Ein Schwimmbad muss nicht lückenlos beaufsichtigt werden Janni, Fotolia

20. Juni 2018, 16:18 Uhr

Verletzung im Schwimmbad Bade­un­fall: Schwimm­bad muss nicht lückenlos beaufsichtigen

Wie weit reicht die Verantwortung einer Stadt als Betreiberin eines Schwimmbades bei einem Badeunfall? Eine lückenlose Kontrolle jedes einzelnen Badegastes kann man jedenfalls nicht erwarten, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg und wies die Forderung eines Mannes nach Schmerzensgeld ab (AZ 4 U 1455/17).

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Kläger: Bade­meis­ter hätte Unfall vermeiden können

Geklagt hatte ein Mann, der in einem von der Stadt Nürnberg betriebenen Schwimmbad unter anderem eine Verletzung am linken Arm erlitt. Seiner Schilderung nach war er unterhalb des Sprungturmes geschwommen, als eine unbekannte Person vom Zehn-Meter-Sprungturm auf ihn sprang. Diese Person konnte auch nach einem Aufruf in den Medien nicht gefunden werden.

Der Kläger argumentierte, der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn ein Bademeister auf dem Sprungturm die Sprünge beaufsichtigt hätte. Zusätzlich führte er an, die Stadt habe gegen eine Dienstanweisung verstoßen, wonach die Fünf-Meter- und Zehn-Meter-Plattformen des Sprungturmes nicht zur gleichen Zeit genutzt werden dürften. Er klagte daher auf ein Schmerzensgeld von 100.000 Euro.

OLG sieht keine Ver­let­zung der Verkehrssicherungspflicht

Rechtsschutz

Das OLG wies die Klage ab, da es keine Haftung der beklagten Stadt aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen konnte. Nach Auffassung des Gerichtes ist die ständige Beaufsichtigung jedes einzelnen Badegastes weder üblich noch zumutbar und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich. Es betonte, dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, zu denen etwa der Sprungturm gehöre. Dort habe im Übrigen eine Aufsichtsperson gestanden, die immer nur einzelne Schwimmer auf die Plattform gelassen und die Abstände zwischen den Sprüngen kontrolliert habe.

In seinem Urteil verwies das Gericht außerdem auf die gut sichtbar angebrachte Benutzungsordnung des Sprungturmes. Darin würden alle Badegäste angewiesen, auf ein freies Sprungbecken zu achten. Die Freigabe jedes einzelnen Sprunges habe also nicht erfolgen müssen.

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