Frau zeigt ein zerrissenes Foto eines Paares in die Kamera ©iStock.com/Prostock-Studio

10. Mai 2021, 14:58 Uhr

So geht’s richtig Güter­stän­de in der Ehe: Was kann der Ehe­ver­trag regeln?

Ein Ehevertrag schafft für den Fall einer Trennung Klarheit über die Aufteilung des Vermögens. Das geschieht, indem sich die Eheleute für einen bestimmten Güterstand entscheiden. Hier liest du, was bei Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung jeweils zu beachten ist und in welchen Fällen ein Ehevertrag besonders sinnvoll ist.

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Was kann man im Ehe­ver­trag regeln?

Der Ehevertrag regelt im Scheidungsfall vor allem das Finanzielle: Möglich sind etwa von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich.Private Rechts­schutz­versicherung bei ADVOCARD

Zudem kann der Ehevertrag den Güterstand der Eheleute bestimmen. Wird dazu vertraglich nichts festlegt, gilt bei einer Heirat oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft automatisch der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jedes Paar sollte aber überlegen, ob seine jeweiligen Vermögensverhältnisse es erfordern, einen Ehevertrag abzuschließen. In einigen Fällen mag anstelle der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung passender sein – mehr dazu unten. Bei einer binationalen Ehe kann eine vertragliche Regelung ebenfalls sinnvoll sein.

Gut zu wissen: Ein Ehevertrag kann bei einer bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft noch nachträglich geschlossen werden. Soll der zunächst gewählte Güterstand im Ehevertrag nachträglich geändert werden, so ist auch das möglich.

Die Zuge­winn­ge­mein­schaft

Wer keinen Ehevertrag schließt, lebt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Bei einer Trennung ist in erster Linie relevant, welches Vermögen die Partner jeweils während der Ehe erwirtschaftet haben.

Bei einer Scheidung erfolgt ein Zugewinnausgleich zwischen den Ex-Partnern: Das Vermögen vor der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Scheidung wird gegenübergestellt. Die Differenz ist der Zugewinn. Hat Partner A während der Ehe mehr Zugewinn erwirtschaftet als Partner B, steht B die Hälfte der Differenz zwischen den Zugewinnbeträgen als Ausgleich zu.

Beispiel:

  • Partner A hatte vor der Ehe Vermögen im Wert von 100.000 Euro und bei der Scheidung von 300.000 Euro, also einen Zugewinn von 200.000 Euro.
  • Partner B hatte bei der Hochzeit 25.000 Euro und bei der Scheidung 50.000 Euro, also einen Zugewinn von 25.000.
  • Die Differenz der Zugewinne beträgt 175.000 Euro, wovon 87.500 Euro als Zuge­winn­aus­gleich an Partner B gehen.

Der Ausgleich erfolgt in der Regel in Geld – ein Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte besteht nicht. Ein vor der Hochzeit angelegtes Vermögensverzeichnis kann später möglicherweise Streit verhindern.

Beide Ehepartner behalten bei einer Trennung jeweils das Vermögen, das sie vor der Eheschließung besaßen.

Paar tätigt Unterschrift auf Vertrag

©iStock.com/sorrapong

Solange die Ehe als Zugewinngemeinschaft besteht, gibt es keinen Zugewinnausgleich. Während der Ehe entstandenes Vermögen gehört dann grundsätzlich dem Ehepartner, der es erwirtschaftet hat. Gemeinsames Eigentum gibt es während der Ehe in diesem Güterstand nur, wenn die Eheleute beispielsweise gemeinsam einen Kaufvertrag unterschreiben. Wenn einer der Partner sein komplettes Vermögen auflösen möchte, hat der andere allerdings ein Einspruchsrecht (§ 1365 BGB) – hier unterscheidet sich die Zugewinngemeinschaft von der Gütertrennung.

Die Güter­tren­nung

Die Gütertrennung ist ein sogenannter Wahlgüterstand. Das bedeutet: Ist sie gewünscht, muss dies ausdrücklich in einem Ehevertrag festgehalten werden. Beim Aufsetzen des Vertrags hilft ein Notar, der den Ehevertrag auch beglaubigen muss.

Gütertrennung bedeutet, dass die Vermögen beider Partner voneinander getrennt bleiben und auch nach einer Scheidung kein Zugewinnausgleich stattfindet. Die Partner können ihr jeweiliges Vermögen allein verwalten und brauchen dafür keine Zustimmung des anderen. Der finanziell schwächere Partner ist bei einer Scheidung allerdings möglicherweise im Nachteil.

Sinnvoll ist die Gütertrennung häufig, wenn einer der Partner ein Unternehmen besitzt und für den Fall der Scheidung ausschließen möchte, dass der andere Partner Anspruch auf Auszahlung eines Teils des Betriebsvermögens erhebt. Wer auf eine komplette Gütertrennung verzichten möchte, kann stattdessen auch Teile seines Vermögens – etwa das Unternehmen – vertraglich vom Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung ausschließen lassen. Diese sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft ist für viele Paare die individuellere und damit passendere Lösung.

Auch wenn beide Partner Vermögen besitzen oder ein annähernd gleiches Gehalt beziehen und keiner finanziell auf den anderen angewiesen ist, eignet sich die Gütertrennung – etwa bei Doppelverdienern ohne Kinder. Im Fall einer Scheidung kann die Trennung dann schnell, ohne Streit und ohne Forderungen vollzogen werden.

Gut zu wissen: Die Gütertrennung greift nicht für gemeinsame Ersparnisse sowie für gemeinsam erworbene Güter, in deren Kaufvertrag die Namen beider Partner stehen – zum Beispiel ein gemeinsames Haus. Ist die gemeinsame Anschaffung einer Immobilie geplant, dann kann der Ehevertrag bei Gütertrennung bereits von vornherein regeln, was im Fall einer Scheidung damit passieren soll.

Güter­stand und Erbanspruch

Der gewählte Güterstand hat Auswirkungen auf den Erbanspruch des überlebenden Partners. Auch das sollten Paare bedenken, wenn sie überlegen, einen Ehevertrag abzuschließen.

Bei der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner mindestens die Hälfte des Vermögens seines verstorbenen Partners – und nicht, wie nach gesetzlicher Erbfolge vorgesehen, nur ein Viertel. Das zusätzliche Viertel ist als pauschaler Zugewinnausgleich zu verstehen. Hatte der Verstorbene keine Kinder, erbt der Partner drei Viertel, das restliche Viertel entfällt auf weitere Angehörige.

Bei der Gütertrennung gilt die gesetzliche Erbfolge. Stirbt einer der Partner und hinterlässt Kinder oder Enkel (Erben erster Ordnung), erbt der Überlebende statt der Hälfte nur ein Viertel von dessen Vermögen. Nur wenn der Verstorbene keine Kinder hatte, kann der Partner mehr erben.

In der Gütergemeinschaft erbt der überlebende Partner grundsätzlich ebenfalls nach gesetzlicher Erbfolge: ein Viertel vom Anteil des Partners am gemeinsamen Vermögen (siehe unten), wenn dieser Kinder hinterlässt, beziehungsweise die Hälfte, falls es nur Erben zweiter Ordnung gibt. Seinen eigenen Vermögensanteil behält der überlebende Partner natürlich auch.

Die Güter­ge­mein­schaft

Auch die Gütergemeinschaft ist ein Wahlgüterstand. Hier fusionieren die einzelnen Vermögen des Paares – auch das vor der Ehe erwirtschaftete Vermögen – miteinander zu einem Gesamtgut. Den gemeinschaftlichen Vermögensstand können beide oder nur ein Partner verwalten. Soll es nur einer sein, muss auch das im Ehevertrag stehen.

Nicht mit zum Gesamtgut der Ehegatten gehören

  • das Vor­be­halts­gut jedes Partners: Das sind Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, die weiterhin nur einem der Partner gehören sollen. Was das ist, muss im Ehe­ver­trag aus­drück­lich benannt werden.
  • das Sondergut jedes Partners: Das sind Gegen­stän­de, die gemäß § 1417 BGB “nicht durch Rechts­ge­schäf­te über­tra­gen werden können”. Das können etwa unpfänd­ba­re Gehalts- und Unter­halts­an­sprü­che oder Ren­ten­an­wart­schaf­ten sein.

Bei einer Trennung müssen sich die Partner einvernehmlich über die Teilung des Gesamtguts verständigen.

Die Gütergemeinschaft erfordert großes Vertrauen der Partner zueinander und ist sehr konfliktanfällig. So haften beispielsweise beide Partner voll für Ansprüche, die an den jeweils anderen gestellt werden – etwa bei Schadenersatzforderungen. Daher wird die Gütergemeinschaft in der Praxis selten gewählt.

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