Kein Warmwasser: Wann die Mietminderung möglich ist © iStock.com/bymuratdeniz

8. September 2022, 15:56 Uhr

Durchatmen Kein Warm­was­ser: Wann die Miet­min­de­rung möglich ist

In der kalten Jahreszeit ein schönes heißes Bad nehmen – das gehört für viele dazu. Doch was tun, wenn aus der Leitung nur eiskaltes oder lauwarmes Wasser kommt? Wie lange kein Warmwasser in der Mietwohnung zumutbar ist und unter welchen Umständen eine Mietminderung möglich ist, liest du in unserem Ratgeber.

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Mieter haben ein Recht auf warmes Wasser in der Wohnung

Vermieter sind dazu verpflichtet, die Warmwasserversorgung in vermieteten Wohnräumen das ganze Jahr über sicherzustellen. Das heißt: Als Mieter hast du jeden Tag im Jahr und zu jeder Tageszeit ein Anrecht auf warmes Wasser in deiner Wohnung. Ist die Warmwasserversorgung unterbrochen, stellt dies einen erheblichen Mangel dar.

Prinzipiell müssen sich Mieter darauf einstellen, dass das Wasser aus dem Hahn nicht sofort die gewünschte Temperatur hat. Somit musst du unter Umständen ein wenig Geduld mitbringen, bis das Wasser warm genug für ein Bad oder den Abwasch ist. Eine gewisse Wasservorlaufzeit ist in den meisten Fällen also hinzunehmen.

Und wie warm muss das Wasser werden? Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes muss Warmwasser in Wohnungen generell mindestens eine Temperatur von 40 bis 50 Grad Celsius erreichen können. Für Neubauten schreibt die DIN 188-200 darüber hinaus konkret vor, dass das Wasser nach maximal 30 Sekunden eine Temperatur von mindestens 55 Grad Celsius erreichen muss. Kann das Wasser nur auf niedrigere Temperaturen oder gar nicht erwärmt werden, stellt das ebenfalls einen Mangel dar.

Welche Rechte du als Mieter hast, wenn deine Heizung nicht anspringt, liest du in diesem Ratgeber.

Kein Warm­was­ser: Anspruch auf Mietminderung

Da die Erwärmung des Wassers in einer Mietwohnung zu den vertraglichen Pflichten eines Vermieters gehört, hast du unter gewissen Umständen ein Recht auf Mietminderung. Dies ist der Fall, wenn …

  • das Warm­was­ser aus dem Hahn nicht die erfor­der­li­che Min­dest­tem­pe­ra­tur erreicht bezie­hungs­wei­se höchstens lauwarm wird oder
  • du über­durch­schnitt­lich lange – zum Beispiel länger als eine Minute – warten musst, bis das Wasser warm wird oder
  • gar kein Warm­was­ser mehr aus dem Hahn kommt.

Wassertemperaturen deutlich unter 40 Grad sind nicht gerade zum Duschen oder Baden geeignet, ein zu langer Wasservorlauf führt auf lange Sicht zu erheblicher Wasserverschwendung.  Hält der Zustand über längeren Zeitraum an, hast du die Möglichkeit zur Mietminderung.

Achtung: Der Zeitraum, für den du eine Mietminderung fordern kannst, beginnt nicht mit Feststellung des Mangels, sondern mit dem Tag, an dem du deinen Vermieter darüber in Kenntnis gesetzt hast.

In welcher Höhe du eine Mietminderung geltend machen kannst, entscheidet sich je nach Einzelfall. So berechtigt ein gänzlicher Ausfall der Warmwasserversorgung üblicherweise zu einer stärkeren Minderung als beispielsweise ein zu lang dauernder Kaltwasservorlauf. Ist die Warmwasserversorgung nur für kurze Zeit unterbrochen, solltest du im Hinblick auf das Verhältnis zu deinem Vermieter überlegen, ob sich die Forderung einer Mietminderung überhaupt lohnt.

Handwerker stellt Therme ein.
© iStock.com/bymuratdeniz
INFO

Darf der Vermieter das Warmwasser abstellen, um Energie zu sparen?

Nein, dieses Vorgehen wäre rechtswidrig. Dennoch häuft sich unter Mietern aktuell die Sorge, dass der Vermieter oder die Hausverwaltung wegen stark steigender Energiekosten einfach die Warmwasserversorgung drosseln oder zeitweise ganz unterbrechen könnten. Kündigt deine Hausverwaltung dies tatsächlich an, solltest du dir Unterstützung durch einen Anwalt suchen.

ADVOCARD-Kunden können sich außerdem an unsere Energie-Hilfe wenden. Sie beantwortet Fragen rund um die steigenden Energiekosten und Verbraucherrechte.

  • Probleme mit dem Ener­gie­ver­sor­ger – und du bist dir unsicher, was du tun kannst? Mach den Online-Check bei unserem Partner Legalbird.
  • Zweifel an deiner Neben­kos­ten­ab­rech­nung? Hier hilft der Neben­kos­ten-Check.
  • Die Advocard-Rechts­be­ra­tung erreichst du tele­fo­nisch über (040) 23 73 10.

Weitere Fragen und Antworten zur Energiekrise findest du im Energie-FAQ-Ratgeber des Streitlotsen.

Warm­was­ser­ver­sor­gung unter­bro­chen: Sofort dem Vermieter melden

Merkst du, dass kein warmes Wasser aus der Leitung kommt, solltest du zügig Kontakt zu deinem Vermieter aufnehmen. Hast du den Mangel gemeldet, ist dein Vermieter dazu angehalten, in einer angemessenen Zeit darauf zu reagieren und den Mangel zu beheben. Da eine fehlende Warmwasserversorgung massiven Einfluss auf die Lebensqualität hat, ist jeder Tag ohne warmes Wasser grundsätzlich als unzumutbar einzustufen.

Wenn die Warmwasserversorgung an einem Sonn- oder Feiertag ausfällt, ist dein Vermieter gegebenenfalls jedoch gar nicht erreichbar – was nun?Grundsätzlich kannst du auch selbst einen Sanitär-Notdienst anrufen. Wenn es irgendwie geht, solltest du aber dem Vermieter am nächsten Werktag zunächst die Möglichkeit geben, selbst zu reagieren. Denn hält dieser die Kosten für den von dir gerufenen Notdienst für zu hoch und weigert sich, sie zu tragen, droht weiterer Ärger.

Lässt dich der Vermieter unbegründet über einen längeren Zeitraum ohne warmes Wasser sitzen oder reagiert erst gar nicht, solltest du dich zu deinen weiteren Möglichkeiten juristisch beraten lassen.

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Bitte lesen Sie zu dem Inhalt auch unsere Rechtshinweise.

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