fotolia

24. Januar 2017, 10:20 Uhr

Gemeinsames Sorgerecht Vater­schaft aner­ken­nen: Wichtig für unver­hei­ra­te­te Eltern

Wenn die Eltern nicht verheiratet sind, muss der Vater eines Kindes die Vaterschaft anerkennen. Andernfalls liegt das Sorgerecht oft allein bei der Mutter. Durch eine gemeinsame Sorgeerklärung können die jungen Eltern sicherstellen, dass sie zusammen die elterliche Sorge für ihr Kind ausüben können.

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Vater­schaft aner­ken­nen: Sor­ge­recht auch ohne Trauschein

Wenn die Eltern eines Kindes verheiratet sind, gilt der Ehemann rechtlich automatisch als Vater des Kindes. Bei einem unverheirateten Paar muss der Vater dagegen die Vaterschaft anerkennen, wenn er das Sorgerecht gemeinsam mit der Mutter ausüben möchte. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1594 und § 1595 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach kann der Vater bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anerkennen, dazu ist die Zustimmung der Mutter nötig.  Die Anerkennung muss gemäß § 1597 BGB öffentlich beurkundet werden, zum Beispiel beim Jugendamt oder von einem Notar.

RechtsschutzAllerdings ist eine Anerkennung nicht möglich, solange ein anderer Mann offiziell als Vater gilt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Mutter mit ihrem Ex-Partner in Scheidung lebt und ein Kind von dem neuen Partner bekommt. Da sie noch verheiratet ist, gilt der Noch-Ehemann zunächst als Vater des Kindes. Mit seiner Zustimmung kann der tatsächliche Vater aber trotzdem die Vaterschaft anerkennen. Stimmt er nicht zu, muss seine Vaterschaft angefochten werden.

Gemein­sa­me Sor­ge­er­klä­rung der Eltern

Wenn die Vaterschaft anerkannt ist, können die unverheirateten Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Damit stellen sie sicher, dass sie gemeinsam das Sorgerecht für ihr Kind erhalten. § 1626a BGB schafft hierfür den rechtlichen Rahmen. Die Sorgeerklärung kann ebenfalls bereits vor der Geburt erfolgen und die Eltern müssen dafür gemeinsam persönlich erscheinen. Auch hier ist eine öffentliche Beurkundung beim Jugendamt oder einem Notar erforderlich. Übrigens können Eltern auch dann eine Sorgeerklärung abgeben, wenn sie nicht zusammen in einer Partnerschaft leben.

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