Junge Geschäftsfrau telefoniert. © iStock.com/AlexanderFord

3. September 2021, 8:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Son­der­ur­laub: Deine Rechte bei Todesfall, Umzug oder Hochzeit

Ein Tag Sonderurlaub käme Arbeitnehmern häufig sehr gelegen: Bei glücklichen Anlässen wie der eigenen Hochzeit oder der Geburt eines Kindes möchte niemand an die Arbeit denken. Ein Todesfall in der Familie wiederum verlangt Angehörigen emotional und organisatorisch viel ab, sodass sie andere Dinge im Kopf haben als den Job. Und ein Umzug ist anstrengend und zeitaufwendig. In welchen Fällen du Anspruch auf Sonderurlaub erheben kannst, liest du hier.

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Son­der­ur­laub: Was ist das? Rege­lun­gen im Arbeitsrecht

Alle Informationen zur Arbeitsrechtsschutz von ADVOCARDAls Sonderurlaub gilt arbeitsrechtlich die Befreiung von der Arbeitspflicht mit Lohnfortzahlung, wobei Sonderurlaubstage nicht zum Erholungsurlaub zählen. Sie können zusätzlich gewährt werden, wenn es wichtige persönliche Gründe dafür gibt. Der arbeitsrechtliche Grundsatz “Ohne Arbeit kein Lohn” gilt dann nicht.

Der Anspruch auf Sonderurlaub kann im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt sein. Das ist aber nicht immer so. Es sei denn, du arbeitest zum Beispiel im öffentlichen Dienst. Dann findest du die Zahl der Sonderurlaubstage, die dir bei bestimmten Anlässen zustehen, im geltenden Tarifvertrag.

Wenn der Anspruch auf Sonderurlaub für dich nicht ausdrücklich geregelt ist, kannst du dich bei bestimmten Anlässen – wie etwa einem Todesfall in der Familie – auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) berufen.

  • 275 Absatz 3 BGB regelt für solche Fälle den “Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht”. Das heißt, dass Arbeit­neh­mer für kurze Zeit der Arbeit fern­blei­ben dürfen, wenn es ihnen vor­über­ge­hend nicht zuzumuten ist, ihre Arbeits­leis­tung zu erbringen.
  • 616 BGB beinhal­tet den Anspruch, bei Ver­hin­de­rung aus wichtigem Grund für kurze Zeit der Arbeit fern­zu­blei­ben, ohne dass der Arbeit­ge­ber dafür das Gehalt kürzen darf. Daraus kann sich ein Anspruch auf einen oder mehrere bezahlte Tage Auszeit ergeben, wenn­gleich dies im BGB nicht als “Son­der­ur­laub” bezeich­net wird.
Zwei Männer umarmen sich tröstend.

© istock.com/RyanJLane

Son­der­ur­laub bei Todesfall

Ein geliebter Mensch ist verstorben – da ist der Wunsch nach ein paar freien Tagen besonders groß. Hinzu kommt, dass nach einem Todesfall viele wichtige Dinge zu erledigen sind. Musst du zum Beispiel die Beerdigung organisieren, den Haushalt auflösen oder veranlassen, dass das Erbe geregelt wird, kann Sonderurlaub eine große Entlastung sein. Wende dich dazu an deinen Vorgesetzten oder an die Personalabteilung.

Für wie lange nach einem Sterbefall Sonderurlaub gewährt wird, kann zum Beispiel im Tarifvertrag stehen. Gesetzlich ist die Anzahl der Tage auch bei berechtigtem Anspruch nach dem BGB nicht verbindlich geregelt. Verschiedene Faktoren spielen dabei eine Rolle: Verwandtschaftsgrad, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Kulanz des Arbeitgebers können von Bedeutung sein. Beim Tod naher Angehöriger, etwa des Ehepartners, des eigenen Kindes oder eines Elternteils, werden Arbeitnehmer häufig für zwei Tage bezahlt freigestellt – am Todestag selbst und am Tag der Beerdigung.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB umfasst nach geltender Rechtsprechung in der Regel maximal fünf Tage. Brauchst du eine längere Auszeit, solltest du deinen Arbeitgeber ansprechen und versuchen, gemeinsam mit ihm eine Lösung zu finden.

Gut zu wissen: Wenn ein Angehöriger plötzlich schwer erkrankt und du seine Pflege organisieren musst, kannst du nach dem Pflegezeitgesetz sofort für bis zu zehn Tage freigestellt werden. Mehr dazu liest du in diesem Streitlotse-Ratgeber.

Braut und Bräutigam verlassen das Standesamt und werden von den Gästen mit Blütenblättern beworfen.

© istock.com/simonkr

Son­der­ur­laub bei Hochzeit oder Geburt

Ein Tag Sonderurlaub für die eigene Hochzeit oder die Geburt des eigenen Kindes ist in vielen Unternehmen die Regel. Aber besteht auch ein grundsätzlicher Anspruch darauf?

In diesem Fall lohnt sich wieder ein Blick in den Arbeitsvertrag oder – falls vorhanden – den Tarifvertrag und entsprechende Betriebsvereinbarungen. Wenn darin das Recht auf bezahlten Sonderurlaub bei Hochzeit und Geburt festgehalten ist, kannst du dich beruhigt zurücklehnen. Trotzdem solltest du den Sonderurlaubstag möglichst frühzeitig bei deinem Vorgesetzten anmelden, damit er entsprechend planen kann.

Wo nichts geregelt ist, können Gerichtsurteile als Maßstab dienen. Als anerkannte Gründe für einen Tag Sonderurlaub gelten laut Rechtsprechung beispielsweise

  • die eigene Hochzeit – dabei je ein Tag für die stan­des­amt­li­che und die kirch­li­che Trauung, sofern sie an ver­schie­de­nen Tagen statt­fin­den (Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG), AZ 4 AZR 506/801)
  • die Hochzeit des eigenen Kindes oder eines Eltern­teils – nicht jedoch die von Freunden oder weiter ent­fern­ten Verwandten
  • die Geburt des eigenen Kindes

Sogar die goldene Hochzeit der Eltern hat das BAG 1973 als ausreichenden persönlichen Grund für einen Tag Sonderurlaub anerkannt (AZ 5 AZR 156/73). Ob dein Arbeitgeber dem folgen mag, solltest du bei Bedarf aber lieber individuell klären.

Son­der­ur­laub bei Umzug

Sonderurlaub bei einem Umzug kann sehr hilfreich sein, um zum Beispiel Behördengänge zu erledigen. Allerdings hast du in ein diesem Fall nicht grundsätzlich ein gesetzlich verankertes Recht auf einen zusätzlichen bezahlten Urlaubstag. Denn: Einen Anspruch auf Sonderurlaub nach den Regelungen des BGB kann es nur geben, wenn ein Arbeitnehmer nur für kurze Zeit aus einem persönlichen Grund fehlt, der nicht von ihm selbst verschuldet ist. Deine Entscheidung zum Wohnungswechsel hast du jedoch selbst zu verantworten. Bei einem Umzug aus rein privaten Gründen greift das Recht auf Sonderurlaub daher nicht. Manche Arbeitgeber zeigen sich allerdings kulant und gewähren trotzdem einen Tag Sonderurlaub. Am besten fragst du einfach nach – mehr als Nein sagen kann dein Chef schließlich nicht.

Anders sieht es aus, wenn du aus beruflichen Gründen umziehen musst, zum Beispiel aufgrund einer Versetzung an einen anderen Dienstort. Dann kannst du mit einem Tag bezahltem Sonderurlaub für den Umzug rechnen. Wenn du wegen eines Jobwechsels kurzfristig in eine andere Stadt ziehen musst, um eine neue Arbeitsstelle in einem neuen Unternehmen anzutreten, kannst du sowohl beim alten als auch beim neuen Arbeitgeber nachfragen, ob dir dafür einen Tag Sonderurlaub zu gewährt wird. Auch hier kommt es natürlich auf die jeweiligen Hintergründe des Arbeitsplatzwechsels an. Wenn dich zum Beispiel der neue Arbeitgeber abgeworben hat, solltest du vielleicht lieber nicht in der alten Firma um Sonderurlaub bitten.

Sonderurlaub bei Umzug: Diese Rechte haben Sie. Ein junges Paar sitzt zwischen Umzugskartons und schaut auf einen Laptop.

© Fotolia/contrastwerkstatt

Was tun, wenn der gewünsch­te Son­der­ur­laub nicht gewährt wird?

Sonderurlaub muss – wie regulärer Urlaub – immer vorher vom Arbeitgeber genehmigt werden. Einfach nicht zur Arbeit zu kommen und im Nachhinein um Sonderurlaub zu bitten, ist keine gute Idee. Ausnahmen sind natürlich akute Notfälle oder überraschend eintretende Ereignisse.

Wenn dein Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt wird, solltest du das Gespräch suchen. Erkläre dem Arbeitgeber deine Situation und schildere ihm, welche Verpflichtungen es dir schwer machen, am betreffenden Tag deiner Arbeit nachzugehen. Erkundige dich beim Betriebsrat oder in der Personalabteilung, wie das Unternehmen in vergleichbaren Fällen das Thema Sonderurlaub gehandhabt hat. Wurde er schon öfter gewährt, kann eine sogenannte betriebliche Übung vorliegen, die deinen Anspruch unterstützt.

Wichtig: Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag das Recht auf bezahlten Sonderurlaub ausdrücklich ausschließen. Nicht jede entsprechende Klausel ist aber rechtlich wirksam. Im Zweifel solltest du dir juristischen Rat einholen.

Sollte eine bezahlte Freistellung unmöglich sein, solltest du überlegen, ob du stattdessen einen regulären Urlaubstag nimmst oder dich unbezahlt freistellen lässt. Allerdings ist auch hier die Genehmigung durch den Arbeitgeber Voraussetzung.

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