29. November 2016, 14:18 Uhr
Formal unwirksam Testament widerrufen: Per E-Mail nicht möglich
Wenn ein Erblasser sein Testament widerrufen möchte, ist es dafür nicht ausreichend, dass er dem Testamentsvollstrecker eine E-Mail schickt. Diese genügt nicht der nötigen Form und ist deshalb unwirksam. Das hat das Kammergericht Berlin in einem entsprechenden Fall entschieden.
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Der Erblasser hatte zunächst 2010 ein handschriftliches Testament verfasst und dieses rund ein Jahr später durch ein neues ersetzt. Den in beiden Testamenten eingesetzten Testamentsvollstrecker bat er nach einiger Zeit, das erste Schriftstück zu vernichten, was dieser auch tat. Ein weiteres Jahr später wandte sich der Erblasser per E-Mail an den Testamentsvollstrecker und erklärte, er wolle nun statt des zweiten Testaments die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen. Er habe seine Immobilien verkauft oder überschrieben und benötige das Testament deshalb nicht mehr.
Das Kammergericht Berlin entschied jedoch, dass er mit dieser E-Mail nicht wirksam das Testament widerrufen habe (AZ 6 W 64/15). Ein Widerruf wäre entweder durch ein neues eigenhändiges Testament möglich gewesen, oder aber indem der Erblasser das Testament selbst vernichtet oder daran Veränderungen vorgenommen hätte. Bei der E-Mail handelte es sich aber nicht um eigenhändig geschriebenes Dokument, sodass sie die Kriterien eines Testaments nicht erfüllte. Da der Testamentsvollstrecker außerdem erklärte, dass er das zweite Testament nicht in seinem Besitz hatte und es deshalb nicht vernichtet habe, befand das Gericht diese Willenserklärung noch für wirksam.
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