Pflegestärkungsgesetz III: Die wichtigsten Änderungen 2017. Ein Pfleger sitzt am Bett einer älteren Frau und hält ein Klemmbrett in den Händen. pressmaster, Fotolia

3. Januar 2017, 9:44 Uhr

Neuerungen in der Pflege Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz III: Die wich­tigs­ten Ände­run­gen 2017

Seit Januar 2017 gilt das Pflegestärkungsgesetz III (PSG III), das einige Änderungen mit sich bringt. So soll es dadurch zum Beispiel mehr Beratungsangebote für pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige geben.

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Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz III sorgt für mehr Beratungsmöglichkeiten

Die Kommunen erhalten durch das Dritte Pflegestärkungsgesetz mehr Kompetenzen, wenn es um die Organisation der verschiedenen Pflege- und Beratungsangebote vor Ort geht. Sie können Pflegestützpunkte einrichten, in denen zum Beispiel Angehörige von Pflegebedürftigen beraten werden – bisher hatten nur Bundesländer dieses Recht. Es soll außerdem 60 Modellvorhaben in den kommenden fünf Jahren geben, in denen Kommunen aus einer Hand Beratung zu verschiedenen Aspekten der Pflege anbieten. Die Pflegestützpunkte finanzieren jeweils zu einem Drittel die Kommunen oder Länder, die Pflegekassen und die Krankenkassen.

RechtsschutzAbrech­nungs­be­trug soll erschwert werden

Mit dem Pflegestärkungsgesetz III soll aber auch stärker gegen Abrechnungsbetrug durch Pflegedienste vorgegangen werden. Die Krankenkassen, die die Pflegeleistungen finanzieren, haben dadurch ein systematisches Prüfrecht für ambulante Dienstleister. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll regelmäßig Abrechnungs- und Qualitätsprüfungen in der häuslichen Krankenpflege durchführen. In der ambulanten Altenpflege finden diese bereits statt. Außerdem dürfen die Krankenkassen auch unabhängig vom MDK Abrechnungen kontrollieren.

Abgren­zung von Pfle­ge­ver­si­che­rung und Eingliederungshilfe

Bei Menschen mit Behinderungen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Unklarheiten in der Frage, welche Kostenträger jeweils für Leistungen zuständig waren – Pflegeversicherung oder Eingliederungshilfe. Hier soll das Pflegestärkungsgesetz III ebenfalls mehr Klarheit schaffen. Wenn Menschen mit Beeinträchtigungen ambulante Pflegeleistungen erhalten, kommt das Pflegeversicherungsgesetz zum Tragen. Geht es dagegen vor allem um Eingliederungshilfe außerhalb des häuslichen Umfelds, sollen auch deren Kostenträger zuständig sein, also Sozialhilfe- oder Rehabilitationsträger und nicht die Pflegekassen.

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