Familie mit Großeltern, Eltern und Kindern stehen vor einem weißen Holzhaus Syda Productions, Fotolia

7. Oktober 2015, 16:08 Uhr

Urteil vom Bundesfinanzhof Haus vererben: Wann Kinder keine Erb­schafts­steu­er zahlen

Wenn Sie innerhalb der Familie ein Haus vererben, fällt unter bestimmten Bedingungen keine Erbschaftssteuer an. Voraussetzung dafür ist, dass Sie als Erblasser bis zu Ihrem Lebensende darin gewohnt haben und auch der Erbe die Immobilie selbst zeitnah zu Wohnzwecken nutzt – zumindest im Regelfall. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Erben nicht sofort in das vermachte Haus einziehen müssen, um von der Steuerfreiheit zu profitieren (AZ II R 39/13).

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Was das neue Urteil zur Erb­schafts­steu­er bedeutet

Bisher galt: Wenn Eltern an Kinder oder andere Erbberechtigte ein Haus vererben, müssen diese zeitnah dort einziehen, um keine Erbschaftssteuer zu zahlen. In der Regel muss der Umzug innerhalb von sechs Monaten über die Bühne gebracht worden sein. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es berechtigte Gründe für einen späteren Einzug geben kann. Im konkreten Fall ging es um Erbstreitigkeiten zwischen Bruder und Schwester. Beide sollten ursprünglich je die Hälfte des Hauses erben. Der Streit führte dazu, dass der Bruder erst gut ein Jahr nach dem Tod des Vaters in das Zweifamilienhaus einziehen konnte. Das Finanzamt forderte daher von ihm die Hälfte der Erbschaftssteuer der Immobilie. Der Mann klagte dagegen und bekam vom BFH recht.

Haus vererben ohne Steuer zu zahlen

Eine Ausnahme besteht auch dann, wenn ein Umzug des Erblassers ins Pflegeheim, in ein Hospiz oder andere Betreuungseinrichtungen nötig war und er die Immobilie aus diesem Grund nicht bis zu seinem Tod bewohnen konnte. Falls Ihnen Ihre Eltern ein Haus vererben, sollten Sie zudem wissen: Sie müssen mindestens zehn Jahre lang selbst darin wohnen. Wenn Sie die Immobilie vorher vermieten, verkaufen oder leer stehen lassen, müssen Sie die Erbschaftssteuer nachzahlen. Beachten Sie zudem: Eine komplette Steuerbefreiung gibt es nur für Ehegatten. Kinder, denen Eltern ein Haus vererben, bleiben nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern von der Erbschaftssteuer verschont. Gleiches gilt für Stiefkinder und Waisenenkel.

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