Parken vor Kreuzungen: Droht Abschleppgefahr? ©iStock.com/Gfed

19. Mai 2021, 7:00 Uhr

Fake oder Fakt? Parken vor Kreu­zun­gen: Droht Abschleppgefahr?

Kurz ein Päckchen bei der Post abgeben oder den Wocheneinkauf ausladen: Das Parken vor Kreuzungen halten viele für ein Kavaliersdelikt, gerade wenn Parkplätze rar gesät sind. Ist das so oder kann die Polizei den Abschleppwagen rufen, während du an einer Kreuzung parkst und deine Besorgungen erledigst?

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Abstand beim Parken an Kreu­zun­gen: 5 Meter oder 8 Meter?

Beim Parken vor oder hinter Kreuzungen und Einmündungen muss gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) ein Bereich von mindestens 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten frei bleiben. Das ist etwa so lang wie ein durchschnittlicher Mittelklasse-Pkw. Der Hinweis auf die Schnittpunkte ist vor allem dort hilfreich, wo die Ecken der Fahrbahn im Kreuzungsbereich abgerundet sind.Alle Informationen zur Verkehrsrechtsschutzversicherung von ADVOCARD

Hinzu kam mit der StVO-Novelle von 2020 eine weitere Regelung: Wenn es in Fahrtrichtung rechts einen baulich angelegten Radweg gibt, muss der Abstand sogar 8 Meter zum Schnittpunkt der Fahrbahnkanten betragen. Das entspricht etwa der Länge von zwei Kleinwagen, die hintereinander stehen.

Hintergrund ist die Sicherheit. Die Sicht der Verkehrsteilnehmer und das Abbiegen auf der Kreuzung dürfen nicht behindert werden. Fahrradfahrer sollen besonders geschützt werden.

Ein baulich angelegter Radweg ist durch seinen Belag, etwa eine andere Pflasterung, und manchmal auch durch einen Grünstreifen eindeutig vom Gehweg abgegrenzt. Ein von der Fahrbahn abgeteilter Radfahrstreifen ist kein baulich angelegter Radweg.

Parken oder Halten?

Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Unterschied zwischen Parken und Halten. Das sagt die StVO:

  • Wer sein Fahrzeug für weniger als drei Minuten verlässt und in Sicht­wei­te bleibt, hält.
  • Wer jedoch sein Fahrzeug verlässt und sich länger als drei Minuten außer Sicht­wei­te aufhält, parkt. Dasselbe gilt, wenn man länger als drei Minuten an einer Stelle anhält.

Das Parken vor Kreuzungen ist innerhalb der 5-Meter- beziehungsweise 8-Meter-Zone ausdrücklich nicht gestattet. In Bezug auf das Halten heißt es in diesem Zusammenhang in der StVO nur, dass es "an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen" nicht erlaubt ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher unmittelbar im Kreuzungsbereich auch nicht halten.

Wann wird abgeschleppt?

Wer beim Parken an Kreuzungen nicht den geforderten Abstand einhält, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro rechnen. Es kann sich auf bis zu 30 Euro erhöhen, wenn das Auto über mehrere Stunden im Kreuzungsbereich steht und/oder andere Verkehrsteilnehmer dadurch behindert werden.

Ein parkendes Fahrzeug kann zudem aus dem Kreuzungsbereich abgeschleppt werden – vor allem dann, wenn es so ungünstig steht, dass es den Verkehr erheblich behindert oder die Sicht anderer Fahrer deutlich eingeschränkt ist.

Mit einem Urteil aus dem Jahr 2010 hat das Verwaltungsgericht Aachen bestätigt, dass das Abschleppen von Fahrzeugen in solchen Fällen prinzipiell rechtmäßig ist (AZ 6 K 512/08). Im konkreten Fall stand das Fahrzeug nur 1,35 Meter vor den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, außerdem befand sich eine Schule in unmittelbarer Nähe.

Wichtig zu wissen: Wenn das Fahrzeug auf öffentlichem Grund steht, ist es nur den Behörden erlaubt, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen. Andere Verkehrsteilnehmer, die von einem zu nah an einer Kreuzung parkenden Fahrzeug behindert werden, sind dazu nicht befugt. Auch wenn du es eilig hast und dich über den Falschparker ärgerst: Du kannst nur die Polizei oder das Ordnungsamt anrufen, die sich um das weitere Vorgehen kümmern, aber nicht direkt den Abschleppdienst.

Fazit
  • Grund­sätz­lich ist es möglich, dass ein Fahrzeug wegen eines zu geringen Abstands beim Parken vor einer Kreuzung abge­schleppt wird.
  • Der erfor­der­li­che Abstand zu einer Kreuzung oder Ein­mün­dung beträgt min­des­tens 5 Meter, gemessen ab dem Schnitt­punkt der Fahr­bahn­kan­ten. Gibt es rechts neben der Fahrbahn einen offi­zi­el­len Radweg, müssen 8 Meter frei bleiben.
  • Wer die Abstände miss­ach­tet, riskiert ein Verwarnungsgeld.
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