Der Aufstockungsunterhalt ist eine Zusatzleistung zum selbst erzielten Einkommen Gennadiy Poznyakov, Fotolia

8. Juni 2018, 9:32 Uhr

Darf ich eigentlich? Auf­sto­ckungs­un­ter­halt: Wann besteht Anspruch?

Eine Scheidung ist für die Beteiligten meist ein schmerzhafter und aufwühlender Prozess. Der Aufstockungsunterhalt soll verhindern, dass finanzielle Probleme die Belastungen noch weiter erhöhen.

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Auf­sto­ckungs­un­ter­halt als nach­ehe­li­che Unterhaltsleistung

Wenn in einer Ehe beide Partner arbeiten, verfügt häufig einer über eine höheres – vielleicht sogar sehr viel höheres – Einkommen als der andere. Kein Problem, solange beide vom Familieneinkommen profitieren. Was aber, wenn es zur Scheidung kommt?

In einem solchen Fall kann der geringer verdienende Ehegatte unter Umständen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt haben. Dabei handelt es sich um eine Form der sogenannten nachehelichen Unterhaltsleistung, die den sozialen Abstieg des ehemaligen Ehepartners verhindern soll.  Sie leitet sich ab aus dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität und ist in § 1573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Lebens­stan­dard soll gewahrt bleiben

Die Idee dahinter: Tragen beide Ehepartner durch eigene Erwerbstätigkeit zum gemeinsamen Lebensstandard bei, sollte dieser Lebensstandard auch im Scheidungsfall bei der Bemessung des Unterhaltes zugrunde gelegt werden – andernfalls würde dem Geringverdienenden ein erheblicher Nachteil entstehen. Dies trifft insbesondere zu, wenn für die Erziehung gemeinsamer Kinder die berufliche Weiterentwicklung zurückgestellt wurde.

Der Begriff Aufstockungsunterhalt sagt bereits aus, dass es sich dabei nur um eine Zusatzleistung zum selbst erzielten Einkommen handelt.

Vor­aus­set­zun­gen für Aufstockungsunterhalt

Einige Grundvoraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Aufstockungsunterhalt überhaupt in Betracht kommt:

  • Die Einkünfte der Ehe­part­ner lagen während der Ehe deutlich auseinander.
  • Die Erwerbs­tä­tig­keit des Unter­halts­be­rech­tig­ten muss "ange­mes­sen" sein: Das heißt, es wird erwartet, dass er in erster Linie eigen­ver­ant­wort­lich für sich sorgt oder sich zumindest nach­weis­lich um eine Ver­bes­se­rung seiner finan­zi­el­len Lage bemüht.
  • Die Ehe muss längere Zeit bestanden haben; eine Dauer von weniger als drei Jahren wird von Gerichten in der Regel nicht als aus­rei­chen­de Grundlage akzeptiert.

Berech­nung des Aufstockungsunterhaltes

Die Berechnung des Aufstockungsunterhaltes erfolgt nach der Differenzmethode im Familienrecht: Die beiden bereinigten Nettoeinkommen der Ehegatten werden gegenübergestellt – aus dieser Gegenüberstellung errechnet sich die Einkommensdifferenz.

Der geringer verdienende Ehepartner kann 3/7 der Einkommensdifferenz als Aufstockungsunterhalt beanspruchen. Allerdings greifen Gerichte in der Regel auf pauschale Summen zurück, ohne den Betrag mathematisch korrekt zu berechnen. Hier liegt ein deutlicher Unterschied zur Berechnung des Trennungsunterhaltes nach rechtskräftiger Scheidung.

Bei­spiel­rech­nung

Ehegatte A verdient monatlich netto 2.600 Euro, Ehegatte B nur 1.100 Euro – die Differenz beträgt also 1.500 Euro. Darauf basierend hat Ehegatte B einen monatlichen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt von 642,86 Euro (1.500 x 3/7).

Auf­sto­ckungs­un­ter­halt zeitlich begrenzt

Zu beachten ist, dass der Aufstockungsunterhalt lediglich zeitlich begrenzt zugestanden wird. Er dient dazu, eine Übergangszeit zu überbrücken, bis der geringer verdienende Ehegatte seinen Lebensstandard aus eigenem Einkommen finanzieren kann.

Die Dauer der Zahlung ist dabei  abhängig von der Dauer der Ehe. Bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren wird von den Gerichten in der Regel gar kein Anspruch anerkannt; in einem Fall, in dem eine kinderlose Ehe 17 Jahre bestanden hatte, hielt das Oberlandesgericht Karlsruhe einen Aufstockungsunterhalt über vier Jahre für angemessen (AZ 2 UF 200/08).

Eheliche Soli­da­ri­tät gilt für beide Parteien

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt leitet sich aus der ehelichen Solidarität ab, diese gilt eingeschränkt auch nach rechtskräftiger Scheidung. An  diese eheliche Solidarität ist auch der Unterhaltsberechtigte gebunden. Er ist zum Beispiel verpflichtet, auch ohne Aufforderung über eine Erhöhung seines Einkommens zu informieren. Tut er das nicht, kann er damit eine Herabsetzung seines Unterhalts begründen oder sogar den Unterhaltsanspruch vollständig verlieren.

Andere Unter­halts­for­men schließen Auf­sto­ckungs­un­ter­halt aus

Kann ein Ehepartner nach der Scheidung  eine andere Form von Unterhalt nach Familienrecht geltend machen, entfällt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Solch eine andere Form von Unterhalt wäre zum Beispiel:

  • Betreu­ungs­un­ter­halt nach § 1570 BGB
  • Unterhalt von Alters wegen nach § 1571 BGB
  • Unterhalt wegen Krankheit nach §1572 BGB

Seit Unter­halts­re­form 2008 Eigen­ver­ant­wor­tung gefordert

Rechtsschutz

Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt blieb als Ausnahmeregelung auch nach der Unterhaltsreform von 2008 bestehen, wo das Prinzip der Eigenverantwortung bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts in den Vordergrund gerückt wurde. Allerdings ist er generell davon abhängig, dass der Unterhaltsberechtigte konkrete Nachteile erleidet.

Er soll im Falle einer Scheidung keinen sozialen Abstieg befürchten müssen, weil er sich zum Beispiel stärker für die Familie als für den Beruf engagiert hat. Gleichzeitig soll das Scheitern einer Ehe aber auch kein Recht auf lebenslange Versorgung auf hohem Niveau begründen; der geschiedene Ehegatte muss deshalb eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben.

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