Künstliche Ernährung ohne Patientenverfügung: Keine Arzthaftung ©methaphum/Fotolia

10. April 2019, 11:06 Uhr

BGH-Urteil Künst­li­che Ernährung ohne Pati­en­ten­ver­fü­gung: Keine Arzthaftung

Wenn Ärzte einen Patienten durch künstliche Ernährung länger als medizinisch sinnvoll am Leben erhalten, müssen sie dafür nicht haften. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil entschieden (AZ VI ZR 13/18). Geklagt hatte der Sohn eines Demenzkranken, der jahrelang über eine Magensonde ernährt worden war. Eine Patientenverfügung hatte der Vater nicht errichtet.

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Unnötiges Leiden durch künst­li­che Ernährung: Sohn forderte Schmerzensgeld

Der Vater des Klägers war in seinen letzten Lebensjahren dement, sprach- und bewegungsunfähig. Zudem litt er unter Lungenentzündungen und einer Gallenblasenentzündung. Von 2006 bis zu seinem Tod 2011 wurde er über eine Magensonde ernährt. Der Patient stand unter der rechtlichen Betreuung durch einen Rechtsanwalt, behandelnder Arzt war ein niedergelassener Allgemeinmediziner.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Arzt das Leiden seines Vaters durch die künstliche Ernährung unnötig verlängert hätte: Die lebenserhaltende Maßnahme hätte spätestens Anfang 2010 eingestellt werden müssen. Er forderte Schmerzensgeld sowie die Erstattung von entstandenen Behandlungs- und Pflegekosten in insgesamt sechsstelliger Höhe.

Keine Pati­en­ten­ver­fü­gung: Eigener Wille des Vaters nicht feststellbar

Eine entscheidende Schwierigkeit bei dem Fall: Eine Patientenverfügung, die den Willen des Vaters pro oder kontra künstliche Ernährung eindeutig festgehalten hätte, gab es nicht. Aufgrund der fortgeschrittenen Demenz und Sprachunfähigkeit ließ sich dieser auch nicht anderweitig feststellen. So musste der behandelnde Arzt ausschließlich nach der medizinischen Indikation entscheiden.

BGH weist Klage ab: Wei­ter­le­ben darf nicht als Schaden gewertet werden

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Nachdem das Landgericht München die Klage zunächst abgewiesen hatte (AZ 9 O 5246/14), sprach das Oberlandesgericht München dem Kläger in nächster Instanz ein Schmerzensgeld in fünfstelliger Höhe zu (AZ 1 U 454/17). Das OLG sah es als gegeben an, dass der behandelnde Arzt Pflichten verletzt habe. Sowohl der Arzt als auch der Kläger gingen gegen dieses Urteil in Revision, sodass schließlich der BGH zu entscheiden hatte – der die Klage abwies und dem Kläger kein Recht auf Schmerzensgeld zusprach.

Der BGH erläuterte das Urteil so: Es stehe keinem Dritten zu, über den Wert des menschlichen Lebens zu urteilen. Das Weiterleben dürfe daher – auch unter den gegebenen Bedingungen – nicht als Schaden angesehen werden. Entsprechend sei auch kein immaterieller Schaden entstanden, der Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüche begründen könne.

Hätte es eine Patientenverfügung gegeben, in der der Vater die künstliche Ernährung per Magensonde ausdrücklich abgelehnt hätte, dann hätte sein Wille den Ausschlag gegeben – selbst wenn die lebenserhaltende Maßnahme nach medizinischer Indikation noch sinnvoll erschienen wäre. Aber auch in einem solchen Fall, so der BGH, dürfe nie die Schlussfolgerung gezogen werden, dass das Leben des Patienten ein Schaden sei.

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