lärmbelästigung eugenesergeev, Fotolia

19. November 2014, 14:05 Uhr

Ruhezeiten Lärm­be­läs­ti­gung – wenn Nachbarn nerven

Freunde kann man sich aussuchen, Nachbarn oftmals nicht. Lautes Getrampel im Treppenhaus, Hundegebell oder hitziges Geschrei im Zuge eines Streits – nicht selten hängt aufgrund von Lärmbelästigung aus der Nachbarswohnung der Haussegen schief. Im Allgemeinen wird die Belästigung anderer Personen durch Lärm als Ruhestörung bezeichnet. Gesetzliche Einheitsregelungen gibt es kaum, die Bestimmungen unterscheiden sich von Fall zu Fall. Wenn man sich massiv gestört fühlt und die Ruhezeiten nicht eingehalten werden, sollte gehandelt werden. Doch wie genau sollten Sie in diesem Fall vorgehen?

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Lauter Nachbar: Wie Sie bei Lärm­be­läs­ti­gung vorgehen sollten

In der Regel hilft schon ein kurzes persönliches Gespräch mit dem Lärmverursacher. Meist ist die Lärmbelästigung kein Dauerzustand und nur selten sind sich die Lärmenden der Belästigung ihrer Nachbarn bewusst. Treten die Lärmbelästigungen häufiger auf, kann der Vermieter oder der Eigentümer helfen. Da Mieter im Falle einer dauerhaften Beeinträchtigung durch Lärm die Miete mindern können, ist es in ihrem Interesse, die Wogen zu glätten. Auf welche rechtlichen Grundlagen Sie sich in diesen Fällen berufen können, können Sie hier nachlesen.

Wichtig ist auch die Frage: Trat die Lärmbelästigung während der Ruhezeiten auf? Durch Sie hat der Gesetzgeber klar geregelt, wann im Haus Ruhe zu herrschen hat. Mehr zum Thema Ruhestörungen erfahren Sie hier.

Bleibt es dennoch auch während der Ruhezeiten laut, kann zum Zeitpunkt der Lärmbelästigung die Polizei gerufen werden. Sie erinnert zunächst mit Nachdruck an die Einhaltung der Zimmerlautstärke, später können sogar Bußgeldbescheide erfolgen. Wer sich für diese Fälle wappnen will, sollte über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachdenken.

Ein guter Richtwert ist die Zimmerlautstärke

Hat der Vermieter innerhalb einer gesetzten Frist die Belästigung durch Nachbargeräusche nicht behoben, kann die Miete gemindert werden. Bei ständiger Ruhestörung ist eine Mietminderung von 10 bis 20 Prozent angemessen. Entscheidend ist dabei jedoch, dass für eine Mietminderung die Gebrauchstauglichkeit der  Wohnung erheblich beeinträchtigt sein muss. Daher ist häufig entscheidend: Bloße Behauptungen reichen gegenüber dem Vermieter oftmals nicht aus. Führen Sie in diesem Fall ein Lärmprotokoll über einen gewissen Zeitraum. Als Richtwert können Sie sich an der sogenannte Zimmerlautstärke von tagsüber 40 Dezibel (dB) und nachts 30 dB orientieren. Sind Geräusche lauter, kann ein Mangel wegen Lärms vorliegen. Hilfestellung bieten beispielsweise auch der Deutsche Mieterbund oder der örtliche Mieterschutzverein.

Advocard-Wohnungsrechtsschutz

Sollte keine der Maßnahmen zu einem Erfolg führen, bleibt der Rechtsweg oft die letzte Lösung. Für ein gerichtliches Verfahren gegen den Störer ist es von Vorteil, die Ereignisse belegen zu können. Dafür eignet sich ein Lärmprotokoll, welches über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen Datum, Dauer und Häufigkeit der Lärmbelästigung dokumentiert. Sinnvoll ist es, Zeugen zu suchen, die die Störung mit ihrer Unterschrift in dem Protokoll bezeugen.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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