Eheähnliche Gemeinschaft: ein Paar liegt gemeinsam im Bett, ihre Hände formen ein Herz apops, Fotolia

8. Mai 2015, 11:28 Uhr

Mehr als nur WG Ehe­ähn­li­che Gemein­schaft: Welche Ansprüche bestehen nach einer Trennung?

Sie wohnen mit Ihrem Partner zusammen, lieben sich und teilen einen Haushalt? Dann ist die eheähnliche Gemeinschaft Ihre Lebensform. Darüber haben Sie sich noch nie Gedanken gemacht? So geht es vielen. Leider rückt das Thema meist erst bei einer Trennung ins Bewusstsein, wenn um das gemeinsame Hab und Gut gestritten wird. Fühlen sich beide Parteien im Recht, kann die Situation ganz schön kompliziert werden. In diesem Fall kann eine Rechtsschutzversicherung hilfreich sein.

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Streit­lot­se-Defi­ni­ti­on: ehe­ähn­li­che Gemeinschaft

Eine eheähnliche Gemeinschaft wird durch Richterrecht geprägt und meint eine auf Dauer angelegte geschlechtliche Lebensgemeinschaft, die keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt. Das Zusammenleben wird dabei durch Ernsthaftigkeit und Kontinuität sowie durch gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander geprägt und geht damit über eine reine Wirtschafts- oder Haushaltsgemeinschaft hinaus.

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach dieser Definition zwar mehr als eine Wohngemeinschaft aber gleichzeitig auch keine Ehe; somit gelten nach einer Trennung auch keine rechtlichen Folgen. Es besteht kein gegenseitiger Unterhaltsanspruch: also kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt oder Familienunterhalt. Lediglich dann, wenn vertragliche Regelungen festgelegt wurden, können Unterhaltsansprüche greifen. Daher ist eine Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund der schwierigen Rechtslage oft problematisch, sofern die Partner nicht im Guten auseinandergehen.

Nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft: Was passiert nach einer Trennung?

In Bezug auf Hausratsgegenstände und andere persönliche Gegenstände gilt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beziehungsweise einer eheähnlichen Gemeinschaft, dass jeder Partner Eigentümer seiner Sachen bleibt. Danach gehören alle in die gemeinsame Wohnung mitgebrachten Gegenstände dem Partner, der sie einst gekauft hat.

Hinsichtlich gemeinschaftlicher Anschaffungen gibt es keine einheitlichen Regelungen. Sollte es im schlechtesten Fall zu keiner Einigung kommen, muss der umstrittene Gegenstand gegebenenfalls verkauft und der Erlös entsprechend geteilt werden.

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