Privatweg: Was gilt für Benutzung und Winterdienst?An einem Wegzaun hängt ein Schild mit der Bezeichnung hayo, Fotolia

9. Januar 2017, 14:46 Uhr

Wege und Straßen im Privatbesitz Privatweg: Was gilt für Benutzung und Winterdienst?

An einem Privatweg findet sich häufig ein Schild mit der Aufschrift "Kein Winterdienst". Aber entbindet das den Besitzer tatsächlich von seiner Verkehrssicherungspflicht? Und kann er die Nutzung des Privatwegs oder der Privatstraße komplett untersagen?

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Privatweg und Pri­vat­stra­ße: Wer darf sie benutzen?

Anders als öffentliche Straßen befindet sich ein Privatweg oder eine Privatstraße nicht in öffentlicher Hand, sondern im Besitz von privaten Eigentümern. Deshalb gilt die Straßenverkehrsordnung dort auch nicht. Häufig handelt es sich zum Beispiel um Zufahrten zu Grundstücken oder Wege zwischen Wohnhäusern. Es gibt allerdings auch halböffentliche Straßen, die in der Praxis vom allgemeinen Verkehr genutzt werden. Dort ist die Straßenverkehrsordnung in Kraft. Bei einem reinen Privatweg oder einer Privatstraße kann der Eigentümer dagegen die Nutzung durch Dritte untersagen und ein Schild anbringen, das den Durchgang verbietet. Auch bei einer halböffentlichen Straße ist es dem Eigentümer möglich, Einfluss auf die Nutzung zu nehmen: Er kann festlegen, ob und wie in der Straße geparkt werden darf.

Advocard-Verkehrsrechtsschutz"Kein Win­ter­dienst": Schließt das Schild die Haftung aus?

Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht für eine Privatstraße oder einen Privatweg beim Eigentümer und nicht bei der Gemeinde. Er muss sich also um den Winterdienst kümmern und dafür sorgen, dass bei Schnee und Eis niemand zu Schaden kommt. Ereignet sich ein Unfall, muss er haften und Schmerzensgeld und Schadensersatz zahlen. Bei einem reinen Privatweg kann er aber mit Schildern wie "Eingeschränkter Winterdienst" oder "Kein Winterdienst" darauf hinweisen, dass er nicht räumt und streut.

Ob dieses Schild tatsächlich dazu führt, dass er nicht haftbar gemacht werden kann, hängt von den Umständen ab: Ein reiner Privatweg, der für den allgemeinen Verkehr nicht benötigt wird, muss nicht geräumt werden, wie auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt (AZ 6 U 178/12). Ist der Weg allerdings der einzige Zugang zu einem Grundstück, lässt sich die Räum- und Streupflicht auch nicht durch ein aufgestelltes Schild umgehen, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden hat (AZ 4 U 644/03-116). Allerdings kann den verletzten Fußgänger eine Mitschuld treffen: Das Schild stellt eine Warnung dar, die zu vorsichtigem Verhalten rät. Missachtet er sie, ist er zu einem gewissen Teil selbst für den Sturz verantwortlich.

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