
2. März 2015, 12:22 Uhr
BGH-Urteil Schallschutz in der Wohnung: Mieter müssen Parkett-Lärm hinnehmen
Klack, klack, klack – wenn die Nachbarin in der Wohnung über Ihnen mit Stöckelschuhen über das Parkett läuft, ist der Begriff Schallschutz oft nur ein Wunschtraum. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun mit dem Thema Schallschutz in der Wohnung befasst und fällte ein Urteil.
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Im Fall klagte ein Ehepaar gegen die über ihnen wohnenden Eigentümer. Der Grund: Die Nachbarn hatten den alten Teppichboden aus den siebziger Jahren in ihrer Wohnung durch Parkett ausgetauscht, wodurch es in der unteren Wohnung automatisch lauter wurde. In der Vorinstanz hatte das Landgericht die durch das neu verlegte Parkett entstandene Lärmbelästigung für zumutbar befunden, da die Geräusche noch unter der zur Bauzeit geltenden Trittschallgrenze von 63 Dezibel lagen.
So entschied auch der BGH: Wenn es um Schallschutz in Wohnungen geht, gelten auch nach dem Austausch des Bodens weiterhin die Trittschall-Grenzwerte, die zur Bauzeit des Hauses festgelegt worden sind – ganz unabhängig davon, ob heutzutage deutlich schärfere Schallschutzbestimmungen gelten. In die Urteilsfindung spielte ebenfalls mit ein, dass sich in dem Haus bereits 53 Wohnungen befinden, die über Parkett, Laminat oder Fliesen als Bodenbelag verfügen.
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