Die Rentenbeiträge nachzahlen, sichert die abschlagsfreie Rente Robert Kneschke, Fotolia

11. Januar 2018, 15:18 Uhr

Finanzielle Sicherheit im Alter Ren­ten­bei­trä­ge nach­zah­len: Abschlags­freie Rente sichern

Indem Sie für beitragsfreie Zeiten Rentenbeiträge nachzahlen, können Sie auch kurz vordem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben noch einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente erwerben, früher abschlagsfrei in Rente gehen oder Ihren späteren monatlichen Rentenanspruch erhöhen. In Niedrigzinszeiten kann sich das mehr lohnen als die private Altersvorsorge.

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Abschlags­freie Rente dank Nachzahlung

Wer vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter, der sogenannten Regelaltersgrenze, in den Ruhestand geht, muss Abschläge bei der monatlichen Rentenzahlung hinnehmen. Diese Grenze liegt aktuell (Stand Januar 2018) bei  65 Jahren und 5 Monaten und wird schrittweise erhöht. Für nach 1964 Geborene wird sie dann bei 67 Jahren liegen. Jeder Monat, den Sie früher in Rente gehen, verringert Ihre monatliche Rentenzahlung um 0,3 Prozent. Haben Sie aber genug Beitragsjahre angesammelt, können Sie schon vorzeitig ohne Abzüge Rente beziehen. Aktuell gibt es die abschlagsfreie Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren. Deshalb lohnt es sich oftmals, Beitragslücken durch nachträgliche freiwillige Zahlungen zu stopfen.

Wenn Sie rückwirkend freiwillige Beiträge einzahlen wollen, müssen Sie das spätestens im Frühjahr des Folgejahres tun, sonst verjährt der Anspruch. Der Stichtag für die Nachzahlung von Rentenbeiträgen aus  2017 ist der 3. April 2018.

Aus­nah­me­re­ge­lun­gen für nach­träg­li­che Zahlungen

Nur in Ausnahmefällen ist es auch sehr viel später noch möglich, die Rentenbeiträge nachzuzahlen:

  • Sie erreichen unver­schul­det die Min­dest­bei­trags­zeit von fünf Jahren nicht und haben deshalb keinen Anspruch auf die gesetz­li­che Alters­ren­te. Legitime Gründe sind zum Beispiel Kin­der­er­zie­hung, Beur­lau­bung als Soldat, ein Status als Ver­trie­be­ner oder unrecht­mä­ßi­ge Inhaftierung.
  • Aus­bil­dungs­zei­ten ab dem 25. Lebens­jahr können bis zur Voll­endung des 45. Lebens­jah­res rück­wir­kend ver­si­chert werden.
  • indi­vi­du­el­le Härtefälle

Was als Härtefall gilt, wird individuell entschieden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg beschloss kürzlich: Es besteht kein genereller Anspruch auf das späte Schließen einer kleinen Beitragslücke von einem Jahr.  Auch dann nicht, wenn diese Lücke einen Unterschied von rund 200 Euro monatlich zwischen abschlagsfreier Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren oder eben Rente mit Abzügen ausmacht (AZ L 10 R 2182/16).

Ren­ten­bei­trä­ge nach­zah­len: In welcher Höhe?

Rechtsschutz

Zunächst ist zu beachten: Sie können nur Rentenbeiträge nachzahlen, wenn für den betreffenden Zeitraum gar keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Eine nachträgliche Aufstockung entrichteter Beiträge ist nicht möglich. Mit der Flexirente ab 50 Jahren können Sie bis zum Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters weiter einzahlen, auch wenn Sie schon teilverrentet sind.

Da Sie die Rentenbeiträge freiwillig nachzahlen, entscheiden Sie selbst über die Höhe – zumindest innerhalb der Beitragsbemessungsgrenzen, die jährlich neu berechnet werden. Ob es sich für Sie lohnt, Rentenbeiträge nachzuzahlen, sollten Sie immer individuell mit einem unabhängigen Rentenberater klären.

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