Bäcker trägt einen Korb Brötchen auf der Schulter WavebreakmediaMicro, Fotolia

7. Mai 2015, 7:56 Uhr

Anspruch auf Ausgleich Nacht­ar­beit: Dies sollten Sie über Zuschläge wissen

In manchen Betrieben gehört Nachtarbeit zum täglichen Geschäft. Arbeitnehmer haben aufgrund der besonderen Belastung der nächtlichen Arbeitszeit, das Recht auf einen Ausgleich – entweder in Form eines Zuschlags oder eines Freizeitausgleichs. Wie hoch der Zuschlag für Krankenschwestern, Bäcker, Polizisten, Fabrikarbeiter & Co. ausfallen kann und weitere Infos rund um das Thema Nachtarbeit, finden Sie hier. Wenn Sie wegen des Themas Nachtschicht Probleme mit Ihrem Chef bekommen sollten, hilft auch eine Berufs-Rechtsschutzversicherung weiter.

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Ab wann beginnt die Nachtzeit?

Nach § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr als Nachtzeit; in Konditoreien und Bäckereien zwischen 22 und 5 Uhr. Jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit umfasst, ist per Gesetz als Nachtarbeit anzusehen. Sobald Sie an mindestens 48 Kalendertagen Nachtarbeit leisten oder normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht erbringen, gelten Sie als Nachtarbeitnehmer.

Zuschläge oder Freizeit?

Für die nächtliche Arbeitsleistung steht Ihnen laut § 6 Absatz 5 ArbZG entweder eine bestimmte Zeit des Ausgleichs zu oder ein finanzieller Zuschlag. Welche der beiden Alternativen greift, ist oftmals im Tarifvertrag geregelt. Fehlen betriebliche, tarifliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen, kann der Arbeitgeber eine der gesetzlichen Möglichkeiten wählen oder mit dem Arbeitnehmer absprechen.

Wie hoch sind die Zuschläge?

Die Höhe der Zuschläge für geleistete Nachtarbeit sollte angemessen sein. Eine konkrete gesetzliche Regelung hierzu ist nicht vorhanden. Grundsätzlich werden Zuschläge in Höhe von 25 Prozent des Bruttolohns als angemessen erachtet (Bundesarbeitsgericht, AZ 9 AZR 180/ 02). Vorteil: Bis zu dieser Prozentzahl sind die Zuschläge nach § 3b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei. Wenn Sie Ihre Tätigkeit bereits vor Mitternacht begonnen haben, können Sie für Ihre Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr sogar zusätzlich 40 Prozent des Grundlohns steuerfrei ausgezahlt bekommen.

Welche Rechte Arbeitnehmer außerdem bei Sonntagsarbeit haben, verrät der Streitlotse-Ratgeber Sonntagsarbeit – diese Regeln sollten Arbeitnehmer kennen.

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