Urteil senkt Hürden für Namensänderung von Kindern nach Scheidung ©iStock/KatarzynaBialasiewicz

15. Januar 2020, 13:40 Uhr

Urteil zur Einbenennung Urteil senkt Hürden für Namens­än­de­rung von Kindern nach Scheidung

Die Namensänderung für ein Kind sorgt manchmal für Streit unter seinen geschiedenen Eltern. Sind sie sich nicht einig, kann das Familiengericht eine sogenannte Einbennenung ohne Zustimmung eines Ex-Partners durchsetzen. Bislang galten dabei jedoch recht hohe Hürden.

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Namens­än­de­rung ohne Kindeswohlgefährdung

Wie soll das Kind heißen? Diese Frage stellt sich vor allem, wenn seine geschiedenen Eltern sich neu verheiraten. Soll es seinen bisherigen Familiennamen behalten oder einen neuen annehmen? Und was, wenn sich die Eltern darüber nicht einig sind?

Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (AZ 1 UF 140/19) ist die Namensänderung für ein Kind nach der Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils möglich, sofern sie für das Wohl des Kindes "erforderlich" sei. Damit widersetzte sich das Frankfurter Gericht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem ähnlichen Fall. Das oberste deutsche Zivilgericht hatte im Jahr 2005 geurteilt, dass eine gerichtliche Entscheidung die fehlende Einwilligung für den neuen Familiennamen erst dann ersetzen darf, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt.

Streit um Einbennung

Der konkrete Fall: Ein seit 2010 geschiedenes Paar stritt um die Namensänderung für sein gemeinsames Kind. Die Mutter wollte, dass die Tochter den Familiennamen ihres zweiten Mannes bekommt. Ihr Ziel war die sogenannte Einbennung: Die Mutter hatte den Nachnamen ihres neuen Partners angenommen, den auch eine Tochter aus der Beziehung mit ihm trägt. Nur das erste Kind hieß noch so wie sein leiblicher Vater. Der lehnte die Namensänderung jedoch ab. Mehr Informationen zum Thema Rechtsschutz

Namens­un­ter­schied belastet das Kind

Die Mutter wollte daraufhin die Einbenennung vor dem zuständigen beim Amtsgericht durchsetzen – und scheiterte zunächst. Nach ihrem Widerspruch entschied das OLG Frankfurt jedoch, dass die Namensänderung ohne Zustimmung des Vaters rechtens ist. Entscheidend sei hier nach § 1618 S. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Wohl des Kindes. Das empfinde hier den Namensunterschied zu seiner neuen Familie als belastend und wünsche selbst die Namensänderung. Außerdem habe es zu seinem Vater seit 2014 keinen Kontakt mehr gehabt.

Hürden des BGH zu hoch

Unter diesen Umständen sei die Namensänderung für das Kind ohne Zustimmung des Vaters möglich. Stattdessen könne ersatzweise ein Familiengericht die Einbenennung anordnen.

Der Umstand, dass die "Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint", reiche nach Einschätzung des OLG aus, damit eine Umbenennung zu Wohl des Kindes erforderlich sei. Das Gericht betonte, dass es nicht ausreiche, wenn eine Namensänderung nur "zweckmäßig" oder "förderlich" sei. Doch die Schwelle des BGH – also eine konkrete Kindeswohlgefährdung – hielt es jedoch für zu hoch angesetzt.

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