Pflegekosten steuerlich absetzen: Das ist möglich istock.com/FredFroese

6. Dezember 2019, 11:30 Uhr

Darf ich eigentlich? Pfle­ge­kos­ten steu­er­lich absetzen: Das ist möglich

Ob ambulante Pflege zu Hause oder ein Platz im Heim: Beides ist in der Regel teuer. Immerhin: Pflegekosten lassen sich steuerlich absetzen, zum Beispiel als sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Welche Voraussetzungen dabei gelten, erfährst du hier.

Plötzlich Pflegefall – was nun? Wir unterstützen dich bei der Vorsorge für den Ernstfall. >>

Pflege zu Hause: Welche Kosten sind absetzbar?

Kosten, die etwa für einen behindertengerechten Umbau des Hauses, einen Rollator oder Pflege- und Unterstützungsleistungen anfallen, kannst du von der Steuer absetzen. Sie können dann entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.

  • Damit Pfle­ge­kos­ten steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belastung gelten können, muss der Status der Pfle­ge­be­dürf­tig­keit oder eine aner­kann­te Krankheit vorliegen. Der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge muss also entweder bereits in einen Pfle­ge­grad (1 bis 5) ein­ge­stuft sein oder wegen seiner Erkran­kung kurz­fris­tig auf Pflege ange­wie­sen sein.
  • Als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abgesetzt werden können grund­sätz­lich nur Kosten, die direkt für Pflege und Betreuung anfallen. Zum Beispiel für ent­spre­chen­de Leis­tun­gen von Pfle­ge­diens­ten, ambu­lan­ten Pfle­ge­kräf­ten, wenn diese als Mini­job­ber ange­mel­det oder sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt sind, Tages- und Nacht­pfle­ge­ein­rich­tun­gen oder der Kurzzeitpflege.
  • Kosten für zusätz­li­che Tätig­kei­ten im Haushalt des Pfle­ge­be­dürf­ti­gen – zum Beispiel das Kochen oder Putzen –, können gege­be­nen­falls als Ausgaben für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abgesetzt werden.

Ein­schrän­kun­gen: Zumutbare Belastung und Behinderten-Pauschbetrag

Pflegekosten könnten allerdings erst als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden, wenn sie sich auf eine gewisse Höhe summieren: Sie müssen die Grenze der sogenannten zumutbaren Belastung übersteigen. Du kannst also in der Regel nur einen Teil der Kosten in der Steuererklärung angeben. Wie hoch die zumutbare Belastung im Einzelfall ist, richtet sich gemäß § 33 EStG unter anderem nach dem Familienstand, dem Einkommen und der Zahl der Kinder. Hier findest du nähere Infos dazu. 

Wer bereits den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nimmt, kann nicht noch zusätzlich Pflegekosten steuerlich absetzen. Bei sehr hohen Pflegekosten kann es sich daher lohnen, auf den Pauschbetrag zu verzichten. Das solltest du gegebenenfalls mit deinem Steuerberater erörtern.

Pfle­ge­heim­kos­ten steu­er­lich absetzen

Auch Pflegeheimkosten können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass Krankheit oder Pflegebedürftigkeit der Grund für den Umzug ins Heim ist. Dabei können nicht nur die reinen Pflegekosten, sondern auch Verpflegungs- und Unterbringungskosten abgesetzt werden, sofern sie angemessen sind. Das hat der Bundesfinanzhof 2013 entschieden (AZ  VI R 20/12).

Wichtig: Erkundige dich vorher, ob es sich um eine anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung handelt. Ansonsten kann es sein, dass das Finanzamt nur die Pflegekosten anerkennt, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.

Folgende Beträge müssen von den Gesamtkosten für das Pflegeheim abgezogen werden, um den absetzbaren Betrag zu ermitteln:

  • der Anteil an den Heim­kos­ten, den die Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlt,
  • gege­be­nen­falls Kos­ten­er­stat­tun­gen der Beihilfe,
  • und gege­be­nen­falls die soge­nann­te Haus­halts­er­spar­nis, also die Ausgaben, die der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge spart, wenn er keinen eigenen Haushalt mehr führt. Hierfür wird ein Pau­schal­be­trag in Höhe des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags angesetzt; für 2020 sind es 9.409 Euro.

Erfolgt der Umzug ins Heim rein aus Altersgründen, zählt dies aus steuerlicher Sicht nicht als außergewöhnliche Belastung. Die entstehenden Kosten gelten als normale Lebensführungskosten und sind mit dem steuerlichen Grundfreibetrag abgegolten. Wenn der Betreffende aus Altersgründen aber schon länger im Heim lebt und dann pflegebedürftig wird, kann er die Pflegekosten ab dem Zeitpunkt steuerlich absetzen, an dem die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.

Auch Ange­hö­ri­ge können Pfle­ge­kos­ten absetzen

Wenn eine andere Person, etwa der Sohn oder die Tochter, die Pflegekosten trägt, kann sie diese ebenfalls steuerlich gelten machen. Auch hier gilt bei Heimunterbringung, dass diese aufgrund von Pflegebedürftigkeit erfolgen muss und nicht einfach nur aus Altersgründen.

Liegen die Einkünfte und Bezüge des Pflegebedürftigen unterhalb einer bestimmten Grenze, dann können Kinder einen Teil der Pflegekosten, die sie für die Eltern tragen, als Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen. Darüber hinausgehende Kosten können gegebenenfalls als außergewöhnliche Belastung gelten gemacht werden – abzüglich Erstattungen, Haushaltsersparnis und zumutbarer Belastung.Mehr Informationen zum Thema Privatrechtsschutz

Pausch­be­trag für pflegende Angehörige

Wer einen oder mehrere Angehörige selbst pflegt, kann für die entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 33b Absatz 6 EStG einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen. Dieser beträgt 924 Euro pro Kalenderjahr und zu pflegender Person (Stand: Dezember 2019).

Die Voraussetzungen dafür sind,

  • dass der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge nach­weis­lich "hilflos" ist, zu erkennen zum Beispiel am Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis mit dem Merk­zei­chen H oder dem Pfle­ge­grad 4 oder 5,
  • dass der pflegende Ange­hö­ri­ge die Pflege per­sön­lich übernimmt, wobei er sich gele­gent­lich auch unter­stüt­zen oder ablösen lassen darf,
  • und dass er durch seine Leis­tun­gen keine Einnahmen erzielen – das Pfle­ge­geld für ein behin­der­tes Kind zählt hierbei grund­sätz­lich nicht als Einnahme.
FAZIT
  • Pfle­ge­kos­ten sind in vielen Fällen steu­er­lich absetzbar, sowohl für Pfle­ge­be­dürf­ti­ge selbst als auch für ihre Angehörigen.
  • Ange­hö­ri­ge, die selbst pflegen und dafür kein Geld erhalten, können unter bestimm­ten Umständen einen steu­er­li­chen Pausch­be­trag in Anspruch nehmen.
  • Um steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belastung zu gelten, müssen die Pfle­ge­kos­ten die Grenze der soge­nann­ten zumut­ba­ren Belastung übersteigen.
  • Pfle­ge­heim­kos­ten können nur dann steu­er­lich geltend gemacht werden, wenn der Umzug ins Heim wegen Krankheit oder Pfle­ge­be­dürf­tig­keit erfolgt.
Artikel teilen

Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

So einfach ist Rechtsschutz

Ein Rechtsstreit, ganz gleich in welchem Bereich, kommt oft unverhofft. Darum hat ADVOCARD mit dem 360°-Rechtsschutz einen besonders leistungsstarken Rundumschutz geschaffen.

Mehr erfahren

Mediation

Vertragen statt klagen: mit Mediation rechtliche Konflikte ohne Gerichts­ver­fahren lösen.

Strei­tatlas

Streit in Berlin? Zoff in München? Der interaktive Atlas zeigt, wo die deutschen Streithähne leben.

ADVOCARD-Service

Kompetente Beratung und professionelle Unterstützung rund um die Uhr.