Ruhezeiten auf dem Friedhof laut Bestattungsgesetz. Eine Sitzbank zwischen Herbstlaub auf einem Friedhof. Jamrooferpix, Fotolia

21. Oktober 2016, 7:52 Uhr

Mindestruhezeit Ruhe­zei­ten auf dem Friedhof laut Bestattungsgesetz

Die Bestattungsgesetze der Bundesländer schreiben vor, dass jeder Friedhof festgelegte Ruhezeiten haben muss. Das bedeutet, dass die Grabstellen der dort bestatteten Personen für einen Mindestzeitraum bestehen bleiben und nicht erneut belegt werden dürfen. Wenn Angehörige dies wünschen, können sie die Ruhezeiten unter bestimmten Voraussetzungen verlängern.

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Ruhe­zei­ten auf dem Friedhof: Bun­des­län­der geben den Rahmen vor

Jedes Bundesland erlässt sein eigenes Bestattungsgesetz. Die darin vorgeschriebenen Mindestruhezeiten liegen je nach Land meist zwischen 15 und 25 Jahren. In Baden-Württemberg ist es beispielsweise den örtlichen Friedhofsträgern gemäß § 6 Bestattungsgesetz (BestattG) vorgeschrieben, die Ruhezeit für Erwachsene und Minderjährige ab 10 Jahren auf mindestens 15 Jahre festzulegen. In Hamburg hingegen liegt die Mindestruhezeit auf allen Friedhöfen bei 25 Jahren.

Unter­schied­li­che Ruhe­zei­ten je nach Friedhof

Die örtlichen Friedhofsträger sind an die Mindestruhezeiten gemäß Landesgesetz gebunden, können aber auch höhere Ruhezeiten festlegen. Es sind auch Unterschiede je nach Bestattungsform – Sarggrab oder Urnengrab – möglich. Wenn Sie wissen möchten, wie die Ruhezeiten auf dem Friedhof in Ihrer Stadt oder Gemeinde genau festgelegt sind, wenden Sie sich daher am besten an die örtliche Friedhofsbehörde. Die Mindestruhezeiten sollen sicherstellen, dass der Zersetzungsprozess abgeschlossen ist, bevor das Grab neu vergeben wird. Die örtlichen Friedhofsträger richten sich bei der Festlegung der Fristen daher auch nach der Beschaffenheit des Bodens und gegebenenfalls nach weiteren Faktoren, die die Zersetzung beschleunigen oder verlangsamen.

RechtsschutzRuhe­zei­ten ver­län­gern: Nicht immer möglich

Die festgelegten Ruhezeiten bedeuten für die Kostentragungspflichtigen – in der Regel die nächsten Angehörigen –, dass sie die Friedhofsgebühren für mindestens diesen Zeitraum zahlen müssen. Bei Wahlgrabstätten ist es meist möglich, die Ruhezeit auf Wunsch zu verlängern, wobei es je nach örtlicher Vorschrift auch Höchstgrenzen geben kann. Um die Ruhezeit zu verlängern, wenden Sie sich an die Friedhofsbehörde oder den Friedhofsträger und zahlen die entsprechende Gebühr.

Bei Reihengräbern ist eine Verlängerung der Ruhezeit üblicherweise nicht möglich. Diese kostengünstigen Einzelgräber werden vom Friedhofsträger vergeben – die Lage können sich Angehörige im Gegensatz zum Wahlgrab nicht aussuchen. Sieht die Friedhofssatzung grundsätzlich keine Verlängerung der Ruhezeit vor, haben Angehörige keinen Anspruch darauf. So urteilte beispielsweise das Verwaltungsgericht Koblenz in einem entsprechenden Fall (AZ 1 K 1111/15.KO).

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