Private Krankenversicherung kündigen: BGH stärkt Verbraucherrechte bramgino, Fotolia

3. Februar 2015, 14:46 Uhr

Anschlussversicherungs-Pflicht Private Kran­ken­ver­si­che­rung kündigen: BGH stärkt Verbraucherrechte

Wollen Sie Ihre private Krankenversicherung kündigen, wird die Kündigung erst dann wirksam, wenn Ihr Altversicherer nachweisen kann, dass eine Anschlussversicherung besteht. Verbraucher müssen bei Kündigung von ihrer alten Krankenkasse auf die sogenannte Nachweispflicht hingewiesen werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Doppelt hält besser: Auch einen Rechtsschutz sollten Sie haben. >>

Kündigung nur dann wirksam, wenn Anschluss­ver­si­che­rung nach­ge­wie­sen werden kann

In Deutschland ist eine Krankenversicherung laut Gesetz Pflicht für Verbraucher. Wenn Sie also privat versichert sind, können Sie nur dann Ihre Krankenversicherung kündigen, wenn Sie eine Folgeversicherung abschließen. Bis zum Kündigungstermin – spätestens aber zwei Monate nach dem Kündigungsschreiben – müssen Sie einen Nachweis für die Anschlussversicherung an Ihren Altversicherer schicken: Nur so wird die Kündigung wirksam. Private Krankenkassen stehen in der Pflicht, Ihre Mitglieder auf den entsprechenden Nachweis hinzuweisen, wenn diese ihre private Krankenversicherung kündigen. Nur so kann eine mögliche Doppelversicherung ausgeschlossen und die Krankenversicherungspflicht sichergestellt werden.

Der Fall: Ver­si­che­rer müssen sicher­stel­len, dass Nach­weis­pflicht-Info ankommt

Diese Nachweispflicht bestätigte der BGH jetzt in einem aktuellen Urteil (AZ IV ZR 43/14). Im konkreten Streitfall behauptete der Versicherungsträger, seiner Nachweispflicht nachgekommen zu sein – er hatte das Schreiben Anfang des Jahres 2010 versandt. Der angeklagte Kunde hatte bereits zum Jahreswechsel 2010 gekündigt, jedoch erst im Oktober desselben Jahres seinen Altversicherer über die Anschlussversicherung informiert. Die Krankenkasse berief sich auf Unwirksamkeit der Kündigung und verlangte bis dahin ausstehende Krankenkassen-Beiträge in Höhe von insgesamt rund 4.000 Euro, berichtet "Der Versicherungsbote" in einem Bericht über das BGH-Urteil. Der Versicherte hingegen hatte das Schreiben zur Nachweispflicht nicht erhalten. Die Karlsruher Richter befanden, dass die private Krankenkasse die Verantwortung zu tragen habe, dass das Informationsschreiben auch tatsächlich beim Verbraucher ankommt – zum Beispiel mit Hilfe eines Einschreibens oder einer Rückantwort des Kunden.

Private Kran­ken­kas­se kündigen: Darauf sollten Sie achten

Wollen Sie ihre private Krankenversicherung kündigen, achten Sie darauf, dass Sie alle dafür notwendigen Fristen wahren: Abhängig vom Versicherungsbeginn sollte das Kündigungsschreiben bis zum Ablauf des Kalenderjahres oder Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten bei Ihrem Versicherer eingehen. Unter Umständen können jedoch Mindestversicherungslaufzeiten wirksam sein. Sorgen Sie schon rechtzeitig für eine Anschlussversicherung, um lückenlosen Versicherungsschutz nachweisen zu können.

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