So kannst du ein Grab auflösen oder umbetten lassen © iStock.com/Thomas Stockhausen

25. August 2023, 16:45 Uhr

So geht’s richtig Grab auflösen oder umbetten: Was du wissen musst

Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstätte abgelaufen, dann wird das Grab aufgelöst, sofern sich die Angehörigen nicht für eine Verlängerung entscheiden. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, können Angehörige im Rahmen der Totenfürsorge ein Grab auch vorzeitig auflösen oder umbetten lassen, es also an einen anderen Ort verlegen. Dabei hat allerdings immer die Totenruhe Vorrang. Was es bei einer Grabauflösung oder -umbettung zu beachten gibt, erfährst du hier.

Auch in einer schwierigen Lebensphase kannst du dich auf unseren Rechtsschutz verlassen. >>

Ab wie viel Jahren kann man ein Grab auflösen?

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ – dieser Grundsatz aus Art. 1 des Grundgesetzes (GG) gilt auch über den Tod einer Person hinaus. Daraus leitet sich ab, dass die Totenruhe eines Verstorbenen stets zu wahren ist. Soll ein Grab nun aufgelöst oder der Verstorbene umgebettet werden, kann dies daher nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.

Wird ein Grab neu belegt, beginnt zunächst die Totenruhe und eine sogenannte Ruhefrist greift – in dieser Zeit darf das Grab nicht neu belegt werden. Die Ruhefrist läuft je nach Bundesland zwischen 15 und 25 Jahren. Darüber hinaus besteht meist für denselben Zeitraum das sogenannte Nutzungsrecht, das festlegt, für welchen Zeitraum die Grabstätte genutzt werden kann.

Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Auflösung eines Grabes prinzipiell möglich. Handelt es sich um ein Wahlgrab, bei dem die Lage und Größe selbst gewählt wurden, kann das Nutzungsrecht von den Hinterbliebenen vor Ablauf auch verlängert werden.

INFO

Gesetz­lich geregelt: Totenfürsorgerecht

Darüber hinaus ist auch das Recht auf Totenfürsorge gesetzlich vorgeschrieben – als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit diesem Recht gehen bestimmte Pflichten für Hinterbliebene einher, beispielsweise die Grabgestaltung oder -pflege. Wichtig: Wollen Angehörige gewisse Maßnahmen ergreifen oder Änderungen vornehmen, hat der Schutz der Totenruhe jedoch immer Vorrang.

Wann ein Grab vorzeitig aufgelöst oder umge­bet­tet werden kann

Alle Informationen zu der privaten Rechtsschutzversicherung von ADVOCARD

Nur aus wichtigen Gründen kann ein Grab vorzeitig aufgelöst werden – maximal zwei Jahre vor Ablauf der Nutzungsfrist. Angehörige müssen dies bei der zuständigen Gemeinde beantragen. Erleichterte Bedingungen bestehen beispielsweise, wenn es keine Hinterbliebenen mehr gibt, die die Grabpflege übernehmen können.

Die Umbettung eines Verstorbenen innerhalb der Nutzungsfrist ist allerdings früher möglich, also eine Verbringung des Leichnams an eine andere Grabstätte vor Ablauf der Nutzungsdauer. Eine solche Maßnahme kann auch von der Friedhofsleitung selbst angeordnet werden, wenn sich beispielsweise die Bodenverhältnisse geändert haben.

Auf Wunsch der Hinterbliebenen muss eine Umbettung bei der Friedhofsverwaltung und beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Wenn der Ver­stor­be­ne zu Lebzeiten Ein­ver­ständ­nis für eine spätere Umbettung gegeben hat
  • Im Falle einer nach­träg­li­chen Fami­li­en­zu­sam­men­füh­rung in ein Familiengrab
© iStock.com/Claudiad

Totenruhe: Ein Umzug ist nicht immer Grund für eine Umbettung

Eine Umbettung wird nur in Ausnahmefällen genehmigt, da sie in Konflikt mit der Totenruhe steht. Im Falle einer Hinterbliebenen, die wegen ihres Umzugs in einen 270 Kilometer entfernten Ort eine Umbettung ihrer verstorbenen Mutter beantragte, lehnte die Friedhofsverwaltung die Umbettung ab.

Das Verwaltungsgericht Ansbach bestätigte diese Entscheidung und sah die Wünsche der Tochter gegenüber der Totenruhe nicht als ausreichend an (AZ AN 4 K 16.00882). Die Entfernung sei bei Grabbesuchen noch zu bewältigen, und die Pflege könne auch von einem Dienstleister übernommen werden, so das Gericht.

Die Kosten bei Auflösung oder Umbettung eines Grabs

Mit dem Tod sind immer bestimmte Kosten verbunden – etwa, wenn Angehörige für die Bestattung aufkommen. Aber wer trägt die Kosten für eine Grabauflösung oder Umbettung? Was genau es kostet, ein Grab aufzulösen oder einen Verstorbenen umzubetten, lässt sich pauschal nicht sagen, denn die exakte Höhe wird von den Friedhöfen festgelegt.

Grundsätzlich gilt aber: Werden Verstorbene auf Anordnung des Friedhofs umgebettet, trägt in diesem Fall die Friedhofsverwaltung die anfallenden Kosten. Bei Umbettung oder frühzeitiger Auflösung eines Grabes auf Wunsch der Angehörigen müssen diese die Kosten selbst übernehmen. Damit du den Überblick über die entstehenden Kosten behältst, kann juristischer Rat sinnvoll sein.

Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.