Versorgungsehe: Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Zwei ältere Menschen halten Händchen. Jacob Lund, Fotolia

21. September 2016, 9:24 Uhr

Tod des Ehepartners Ver­sor­gungs­ehe: Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Bei einer reinen Versorgungsehe besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Diese Leistung, auch Witwenrente genannt, sorgt ansonsten für die finanzielle Absicherung nach dem Tod des Partners, wenn das Paar zuvor mindestens ein Jahr lang verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft war.

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Was ist eine Versorgungsehe?

Der Begriff Versorgungsehe bedeutet, dass das Paar nur geheiratet hat, um den überlebenden Partner im Todesfall durch die Hinterbliebenenrente finanziell abzusichern. In dem Fall kann der Anspruch auf Versorgungsleistungen gemäß § 46 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB) VI verweigert werden.

Hin­ter­blie­be­nen­ren­te kann ver­wei­gert werden

Als Versorgungsehe beurteilte zum Beispiel das Verwaltungsgericht Trier die Verbindung zwischen einem über 80-jährigen ehemaligen Professor und einer etwa 30 Jahre jüngeren Frau. Der Ehemann war zum Zeitpunkt der Heirat bereits schwer erkrankt und starb eineinhalb Jahre später. Der Antrag der Witwe auf monatlichen Unterhalt lehnte das für die Beamtenversorgung zuständige Bundesland Rheinland-Pfalz ab. Auch vor Gericht scheiterte die Klage der Witwe: Aufgrund des großen Altersunterschiedes und des Gesundheitszustandes des Mannes bei der Eheschließung sei von einer Versorgungsehe auszugehen, so die Richter. Obwohl in diesem Fall die Ehe länger als ein Jahr bestanden habe, bestehe somit kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (AZ 1 K 940/16.TR).

RechtsschutzVerdacht auf Ver­sor­gungs­ehe: Was tun?

Wenn ein Paar erst heiratet, nachdem bekannt wird, dass einer der Partner lebensbedrohlich erkrankt ist, kann schnell ein Verdacht auf Versorgungsehe entstehen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied jedoch in einem anderen strittigen Fall, dass trotz kurzer Ehedauer nicht von einer Versorgungsehe auszugehen sei (AZ 4 S 1562/15). Das Paar hatte jahrzehntelang zusammen gelebt und war seit 1995 verlobt gewesen. Ein geplanter Eheschließungstermin wurde 2011 aus familiären Gründen verschoben. Der Mann, ein pensionierter Beamter, erhielt 2012 eine Krebsdiagnose. Im März 2013 heiratete das Paar, knapp zwei Monate später starb der Ehemann.

Das Gericht sah es als glaubhaft an, dass der Entschluss zur Heirat bereits vor der Diagnose bestanden hatte. Zudem hatte das Paar geheiratet, als der Gesundheitszustand des Mannes sich zwischenzeitlich gebessert hatte. Die Richter urteilten daher, dass die Frau einen Anspruch auf Witwengeld habe. Wenn Sie in ähnlicher Situation sind, heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eingehen möchten und befürchten, dass der Verdacht auf eine Versorgungsehe entstehen könnte, sollten Sie sich sicherheitshalber durch einen Anwalt beraten lassen.

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