Nicht krankenversichert zu sein, ist strafbar – stimmt das? Stockfotos-MG, Fotolia

2. November 2018, 12:14 Uhr

Fake oder Fakt? Nicht kran­ken­ver­si­chert zu sein, ist strafbar – stimmt das?

Wer sich nicht gesetzlich oder privat krankenversichert, begeht zwar keine Straftat, aber er muss mit hohen Beitragsnachzahlungen rechnen, sobald er wieder in eine Krankenversicherung eintritt. Es gibt allerdings Möglichkeiten, den wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen.

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Keine Kran­ken­ver­si­che­rung: Ist das strafbar?

Nein, strafbar ist es nicht, wenn man nicht krankenversichert ist – auch wenn die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist. Seit 2009 gilt gemäß § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die allgemeine Krankenversicherungspflicht für alle Menschen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Angestellte haben damit in der Regel keine Probleme, weil sie direkt über den Arbeitgeber versichert sind. Doch zum Beispiel Selbstständige mit geringen Einkünften verzichten manchmal auf eine Krankenversicherung, um die relativ hohen Beiträge zu sparen.

Welche Folgen hat es, wenn man nicht kran­ken­ver­si­chert ist?

Wer nicht versichert ist und so auch keine Versicherungsbeiträge zahlt, muss mit einigen Konsequenzen rechnen:

  • Es häufen sich Bei­trags­schul­den an. Die treibt im Zwei­fels­fall der Zoll ein – zum Beispiel durch eine Kontopfändung.
  • Zusätz­lich erheben die Ver­si­che­rer Säum­nis­zu­schlä­ge.
  • Es wird nur noch eine Grund­ver­sor­gung in Notfällen und bei Schwan­ger­schaft gewährt.

Da die Krankenversicherung ein verpflichtender Teil des deutschen Solidarsystems ist, werden die Beiträge auch dann fällig, wenn man keine Leistungen in Anspruch nimmt. Wer eine gewisse Zeit nicht krankenversichert war, muss die ausstehenden Beiträge deshalb begleichen, wenn er in die Krankenversicherung zurückkehrt. Menschen, die aus finanzieller Not heraus keine Krankenkassenbeiträge mehr bezahlt haben, geraten so schnell in einen Teufelskreis.

Nicht kran­ken­ver­si­chert: Wer zahlt den Arztbesuch?

Wer keine Krankenversicherung hat, kann bei gesundheitlichen Beschwerden trotzdem zum Arzt gehen – allerdings mit Einschränkungen. Wenn der Versicherte nicht zahlt, muss auch die Krankenversicherung nichts leisten. Bei ganz akuten Problemen kommt sie in der Regel aber trotzdem für die Behandlung auf. Doch was als Notfall gilt, ist eine Einzelfallentscheidung und alle Behandlungen, die über das Notwendigste hinausgehen, müssen Nicht-Versicherte aus eigener Tasche zahlen.

Keine Kran­ken­ver­si­che­rung: Was muss ich jetzt tun?

Der dringende Rat: So schnell wie möglich zurück in die Krankenversicherung. So vermeidest du eine Schuldenspirale und Versorgungslücken.

Wer vorher privat versichert war, muss auch nach der Zeit ohne Krankenversicherung zurück in die Private Krankenversicherung (PKV). Wer gesetzlich versichert war, geht auch zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Er wendet sich an seine ehemalige Krankenkasse, die ihn wieder aufnehmen muss. Wer vorher noch nicht gesetzlich versichert war, kann selbst eine Krankenkasse wählen. Vergleichen lohnt sich, denn jetzt geht es vor allem darum, einen günstigen Versicherungstarif zu finden.

Dann heißt es Schulden begleichen.  Sind die Beitragsrückstände (GKV) beziehungsweise Prämienzuschläge (PKV) zu hoch, um sie auf einmal zu begleichen, gibt es folgende Optionen, über die du mit der Krankenversicherung verhandeln kannst:

  • Raten­zah­lung – meist mit Zinsen verbunden
  • Verzicht auf Säumniszuschläge
  • Bei­trags­nach­lass (GKV)
  • Rabatt auf die Prä­mi­en­zu­schlä­ge (PKV)

Um Chancen auf einen Nachlass zu haben, sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Du warst länger als drei Monate (GKV) oder länger als sechs Monate (PKV) nicht krankenversichert.
  • Du hast in deiner ver­si­che­rungs­lo­sen Zeit keine Leis­tun­gen in Anspruch genommen.

Sobald du einen Vertrag mit einer Krankenversicherung gemacht hast, bist du wieder regulär krankenversichert – mit allen üblichen Leistungen.

Wie hoch ist die Nach­zah­lung für die Zeit ohne Krankenversicherung?

Rechtsschutz

Die GKV berechnet die Höhe der Nachzahlung mit zehn Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Zum Vergleich: Normalerweise liegen die Krankenkassenbeiträge bei 14,6 Prozent des Bruttogehaltes. Säumniszuschläge schlagen zusätzlich mit einem Prozent zu Buche.

In der PKV ist die Nachzahlungshöhe vom neuen Tarif abhängig. Für die ersten sechs Monate ohne Krankenversicherung müssen die Prämienzuschläge voll bezahlt werden. Jeder weitere Monat wird mit einem Sechstel des Prämienzuschlags berechnet.

Die Schulden bei der Krankenkasse verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Hat die Krankenkasse eine Zwangsvollstreckung erwirkt, verlängert sich die Frist auf 30 Jahre. Aussitzen ist also keine Option. Die rechtliche Grundlage dafür ist § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

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