Ehegattensplitting: Wann gilt die Zusammenveranlagung? Ein junges Paar sitzt mit einem Mann an einem Tisch. Rido, Fotolia

18. Juli 2016, 14:28 Uhr

Steuerliche Vorteile Ehe­gat­ten­split­ting: Wann gilt die Zusammenveranlagung?

Vom Ehegattensplitting profitieren Ehepaare durch eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer. Das Finanzgericht Münster beschäftigte sich mit der Frage, welche Personengruppen es nutzen können. Das entsprechende Urteil schafft Klarheit.

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Wer die Zusam­men­ver­an­la­gung nutzen kann

Beim Ehegattensplitting werden die Ehepartner steuerlich wie eine Person behandelt. Besonders für Ehepaare, bei denen einer der Partner ein deutlich höheres Einkommen hat als der andere, sind dadurch große Einsparungen möglich. Auch bei Menschen, die sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden, kommt das Ehegattensplitting zur Anwendung. Diese Regelung besteht erst seit 2013, eine Zusammenveranlagung kann aber rückwirkend bis 2001 genutzt werden. Witwen oder Witwer erhalten in dem Jahr, in dem der Partner verstorben ist, noch den günstigeren Steuertarif. Auch bei einer Scheidung werden die Expartner noch in dem Jahr zusammen veranlagt, in dem sie sich scheiden lassen. Alleinerziehende können dagegen grundsätzlich nicht von einem Splittingtarif profitieren.

RechtsschutzKein Ehe­gat­ten­split­ting für nicht­ehe­li­che Lebensgemeinschaft

Vor dem Finanzgericht Münster hatte ein Paar geklagt, das sich in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befindet und mit drei gemeinsamen Kindern als Familie zusammenlebt. Es beantragte eine Zusammenveranlagung, die das Finanzamt aber ablehnte. Vor Gericht wollten die Partner erreichen, dass das Ehegattensplitting auch für sie zur Anwendung kommt. Sie beriefen sich dabei auf die gesetzliche Regelung, nach der die steuerlichen Vorteile auch für Lebenspartnerschaften gelten. Nach Ansicht der Kläger müsse das auch für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft der Fall sein. Das Gericht wies die Klage allerdings ab und erklärte, der Begriff beziehe sich nur auf eingetragene Lebenspartnerschaften (AZ 10 K 2790/14 E). In der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei es darum gegangen, die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften aufzuheben, bei denen es sich wie bei der Ehe um institutionalisierte Partnerschaften handelt. Nach Auffassung des Finanzgerichts sei es nicht ersichtlich, dass durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Paare ohne rechtliche Bindung über das Ehegattensplitting steuerlich begünstigt werden sollten.

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