Reisen und Corona: Diese Regeln müssen Urlauber beachten © iStock.com/Yarostav Astakkov

4. Oktober 2022, 9:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Reisen und Corona: Diese Regeln müssen Urlauber beachten

Die Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie machten das Verreisen lange Zeit kompliziert, aber mittlerweile sind viele Corona-Reiseregelungen wieder entfallen. Aktuell müssen sich nur die wenigsten Urlauber bei der Rückreise testen oder in Quarantäne. Dafür kommen andere Fragen auf, zum Beispiel: Wie sieht es mit Rückreise oder Stornierung aus, wenn ich mich kurz vor oder während der Reise mit Corona infiziere?

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Coro­na­vi­rus-Ein­rei­se­ver­ord­nung: Das gilt aktuell

Seit dem 1. Oktober 2022 entfällt an deutschen Flughäfen sowie auf innerdeutschen wie auch den meisten innereuropäischen Flügen die Maskenpflicht.

Seit Mai 2021 regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV), was bei der Einreise nach Deutschland in Bezug auf den Infektionsschutz zu tun ist. Die Verordnung gilt auch für Deutsche, die von Urlaubsreisen im Ausland zurückkehren. Sie wurde zwischenzeitlich mehrfach der aktuellen Situation angepasst und ist in der derzeitigen Version vorerst bis zum 31. Januar 2023 gültig.

Derzeit enthält die CoronaEinreiseV nur noch Bestimmungen zur Einreise aus Virusvariantengebieten. Ist deine Urlaubsregion derzeit nicht als Virusvariantengebiet eingestuft, entfallen für dich bei der Rückreise nach Deutschland zurzeit sämtliche Test- und Quarantänepflichten.

Einreise aus Virus­va­ri­an­ten­ge­bie­ten: Test- und Qua­ran­tä­ne­pflicht für alle ab zwölf Jahren

Personen ab zwölf Jahren, die aktuell aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland einreisen, müssen ...

  • … ein aktuelles negatives PCR-Test­ergeb­nis parat haben. Der Test darf zum Zeitpunkt der Einreise maximal 48 Stunden zurück­lie­gen. Ein Impf- oder Gene­se­nen­nach­weis reicht nicht aus.
  • … sich für min­des­tens 14 Tage in Qua­ran­tä­ne begeben. Dies gilt grund­sätz­lich auch für Genesene und Geimpfte.

Für alle Mitreisenden (auch Kinder) muss darüber hinaus die digitale Einreiseanmeldung ausgefüllt werden.

Die Quarantäne endet immer dann automatisch, wenn sich die Situation in deinem Reisegebiet mittlerweile schon so weit entspannt hat, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) es von der Liste der Virusvariantengebiete streicht (sogenannte Entlistung).

Nimmst du die Infektionsgefahr in einem Virusvariantengebiet bewusst in Kauf, kannst du für die Dauer der häuslichen Quarantäne deinen Lohnanspruch verlieren. Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet, bei ihren Urlaubsplänen auf bekannte Reisewarnungen zu achten. Ignorieren sie das und können deswegen nach ihrer Rückkehr nicht oder erst verspätet arbeiten, darf ihnen ihr Unternehmen für die ausgefallene Zeit das Gehalt verweigern.

Die Kosten für alle verpflichtenden Corona-Tests müssen Einreisende grundsätzlich selbst tragen.

Corona-positiv getestet im Urlaub – was nun?

Musst du dich vor der Rückreise testen und bist positiv, darfst du als Flugreisender gemäß der aktuellen Einreiseverordnung vorerst nicht nach Deutschland einreisen. Das ist erst wieder möglich, wenn du nachweislich wieder negativ getestet bist.

Gegebenenfalls musst du dich also am Urlaubsort gemäß den dortigen Bestimmungen in Quarantäne begeben. Bei Pauschalreisen kümmern sich die Veranstalter in der Regel bei Bedarf um eine alternative Unterbringung für Corona-positive Gäste und können dir bei der Umbuchung deines Rückflugs helfen.

Die genauen Modalitäten für diesen möglichen Fall – insbesondere, was die Kosten angeht – solltest du vor der Reise mit dem Reiseveranstalter klären. Du solltest in Erwägung ziehen, eine Reiseabbruchversicherung abzuschließen, die eine Corona-Infektion im Urlaub und die damit verbundenen Zusatzkosten abdeckt.

Wenn du mit dem Auto oder Wohnmobil verreist und im Ausland positiv auf Corona getestet wirst, ist es dir nicht verboten, trotzdem wieder nach Deutschland einzureisen. Natürlich solltest du dich rücksichtsvoll verhalten, Kontakte zu anderen Menschen meiden und auf der Rückreise ansonsten eine medizinische oder FFP2-Maske tragen. Für Coronainfizierte ist derzeit eine mindestens fünftägige häusliche Isolation vorgeschrieben, bis der Test wieder negativ ausfällt.

Strandkörbe von hinten in der Abendsonne
© istock.com/Rike_
INFO

Reisewarnung wegen Corona: Was bedeutet das?

Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ist kein Reiseverbot, aber eine dringende offizielle Empfehlung, Urlaubsreisen in das betreffende Gebiet zu unterlassen. Sie soll Urlauber auf „Gefahr für Leib und Leben” am Urlaubsort hinweisen.

Reisewillige und Urlauber sollten sich vor und während der Reise laufend über die Situation in ihrem Urlaubsgebiet informieren, um über Reisewarnungen und sonstige Sicherheitshinweise auf dem neuesten Stand zu sein. Infos gibt es beim Auswärtigen Amt und bei der Europäischen Union (für Ziele innerhalb der EU).

Verreist du trotz einer bestehenden Reisewarnung, kann der Schutz durch deine private Auslandsreisekrankenversicherung oder deine Reiserücktrittsversicherung erlöschen. Das solltest du dringend vorher prüfen.

Kann ich bei Rei­se­war­nung oder Corona-Infektion meinen Urlaub stornieren?

Du erkrankst kurz vor der Reise an Corona und kannst nicht weg? Dann hilft dir in der Regel nur eine vorher abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung, die diesen Fall abdeckt – und idealerweise auch Familienmitglieder absichert, die mit dir gereist wären.

Ansonsten gelten die normalen Stornierungsbedingungen des Reiseveranstalters beziehungsweise des Hotels, das du gebucht hast. Auf diese solltest du schon bei der Buchung achten. Je kurzfristiger du vor Urlaubsbeginn noch kostenfrei stornieren kannst, desto besser.

Eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes ermöglicht üblicherweise die kostenfreie Stornierung von Pauschalreisen in das betroffene Gebiet. Denn eine solche Warnung wird von Gerichten meist als Hinweis auf das Vorliegen höherer Gewalt (genauer: eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Ereignisses) gewertet. § 651h Absatz 3 BGB regelt: Wenn eine Pauschalreise für den Durchschnitts-Urlauber ein erhebliches und nicht zumutbares Risiko darstellt, das bei der Buchung nicht abzusehen war, darf der Reiseveranstalter keine Stornogebühr erheben.

Müssen Reisende also grundsätzlich keine Stornogebühr zahlen, wenn sie wegen Corona selbst ihren Urlaub abgesagt haben? Das ist nach aktueller Rechtsprechung nicht pauschal zu beantworten. In mehreren solcher Streitfälle zwischen Reiseveranstaltern und ihren Kunden hat der BGH mittlerweile entschieden. Allerdings ging es in allen Fällen um Reisen, die im Sommer 2020 hätten stattfinden sollen und überwiegend schon vor Beginn der Pandemie gebucht wurden.

  • Der BGH entschied bei­spiels­wei­se, dass eine 84-Jährige mit Vor­er­kran­kun­gen für die Stor­nie­rung ihrer Fluss­kreuz­fahrt keine Gebühr zahlen müsse. Sie hatte die Reise im Januar 2020 gebucht, als noch nicht abzusehen war, dass zum Rei­se­zeit­punkt (Juni 2020) an Bord ein erhöhtes gesund­heit­li­ches Risiko für sie bestehen würde (AZ X ZR 66/21).
  • Im Fall einer Familie, die für Juli 2020 Urlaub auf Mallorca gebucht hatte und diesen stor­nier­te, weil das Hotel pan­de­mie­be­dingt geschlos­sen blieb, erkannten die Bun­des­rich­ter jedoch keinen hin­rei­chen­den Grund dafür, warum die Stor­no­ge­bühr entfallen müsse. Denn grund­sätz­lich hätte sich die Familie auch für ein anderes Hotel am Ort ent­schei­den können (AZ X ZR 84/21). Der Fall muss vom zustän­di­gen Land­ge­richt erneut geprüft werden.

Am besten klärst du daher noch vor der Buchung mit dem Reiseveranstalter, welche Möglichkeiten er dir für den Fall anbietet, dass du selbst kurz vor Abreise an Corona erkrankst oder dir die Lage vor Ort zu riskant erscheint – vielleicht kann auch eine kostenlose Umbuchung eine Alternative sein.

Bei Individualreisen, also zum Beispiel auch Ferienhausbuchungen mit eigener Anreise, berechtigt die Reisewarnung oder eine Corona-Infektion allein in der Regel nicht zur kostenfreien Stornierung. Hier kommt es auf die Bedingungen des Reisevertrages oder die AGB des Anbieters an.

Anders sieht es aus, wenn Leistungen tatsächlich abgesagt werden oder etwa die Unterkunft aufgrund von Einreiseverboten nicht erreichbar ist.

  • Nach deutschem Recht kannst du dann die Kosten für die jewei­li­gen Ein­zel­leis­tun­gen, die du nicht in Anspruch nehmen kannst, zurückfordern.
  • Aber: Bei einer Buchung im Ausland direkt beim dortigen Anbieter kann aus­län­di­sches Recht gelten und es können ent­spre­chend andere Rege­lun­gen zur Anwendung kommen.
SERVICE

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