Pflegesachleistungen sind für hilfebedürftige Menschen, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden Robert Kneschke, Fotolia

19. Oktober 2017, 11:02 Uhr

Unterstützung für die Pflege Pfle­ge­sach­leis­tun­gen: Defi­ni­ti­on und Anspruch

Pflegesachleistungen sind eine Unterstützung für pflegebedürftige Menschen, die nicht in einer Einrichtung, sondern im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Wie hoch sie ausfallen, hängt vom Pflegegrad ab.

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Was sind Pflegesachleistungen?

Bei der häuslichen Pflege besteht ein Anspruch auf Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst. Dafür leisten die Pflegekassen einen bestimmten Betrag, dessen Höhe vom Pflegegrad des Betroffenen abhängt. Diese Hilfen werden als Pflegesachleistungen bezeichnet und direkt von der Pflegekasse mit dem Pflegedienst abgerechnet. Rechtliche Grundlage ist § 36 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Die Leistungen umfassen sowohl Pflege als auch Unterstützung im Haushalt, zum Beispiel:

  • Kör­per­pfle­ge
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Hilfe beim An- und Auskleiden
  • Besor­gun­gen
  • Putzen, Waschen und Bügeln

Vor­aus­set­zun­gen für Pflegesachleistungen

Um die Leistungen zu erhalten, muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Menschen mit Pflegegrad 1 haben also keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Wichtig ist außerdem, dass die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Das kann bei der berechtigten Person zu Hause, bei ihren Angehörigen oder im betreuten Wohnen der Fall sein – aber nicht in einer stationären Pflegeeinrichtung. Zudem darf nicht bereits eine häusliche Krankenpflege durch die Krankenkasse erfolgen. Bei der Auswahl des Pflegedienstes ist zu beachten, dass dieser von der Pflegekasse zugelassen ist und er so auch mit ihr abrechnen kann. Auch selbstständige Pflegekräfte können die Leistungen erbringen, wenn sie von der Pflegekasse zugelassen sind.

Kosten, die den Höchstbetrag überschreiten, müssen selbst übernommen werden. Der Pflegegrad entscheidet darüber, in welcher Höhe Pflegesachleistungen gewährt werden:

  • Pfle­ge­grad 2: 689 Euro
  • Pfle­ge­grad 3: 1.298 Euro
  • Pfle­ge­grad 4: 1.612 Euro
  • Pfle­ge­grad 5: 1.995 Euro

Rechtsschutz

Kom­bi­na­ti­on mit Pflegegeld

Wenn Angehörige die Pflege komplett selbst übernehmen, erhalten sie zur Unterstützung Pflegegeld. Es ist aber auch möglich, sich für eine sogenannte Kombinationspflege zu entscheiden. Dabei werden nur bestimmte Tätigkeiten über Pflegesachleistungen von einem professionellen Dienst erbracht, die restlichen verrichten die Angehörigen selbst.

Wenn zum Beispiel 60 Prozent des Betrags der Pflegesachleistungen verbraucht werden, gibt es noch 40 Prozent des Pflegegeldes. Wer sich für die Kombination entscheidet, muss sechs Monate lang dabei bleiben.

 

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