Halbwaisenrente: Wissenswertes zu Dauer, Höhe und mehr Syda Productions, Fotolia

25. Februar 2015, 10:08 Uhr

Finanzielle Absicherung für Kinder Halb­wai­sen­ren­te: Wis­sens­wer­tes zu Dauer, Höhe und mehr

Wenn ein Elternteil stirbt, steht Kindern eine Hinterbliebenenrente zu: die Halbwaisenrente. Sie ist dafür da, um den Nachwuchs eine Zeit lang finanziell abzusichern, bis er auf eigenen Füßen steht und für sich selbst aufkommen kann. In diesem Streitlotse-Ratgeber erfahren Sie mehr zu der Hinterbliebenenrente.

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Wer kann die Halb­wai­sen­ren­te erhalten?

Die Hinterbliebenenrente im Allgemeinen gilt als "Rente wegen Todes" und ist im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt: In § 48 SGB VI findet die Halbwaisenrente ihre rechtliche Grundlage. Danach haben Kinder einen finanziellen Rentenanspruch, wenn "sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist." Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Kinder ehelich, adoptiert oder nichtehelich sind – bei nichtehelichen Kindern muss die Vaterschaft jedoch vor dem Tod offiziell anerkannt worden sein. Auch Stief- und Pflegekinder sowie Geschwister und Enkel, die dauerhaft im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben oder deren Lebensunterhalt von ihm finanziert wurde, können Halbwaisenrente beziehen.

Bis wann können Kinder Halb­wai­sen­ren­te beziehen?

Grundsätzlich wird die Halbwaisenrente solange gezahlt, bis die Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben. Machen die Kinder eine Ausbildung, befinden sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen beispielsweise Berufsschule und Fachhochschule, leisten ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder können aufgrund einer Behinderung kein eigenes Geld verdienen, können sie bis zum Alter von 27 Jahren Halbwaisenrente erhalten.

Wie hoch kann Halb­wai­sen­ren­te ausfallen?

Bis die Halbwaisen volljährig sind, werden eigene Einkünfte nicht auf die Höhe der Rente angerechnet. Anschließend müssen Empfänger dem Rentenversicherungsträger jedoch entsprechende Nachweise vorlegen und gegebenenfalls auch Einkommensänderungen anzeigen: Das Einkommen wird gemäß § 97 SGB auf die Halbwaisenrente anrechnet. Grundsätzlich wird die Höhe der Rentenzahlung individuell berechnet und ist abhängig vom Rentenanspruch, den der Verstorbene bis zum Zeitpunkt seines Todes erwerben konnte. Dabei muss der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Antrag beim Ren­ten­trä­ger des Ver­stor­be­nen stellen

Im Todesfall eines Elternteils, wird die Halbwaisenrente nicht automatisch ausgezahlt: Es muss ein Antrag beim Rententräger des Verstorbenen gestellt werden. Betroffene sollten beachten, dass die Rentenzahlungen nur höchstens ein Jahr lang rückwirkend gezahlt werden – auch wenn der Tod eines geliebten Menschen immer eine schwere Zeit ist, sollte mit dem Antrag nicht zu lange gewartet werden. Im Zweifel kann ein Experte unterstützend zur Seite stehen.

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