
11. Oktober 2016, 9:56 Uhr
Verpflichtung im Mietvertrag Gartenpflege: Was Mieter übernehmen müssen
Wenn die Gartenpflege dem Mieter übertragen wurde, ist er in bestimmtem Umfang für den Garten verantwortlich. Informieren Sie sich hier, was das Mietrecht zur Gartenpflege festlegt.
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Gartenpflege: Mieter kann dazu verpflichtet werden
Ein Mietvertrag kann festlegen, dass die Mieter sich um die Gartenpflege kümmern müssen. Sofern das nur allgemein formuliert ist, muss er lediglich einfache Arbeiten verrichten, die keine Fachkenntnisse erfordern und keine hohen Kosten mit sich bringen, zum Beispiel den Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub beseitigen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden (AZ 10 U 70/04). Der Vermieter darf dem Mieter dabei auch keine genauen Vorschriften machen und zum Beispiel vorgeben, wie oft der Rasen gemäht werden muss. Der Mieter muss aber darauf achten, dass der Garten nicht verwildert. Wenn der Mieter sich um den Garten kümmert, muss er sich mit dem Vermieter einig werden, wenn er größere Veränderungen plant, zum Beispiel einen Baum pflanzen oder Sträucher entfernen will.
Es ist auch möglich, dass der Mieter zu größeren Gartenarbeiten verpflichtet wird. Dies muss ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten werden. Hier ist für Mieter jedoch Vorsicht geboten: Denn dabei können unter Umständen hohe Kosten entstehen, etwa für eine Zaunreparatur. Wenn nur eine Mietpartei in einem Mehrfamilienhaus das Sondernutzungsrecht für den Garten hat, sind für die Gartenpflege diese Mieter allein zuständig.
Mietrecht: Gartenpflege ist grundsätzlich Vermietersache
Sofern im Mietvertrag nichts vereinbart wurde, ist der Vermieter laut Mietrecht für die Gartenpflege zuständig. Das gilt auch dann, wenn er den Mietern die Nutzung des Gartens erlaubt hat. Um größere Arbeiten wie das Vertikutieren des Rasens oder das Fällen eines Baumes muss sich ebenfalls immer der Vermieter kümmern, sofern das nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Allerdings kann er in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für die Gartenpflege auf die Mieter umlegen. Das ist auch dann möglich, wenn eigentlich die Mieter dafür zuständig sind, dieser Pflicht aber nicht nachkommen.
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