Blindengeld und Gehörlosengeld: Die Rechtslage Cylonphoto, Fotolia

15. Februar 2017, 15:10 Uhr

Finanzielle Unterstützung Blin­den­geld und Gehör­lo­sen­geld: Die Rechtslage

Beim Blindengeld und Gehörlosengeld handelt es sich um finanzielle Unterstützung, die Betroffene erhalten, um Mehrausgaben zu begleichen, die ihnen durch ihre Behinderung entstehen. Die Höhe der Leistungen und die genauen Rahmenbedingungen sind je nach Bundesland unterschiedlich.

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Blinden- und Gehör­lo­sen­geld als Unterstützung

Menschen, die mit einer Behinderung leben müssen, haben häufig erhöhte Kosten zu tragen. Für Blinde können das zum Beispiel Ausgaben für Vorleser oder Punktschrift-Hilfsmittel sein, Gehörlose müssen für bestimmte Anlässe vielleicht einen Gebärdendolmetscher bezahlen. Als Unterstützung wird deshalb ein Blinden- beziehungsweise Gehörlosengeld gezahlt, und zwar unabhängig vom Einkommen oder Vermögen des Betroffenen. Die Rahmenbedingungen sind allerdings sehr unterschiedlich, da sie von den einzelnen Bundesländern geregelt werden. So werden zum Beispiel in Niedersachsen monatlich 300 Euro Blindengeld gezahlt,  in Bayern 579 Euro und in Nordrhein-Westfalen maximal rund 682 Euro. In einzelnen Ländern orientiert sich die Höhe des Blindengelds zudem an bestimmten Altersgrenzen.

Während das Blindengeld in allen Bundesländern gezahlt wird, gibt es Gehörlosengeld nur in fünf Bundesländern: Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die Voraussetzungen für die Zahlung sind relativ unterschiedlich und das Gehörlosengeld fällt deutlich niedriger aus als das Blindengeld. Meist liegt es bei rund 100 Euro pro Monat.

Blin­den­hil­fe zusätz­lich möglich

Gemäß § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) besteht außerdem ein Anspruch auf Blindenhilfe als Leistung der Sozialhilfe. Sie ist höher als das Blindengeld, es gelten aber Einkommens- und Vermögensgrenzen. Das Blindengeld wird außerdem auf die Blindenhilfe angerechnet.

Urteil: Ange­spar­tes Blin­den­geld darf frei genutzt werden

RechtsschutzVor dem Sozialgericht Dortmund wurde der Fall eines stark sehbehinderten Mannes verhandelt, der rund 8.000 Euro Blindengeld angespart hatte. Der Sozialhilfeträger übernahm die Kosten für seine Heimunterbringung, forderte aber auch einen Beitrag aus dem gesparten Vermögen des Mannes. Das Gericht hielt das allerdings nicht für gerechtfertigt (AZ S 62 SO 133/16). Das Blindengeld werde ohne Zweckbindung gezahlt und könne deshalb von den Empfängern frei verwendet werden. Sie dürften es deshalb auch ansparen, um größere Anschaffungen zu tätigen.

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