Unterhaltsvorschuss: Wer hat Anspruch darauf? Eine Mutter sitzt mit ihrem Sohn auf einer Couch und liest ein Buch. S. Kobold, Fotolia

27. August 2019, 15:18 Uhr

So geht’s richtig Unter­halts­vor­schuss für Allein­er­zie­hen­de: Anspruch und Höhe

Die Kindererziehung belastet Alleinerziehende finanziell stärker als Paare. Ein Unterhaltsvorschuss kann ein wenig helfen, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlen will oder kann. Hier erfährst du, welche Ansprüche alleinerziehende Eltern und ihre Kinder in solchen Fällen haben und wie man den Unterhaltsvorschuss beantragen kann.

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Allein­er­zie­hen­de können Unter­halts­vor­schuss für ihre Kinder beantragen

Wer den Vorschuss erhalten kann, ist in §1 Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geregelt.

  • Der Anspruch liegt immer bei dem Kind selbst und gilt bis zum 12. Geburts­tag ohne zeitliche Ein­schrän­kun­gen. Zwischen 12 und 18 Jahren ist ein Unter­halts­vor­schuss unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ebenfalls noch möglich – mehr dazu unten.
  • Das Kind muss bei einem Eltern­teil leben, der ledig, geschie­den oder verwitwet ist oder dauerhaft von seinem Ehe- oder Lebens­part­ner getrennt ist.
  • Wichtige Vor­aus­set­zung ist außerdem, dass der andere Eltern­teil keinen oder keinen regel­mä­ßi­gen Unterhalt zahlt.

 

Unter­halts­vor­schuss bis 18: Unter diesen Vor­aus­set­zun­gen ist es möglich

Seit Juli 2017 haben auch Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss zu erhalten. Diese Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Das Kind oder der Jugend­li­che erhält keine Leis­tun­gen nach dem 2. Sozi­al­ge­setz­buch (SGB II) oder wäre mithilfe des Unter­halts­vor­schus­ses nicht mehr auf ent­spre­chen­de Leis­tun­gen angewiesen.
  • Oder: Der Eltern­teil, bei dem das Kind oder der Jugend­li­che lebt, erhält Leis­tun­gen nach dem SGB II und verdient monatlich min­des­tens 600 Euro brutto.

Ob die Voraussetzungen für den Bezug der Leistung noch erfüllt sind, wird von Zeit zu Zeit überprüft. Einen Unterhaltsvorschuss für über 18-Jährige sieht das Gesetz nicht vor, obwohl diese ebenfalls Unterhaltsansprüche haben können.

 

Höhe und Zeitraum des Vorschusses

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt monatlich (Stand: August 2019)

  • 150 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren,
  • 202 Euro für Kinder von 6 bis 11 Jahren
  • 272 Euro für Kinder und Jugend­li­che von 12 bis 18 Jahren – sofern die oben genannten Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

Seit dem 1. Juli 2017 gilt der Anspruch ohne zeitliche Einschränkung, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings nicht für Monate, für die der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen ist. Zuvor wurde der Unterhaltsvorschuss nur für einen Zeitraum von höchstens 72 Monaten, also sechs Jahren, gezahlt.

 

Unter­halts­vor­schuss bean­tra­gen: So geht esRechtsschutz

Der Antrag wird bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse gestellt. Diese ist in der Regel beim Jugendamt deiner Stadt- oder Landkreisverwaltung angesiedelt. Zusammen mit dem ausgefüllten Antrag muss man in unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes vorlegen, außerdem je nach Fall Nachweise über Scheidungs- und Unterhaltsregelungen sowie erfolgte Unterhaltszahlungen. Über weitere benötigte Nachweise informierst du dich am besten bei der Unterhaltsvorschusskasse.

Gut zu wissen: Unterhaltsvorschuss kann maximal für einen Monat rückwirkend beantragt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen dann schon erfüllt waren.

Wird der Antrag nicht bewilligt, kannst du als Antragsteller dagegen innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen.

Wird der Antrag bewilligt, erhältst du als alleinerziehender Elternteil, bei dem das Kind lebt, den Unterhaltsvorschuss immer monatlich im Voraus. Wichtig: Du musst relevante Änderungen deiner Lebenssituation mitteilen. Wenn du zum Beispiel wieder heiratest oder dein Ex-Partner doch wieder Unterhalt zahlt, muss der Anspruch überprüft werden.

Denn: Sofern der andere Elternteil zahlungsfähig ist, ist er zur Rückzahlung des Unterhaltsvorschusses verpflichtet. Gegebenenfalls holt sich der Staat die geleisteten Zahlungen von ihm zurück.

 

FAZIT
  • Kinder allein­er­zie­hen­der Eltern können einen Unter­halts­vor­schuss erhalten, wenn der andere Eltern­teil keinen Unterhalt zahlt.
  • Den Vorschuss können Kinder und Jugend­li­che bis zum 18. Geburts­tag erhalten, sofern die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.
  • Der Antrag ist bei der Unter­halts­vor­schuss­kas­se des zustän­di­gen Jugend­am­tes zu stellen.
  • Ist der andere Eltern­teil zah­lungs­fä­hig, dann ist er zur Rück­zah­lung von Unter­halts­vor­schuss­leis­tun­gen verpflichtet.
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