Bei einer Vaterschaftsanfechtung darf ein Vaterschaftstest nicht heimlich durchgeführt werden timonko, Fotolia

24. November 2017, 11:04 Uhr

Kuckuckskinder Vater­schafts­an­fech­tung: So können Sie vorgehen

Wer über eine Vaterschaftsanfechtung nachdenkt, hat meist begründete Zweifel daran, dass das Kind wirklich das eigene ist. Ein Gentest kann Klarheit schaffen. Ein negativer Vaterschaftstest allein reicht allerdings nicht, um auch juristisch die Vaterschaft abzuerkennen.

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Grund­la­gen einer Vaterschaftsanfechtung

Damit eine Vaterschaftsklage überhaupt Gehör findet, müssen konkrete, nachweisliche Zweifel bestehen, wie etwa:

  • negativer Vater­schafts­test
  • Unfrucht­bar­keit zum Zeugungszeitpunkt
  • räumliche Trennung zum Zeitraum der Zeugung

Seit 2013 können nur noch die Betroffenen eine Vaterschaft anfechten, aber nicht mehr die Behörden, also:

  • Mutter oder Erzie­hungs­be­rech­tig­te des Kindes
  • voll­jäh­ri­ges Kind
  • ver­meint­li­cher Scheinvater
  • ver­mu­te­ter bio­lo­gi­scher Vater mit eides­statt­li­cher Versicherung

Soll die Vaterschaftsklage Aussicht auf Erfolg haben, muss sie fristgerecht erfolgen. Das heißt, spätestens zwei Jahre, nachdem Sie Kenntnis von den Umständen erlangt haben, die Sie zweifeln lassen. Bei Kindern beginnt die Frist zur Anfechtung der Vaterschaft mit der Volljährigkeit – unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme.

Vorsicht beim Vaterschaftstest

Der Vaterschaftstest kann ein wichtiger Bestandteil der Vaterschaftsanfechtung sein, darf aber aufgrund des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) seit 2010 nicht mehr heimlich durchgeführt werden. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro. Erteilt die Mutter kein Einverständnis, kann das Familiengericht dies unter Umständen tun. Um im späteren Verfahren relevant zu sein, muss der Test – auch Abstammungsgutachten genannt – außerdem speziellen Anforderungen entsprechen. Dazu beraten Fachanwälte für Familienrecht. Selbst mit einem negativen Vaterschaftstest ist nicht sichergestellt, dass der Scheinvater (Putativvater) auch rechtlich aus der Vaterschaft entlassen wird – vor allem dann nicht, wenn eine familiär-soziale Bindung zum Kind besteht.

Kosten und Nutzen der Vaterschaftsklage

Rechtsschutz

Die Gerichts- und Anwaltskosten für eine Vaterschaftsklage belaufen sich in der Regel auf rund 1.000 Euro pro Partei; den Kindern werden dabei keine Kosten aufgebürdet. Ein gerichtlich zulässiger Vaterschaftstest schlägt mit 600 bis 1.000 Euro zu Buche. Handelt es sich nachweislich nicht um den biologischen Vater, kann der Mann teilweise von seinen Unterhaltspflichten befreit werden.

Ein Schadensersatzanspruch für bereits geleistete Zahlungen gegenüber dem vermeintlichen Kind ist nicht möglich. Gegenüber der Mutter oder dem biologischen Vater sind Schadensersatz- oder Regressklagen zwar möglich, aber in der Praxis so gut wie nie erfolgreich.

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