WG gründen nur mit Erlaubnis: Drei Varianten von WG-Mietverträgen contrastwerkstatt, Fotolia

19. Februar 2015, 11:56 Uhr

Darauf sollten Mieter achten WG gründen nur mit Erlaubnis: Drei Varianten von WG-Mietverträgen

Sie möchten eine WG gründen? Eine Wohngemeinschaft bietet viele Vorteile: ein buntes soziales Umfeld und nicht zuletzt geteilte Mietkosten. Im rechtlichen Sinne wird eine WG nach § 705 BGB als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angesehen und doch kennt das Mietrecht keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, die diese Form des Zusammenwohnens regelt. Es bestehen jedoch einige Regeln, die sich aus bereits gefällten Urteilen ableiten. Allgemein wird zwischen drei möglichen Varianten von WG-Mietverträgen unterschieden, die sich vor allem in Bezug auf Haftungsfragen voneinander abgrenzen – als oberste Regel gilt, dass grundsätzlich der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss, ehe Sie eine WG gründen.

Ärger mit dem Vermieter? Lassen Sie sich gut beraten. >>

Die häufigste Variante für WG-Miet­ver­trag: Ein Haupt­mie­ter, mehrere Untermieter

Wer eine WG gründen will, entscheidet sich häufig für die Variante "Einer für alle": Dabei gibt es einen Hauptmieter, der in allen Fragen zum Ansprechpartner für den Vermieter wird – und auch komplett allein für die Mietzahlung haftet. Der Vermieter hat in diesem Fall keinerlei rechtliche Beziehung zu den anderen WG-Bewohnern – den Untermietern – und kann folglich auch keine Zahlungsansprüche gegen diese geltend machen. Im Mietvertrag sollte ausdrücklich festgehalten werden, dass eine Untervermietung gestattet ist, wenn Sie eine WG gründen möchten. Die Vorteile für die WG liegen darin, dass der Hauptmieter allein über die Aufnahme oder Kündigung von Mitbewohnern entscheiden kann. Außerdem können Hauptmieter und Untermieter die Bedingungen im Untermietvertrag nach eigenem Gutdünken flexibel vereinbaren und anpassen.

Weitere Mög­lich­kei­ten für einen Mietvertrag

Darüber hinaus kommen zwei weitere Varianten infrage: Bei einer werden alle Mieter in einen Mietvertrag mit aufgenommen, während bei der anderen ein Einzelmietvertrag mit jedem WG-Bewohner geschlossen wird. Bei ersterer Möglichkeit gelten alle Bewohner gleichermaßen als Hauptmieter. Während der Vermieter jedes einzelne Mietglied der WG in die Pflicht nehmen kann, wenn es um Mietforderungen geht, könnte ein Nachteil für die WG-Bewohner sein, dass sämtliche Entscheidungen nur einstimmig gemeinsam getroffen werden können – die Kündigung eines Bewohners ist nicht möglich. Dies birgt Streitpotenzial für alle Beteiligten. Wenn mit allen Mietern ein Einzelmietvertrag geschlossen wird, bestehen alle Mietverhältnisse unabhängig voneinander – jeder haftet für seine eigene Mietzahlung. Allerdings ist der Verwaltungsaufwand für Vermieter hier sehr hoch.

WG gründen – mit Exper­ten­rat kein Problem

Bei der Vielzahl der Möglichkeiten, eine WG zu gründen, können leicht Unsicherheiten aufkommen: Welcher Mietvertrag eignet sich am besten für Sie und Ihre Pläne? Bei einem Experten können Sie fachlichen Rat einholen, ehe Sie einen WG-Mietvertrag abschließen. So sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.

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