Zur Eheschließung anmelden in nur 5 Schritten Antonioguillem, Fotolia

2. Mai 2018, 9:44 Uhr

So geht's richtig Anmeldung zur Ehe­schlie­ßung in 5 Schritten

Anmeldung zur Eheschließung – eine bürokratische Formulierung für einen wichtigen Schritt im Leben: die standesamtliche Trauung. Nur diese ist in Deutschland rechtsverbindlich, auch wenn viele Hochzeitspaare sich zusätzlich für eine kirchliche Hochzeit entscheiden. Die Anmeldung zur Eheschließung ersetzt seit 1998 das Aufgebot, das bis dahin bestellt und für zwei Wochen öffentlich ausgehängt werden musste.

Nach der Hochzeit: Rechtsschutz auch für Ehepartner.>>

Aufregung an diesem wichtigen Tag gehört dazu, unnötiger Stress dagegen lässt sich mit sorgfältiger und frühzeitiger Planung vermeiden.

1. Ort auswählen

Zuerst sollte das Paar sich überlegen, wo es sich das Ja-Wort geben möchte. Das muss nicht am Wohnort sein, sondern kann nach entsprechender Vorbereitung an jedem Standesamt in der Bundesrepublik stattfinden. Eine schöne Stadt, besonders stimmungsvolle Räumlichkeiten oder sogar eine Zeremonie im Freien? Alles möglich – immer nach Absprache mit dem gewünschten Standesamt natürlich.

2. Wunsch­ter­min festlegen

Die eigentliche Anmeldung zur Eheschließung ist erst frühestens sechs Monate vor dem geplanten Hochzeitstermin möglich, reservieren kann man seinen Wunschtermin bei vielen Standesämtern aber schon vorher – das gewählte Standesamt gibt dazu Auskunft. Wichtig ist die langfristige Planung vor allem, wenn die Feier an besonders beliebten Terminen stattfinden soll: Bestimmte Monate (Mai/Juni) und Tage (Freitage/Schnapszahlen) sind erfahrungsgemäß begehrt und schnell belegt.

3. Termin zur Anmeldung zur Ehe­schlie­ßung vereinbaren

Egal wo die standesamtliche Trauung letztlich stattfindet: Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt immer persönlich bei dem Standesamt, wo mindestens einer der Ehepartner seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Soll die eigentliche Zeremonie an einem anderen Standesamt stattfinden, wird das Standesamt der Anmeldung die erforderlichen Unterlagen an das Heiratsstandesamt weiterleiten.

Auch für die Anmeldung zur Eheschließung sollte man einen Termin ausmachen und für das Gespräch 30 bis 40 Minuten einplanen.

In der Regel sollten bei der Anmeldung zur Eheschließung beide Partner dabei sein. In Ausnahmefällen (Krankheit oder berufliche Abwesenheit) kann aber auch ein Partner die Trauung allein anmelden, wenn er eine entsprechende Vollmacht vorlegt. Viele Standesämter bieten dafür sogar Formulare im Internet an.

4. Grund­le­gen­de Unter­la­gen für die Ehe­schlie­ßung beschaffen

Diese Unterlagen müssen bei der Anmeldung zur Eheschließung vorgelegt werden:

  • Ein gültiger Per­so­nal­aus­weis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Eine voll­stän­di­ge, beglau­big­te Abschrift aus dem Gebur­ten­re­gis­ter, nicht älter als sechs Monate. Die
  • Geburts­ur­kun­de ist nicht aus­rei­chend. Diese Abschrift ist beim Stan­des­amt des Geburts­or­tes zu bekommen. Das
  • Dokument kann oft online bestellt werden. Tipp: Recht­zei­tig bean­tra­gen – es kann Wochen dauern, bis die Abschrift ankommt.
  • Eine Aufenthaltsbescheinigung/erweiterte Mel­de­be­schei­ni­gung mit Angabe des Fami­li­en­stan­des – ebenfalls nicht älter als sechs Monate. Dies aller­dings nur, wenn einer der Partner in einer anderen Stadt gemeldet ist.
  • Gege­be­nen­falls eine Vollmacht des Partners, wenn nicht beide zum Termin erschei­nen können
  • Gege­be­nen­falls die Adresse des Stan­des­am­tes, an dem die Trauung statt­fin­den soll

Für Trauzeugen gilt übrigens inzwischen: Man muss nicht, kann aber bis zu zwei Personen benennen und offiziell eintragen lassen.

5. Eventuell Dokumente für besondere Fälle besorgen

Sind beide Partner volljährig, gebürtige Deutsche, kinderlos und bisher unverheiratet gewesen, sind die oben genannten Unterlagen ausreichend für die Anmeldung zur Eheschließung. Andere Konstellationen erfordern weitere Dokumente.

Bei gemeinsamen Kindern:

  • Die Geburts­ur­kun­de des Kindes oder der Kinder
  • Eventuell eine Vater­schafts­an­er­ken­nung, wenn der Vater in der Geburts­ur­kun­de nicht ein­ge­tra­gen ist

Bei nicht gemeinsamen Kindern:

  • Geburts­ur­kun­de des Kindes oder der Kinder
  • Gericht­li­ches Urteil mit Sorgerechtsregelung

Bei Vorehen:

  • Eine beglau­big­te Abschrift aus dem Ehe­re­gis­ter der Vorehe mit dem Auf­lö­sungs­ver­merk Scheidung, ebenfalls nicht älter als sechs Monate beziehungsweise
  • Eine beglau­big­te Abschrift aus dem Ehe­re­gis­ter der Vorehe mit dem Auf­lö­sungs­ver­merk Tod oder die Ster­be­ur­kun­de des Ehegatten.

Bei ausländischer Staatsangehörigkeit:

Rechtsschutz

Eine allgemein gültige Aussage ist in diesen Fällen schwierig, weil unterschiedliche gesetzliche Regelungen gelten. Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt zum zuständigen Standesamt aufzunehmen und sich beraten zu lassen, welche Dokumente vorgelegt werden müssen.

Der Zeitfaktor ist von besonderer Bedeutung,  weil unter Umständen die Echtheit von Urkunden besonders bestätigt werden muss und/oder die Dokumente von einem öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer erst ins Deutsche übersetzt werden müssen.

 

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