
8. Januar 2016, 16:14 Uhr
Letzte Ruhestätte Grabgestaltung: Diese rechtlichen Regelungen gelten
An den eigenen Tod denkt niemand gern. Damit es aber bei der Grabgestaltung später keinen Streit unter den Angehörigen gibt, sollten Sie rechtzeitig festlegen, wie Sie sich Ihre letzte Ruhestätte wünschen. Rechtlich verbindlich ist neben den Wünschen des Verstorbenen jedoch auch die Friedhofsordnung.
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Der Wille des Verstorbenen zählt
Die Wünsche des Verstorbenen müssen bei der Grabgestaltung beachtet werden. Wer genaue Vorstellungen davon hat, wie sein Grab später einmal aussehen soll, sollte dies in einer gesonderten Bestattungsverfügung mit Grabpflegeverfügung festhalten, um sich rechtlich abzusichern. Der Angehörige, der sich nach dem Tod um die Grabpflege kümmern wird, sollte darüber informiert sein. Idealerweise befindet sich die Verfügung in seinem Besitz, damit er sie direkt umsetzen kann. Sind die Bestimmungen zur Grabgestaltung stattdessen lediglich im Testament enthalten, das oft erst nach der Bestattung eröffnet wird, kann es sein, dass die Wünsche des Verstorbenen nicht mehr berücksichtigt werden können.
Keine Verfügung: Angehörige können entscheiden
Hat der Verstorbene keine konkreten Wünsche in Bezug auf die Grabgestaltung geäußert, dann entscheidet der Eigentümer der Grabstätte darüber, denn er verfügt während der Liegezeit von in der Regel 20 bis 30 Jahren über das Nutzungsrecht. Ist der Verstorbene selbst der Eigentümer des Grabes, hat aber keine Verfügung für die Gestaltung erlassen, dann entscheidet derjenige, der das Totenfürsorgerecht innehat. Das ist in der Regel der nächste Angehörige – meist der Ehegatte, ein erwachsenes Kind oder auch die Eltern. Möglicherweise hat der Verstorbene vor seinem Tod konkret geregelt, wer das Totenfürsorgerecht innehaben soll – denn auch das ist möglich.
Grabgestaltung: Was sagt die Friedhofsordnung?
Nicht alles, was der Verstorbene oder seine Angehörigen sich wünschen, ist rechtlich auch umsetzbar. Die örtliche Friedhofsordnung regelt, was bei der Grabgestaltung auf dem jeweiligen Friedhof erlaubt und verboten ist. So kann es zum Beispiel unzulässig sein, Firmenlogos oder großflächige Fotos des Verstorbenen auf dem Grabstein anzubringen, bestimmte Farben und Materialien bei der Gestaltung des Steins zu verwenden oder das Grab mit bestimmtem Schmuck oder stark blinkenden Elementen zu dekorieren, die dem Ort nicht angemessen sind. Die Aufschriften auf dem Grabstein müssen außerdem in Einklang mit dem Grundgesetz stehen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich rechtzeitig über die Bestimmungen der Friedhofsordnung informieren.
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