24. Mai 2024, 13:33 Uhr
Achtung, das wird teuer Privatweg: Was gilt für Nutzungsrecht und Winterdienst?
Privatwege und Privatstraßen sind eine besondere Art von Straßen in Deutschland. Für sie gelten andere Regelungen als für öffentliche Verkehrsflächen. Wer was auf Privatstraßen darf und was erlaubt ist, bestimmen meist ihre Besitzer. Doch gilt das immer? Wann der Durchgang verboten ist und wer bei einem Unfall haftet, erfährst du bei uns.
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Was ist ein Privatweg?
Ein Privatweg ist eine Verkehrsfläche, die einer natürlichen oder juristischen Person gehört. Das kann eine Privatperson sein oder beispielsweise ein Unternehmen. In der Regel ermöglicht ein Privatweg den Zugang zu einem Grundstück oder zu einem Gebäude seiner Eigentümer.
Privatwege sind meist nicht für den öffentlichen Verkehr gedacht, sie müssen jedoch an das öffentliche Straßennetz angebunden und darüber erreichbar sein. Denn: Wer in Deutschland ein Grundstück erschließen will, muss es zugänglich machen – so regelt es das öffentliche Baurecht. Die Zufahrten über das öffentliche Straßennetz sind darüber hinaus für die Versorgung mit Strom und Wasser sowie der Ableitung von Abwasser nötig.
Drei Arten von Straßen in Deutschland
- Öffentliche Straßen: Sie sind für die Allgemeinheit frei zugänglich und gehören dem Staat. Dazu zählen beispielsweise Gemeindestraßen, Landstraßen und Autobahnen. Sie unterliegen dem allgemeinen Straßen- und Wegerecht.
- Halböffentliche Straßen: Sie sind in privatem Besitz, deshalb gilt für sie nicht das staatliche Straßen- und Wegerecht. Da sie aber der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, kommt bei ihnen die Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Anwendung. Ein Beispiel für halböffentliche Straßen sind Zufahrten zu Parkplätzen von Geschäften.
- Private Straßen: Sie gehören ebenfalls privaten Eigentümern, sind aber nicht für die öffentliche Nutzung vorgesehen. Somit gilt für sie weder das Straßen- und Wegerecht noch die StVO. Die Eigentümer eines Privatweges oder einer Privatstraße dürfen deren Nutzung kontrollieren und beschränken.
Darf man auf einem Privatweg gehen oder fahren?
Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Eigentümer es gestatten. Da der Privatweg ihr Alleineigentum ist, haben sie diesbezüglich besondere Rechte. Das schließt ein, dass sie die Nutzung des Weges verbieten dürfen. Um das kenntlich zu machen, können sie an ihrem Privatweg ein entsprechendes Schild aufstellen, etwa „Privatweg: Durchgang verboten“– auch das Befahren durch Fremde ist dann verboten.
Und wenn jemand unerlaubt sein Fahrzeug auf einem Privatweg parkt? Dann dürfen die Besitzer des Privatweges das Auto abschleppen lassen und dafür eine Gebühr erheben. Gut zu wissen: Dies gilt allerdings nur, wenn ein Schild auf das Parkverbot hinweist.
Eingeschränktes Nutzungsrecht bei Privatwegen
In gewissen Fällen kann das Nutzungsrecht der Besitzer eines Privatweges eingeschränkt werden. Dies ist der Fall, wenn ...
- die Nutzung des Weges in öffentlichem Interesse ist.
- ein anderes Grundstück zwecks Erschließung nur über diesen Privatweg erreichbar ist.
- ein privatrechtlicher Vertrag beispielsweise ein Wegerecht für eine andere Partei einräumt.
Unter diesen und ähnlichen Umständen können die Eigentümer dazu verpflichtet werden, die (öffentliche) Nutzung ihres Privatwegs zu erlauben.
Das belegt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein. Im verhandelten Fall ging es um ein Grundstück, auf dem sich ein Mehrfamilienhaus befindet, dessen Parkplätze nur über eine schmale Zuwegung zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze erreichbar sind. Diesen Privatweg sperrte der Grundstücksbesitzer für den Kraftfahrzeugverkehr.
Zu Fuß oder per Fahrrad war das Mehrfamilienhaus noch erreichbar, jedoch nicht per Auto, weshalb die Wohnparteien auf die Nutzung des Privatwegs klagten. Dieser Klage gab das Gericht aufgrund des sogenannten Notwegerechts gemäß § 917 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) statt (AZ 1 U 71/21). Da für die Nutzung der Wohnungen auch die Erreichbarkeit mit einem Fahrzeug erforderlich sei, so das Gericht.
Und wenn ein Privatweg mehrere Eigentümer hat?
Gehört ein Privatweg einer Eigentümergemeinschaft, kann es leicht zu Meinungsverschiedenheiten über die Nutzung kommen. Vor allem dann, wenn es dazu keine schriftlichen Regelungen gibt. Wichtig ist, dass die Eigentümerschaft gemeinsame Entscheidungen trifft. Das gilt beispielsweise für das Wegerecht. Kommt jedoch keine Einigung zustande, kann eine Mediation hilfreich sein.
Wer haftet bei einem Unfall auf dem Privatweg?
Der Besitz eines Privatwegs oder einer Privatstraße ist nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten für die Eigentümer verbunden. Kommt es beispielsweise zu einem Unfall, haftet grundsätzlich der Besitzer des Privatwegs. Er hat für den Weg oder die Straße eine Verkehrssicherungspflicht einzuhalten. Verletzt er diese, muss er für den entstandenen Schaden aufkommen. Sind Dritte für den Unfall verantwortlich, dann haften diese. Je nach Umständen können die Eigentümer bei einem Unfall auf dem Privatweg allerdings eine Mitschuld tragen.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen sich Besitzer auch um den Winterdienst auf ihrem Privatweg kümmern. Sie sind dafür zuständig, dass bei Eis und Schnee niemand zu Schaden kommt. Ereignet sich dennoch ein Unfall, haften sie und müssen gegebenenfalls Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Bei einem reinen Privatweg können sie aber mit Schildern wie „Eingeschränkter Winterdienst“ oder „Kein Winterdienst“ darauf hinweisen, dass nicht geräumt und gestreut wird.
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