20. Juli 2015, 11:32 Uhr
Keine Ausnahmen Mütterrente-Urteil: Keine Härtefallregelung im Einzelfall
Dass es im Rahmen der Mütterrente zu Ungerechtigkeiten kommen kann, müssen Mütter im Einzelfall hinnehmen. Ein Urteil des Berliner Sozialgerichts zeigt das nun am Fall einer Frau auf, die 1979 ein behindertes Kind adoptiert hatte. Für dieses bekommt sie keinen Rentenpunkt im Rahmen der Mütterrente und klagte daher. Die Richter wiesen die Klage ab, obwohl der Standpunkt der Mutter nachvollziehbar sei.
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Das Sozialgericht lehnte die Klage der Mutter ab, da die Voraussetzungen für die Mütterrente nicht erfüllt seien. Die Frau nahm das behinderte Kind damals mit 14 Monaten auf und bekommt daher keinen zusätzlichen Rentenpunkt gutgeschrieben. Voraussetzung für den Rentenzuschlag ist die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Der Rentenzuschlag sei "an eine strenge Stichtagsregelung gebunden" – wurde ein Kind nur in der Zeit vor oder nach dem 13. Lebensmonat erzogen, besteht kein Anspruch auf Mütterrente. Gegenüber dem "Tagesspiegel" informierte eine Sprecherin von Sozialministerin Andrea Nahles (SPD), dass es im Rentenrecht keine Härtefallregelung gebe.
Wurde demnach ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erst im zweiten Lebensjahr aufgenommen, gibt es keine Mütterrente, auch wenn das Kind behindert ist und die Mutter ihren Job, wie in diesem Fall, für die Pflege aufgeben musste. Die Klägerin argumentierte vor Gericht, dass zum damaligen Zeitpunkt der Aufnahme behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden seien, sie das Kind also gar nicht eher hätte aufnehmen und so die Voraussetzungen erfüllen können. Dies sahen die Richter sogar ein und sprachen von einem großen Beitrag für die Gesellschaft, den die Mutter mit der Aufnahme eines behinderten Kleinkindes geleistet hätte. Die Voraussetzungen für die Mütterrente seien dennoch nicht erfüllt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sodass die Klägerin noch Berufung einlegen kann.
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