Adoption von unehelichen Stiefkindern: Neuregelung kommt © Jenko Ataman / Fotolia

6. Mai 2019, 13:24 Uhr

Gleichbehandlung Adoption von unehe­li­chen Stief­kin­dern: Neu­re­ge­lung kommt

Die Adoption von Stiefkindern ist in Deutschland derzeit faktisch nur möglich, wenn leiblicher und zukünftiger Elternteil verheiratet sind. Das verstößt gegen den im Grundgesetz (GG) verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz – und ist damit verfassungswidrig. In einem aktuellen Beschluss (AZ 1 BvR 673/17) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) deshalb eine gesetzliche Neuregelung bis März 2020 verlangt.

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Aktuelle Rechts­la­ge macht Adoption von Stief­kin­dern fast unmöglich

Die Stiefkindadoption überträgt die elterlichen Rechte und Pflichten vom leiblichen Elternteil auf den Adoptivvater oder die Adoptivmutter. Nach bisheriger Rechtslage gilt: Ist der annehmende Elternteil mit dem leiblichen Elternteil verheiratet, sind von nun an beide Eltern des Kindes.

Besteht keine Ehe, würde eine Adoption dafür sorgen, dass dem leiblichen Elternteil die Rechte entzogen werden und in Zukunft nur noch der adoptierende Elternteil vor dem Gesetz als Mutter oder Vater gibt. Das ist in der Lebenspraxis für gewöhnlich weder gewünscht noch zielführend und sorgt so dafür, dass die Adoption eines Stiefkindes ohne Ehe de facto nicht möglich ist.

Deshalb zog eine Mutter vor Gericht. Der leibliche Vater ihres Kindes war 2006 verstorben. Seit 2007 lebt sie mit ihrem neuen Partner zusammen und bekam 2009 sogar einen gemeinsamen Sohn mit ihm. Hätten die beiden geheiratet, wäre die Witwenrente weggefallen, die laut der Mutter aber existenziell notwendig ist. Deshalb sei es ihnen nicht möglich, zu heiraten, um die Adoption des Stiefkindes zu ermöglichen.

Familie ohne Ehe: Kinder werden benachteiligt

Der Gesetzgeber möchte das Kindeswohl schützen, erzeugt dabei aber aktuell eine unverhältnismäßige Benachteiligung für Kinder, deren soziale Familie ohne Trauschein funktioniert, so das Bundesverfassungsgericht. Das Recht auf elterliche Pflege, Persönlichkeitsentfaltung und geschütztes familiäres Zusammenleben würden beeinträchtigt, wenn die Kinder ihre sozialen Eltern nicht auch als ihre rechtlichen Eltern bekommen könnten.

Die strengen Regelungen bei Adoptionen – nicht nur von Stiefkindern – sollen sicherstellen, dass die Kinder nicht in instabile und unsichere Familienverhältnisse hineingeraten. Eine Ehe kann ein Indikator für den langfristigen Bindungswillen der Eltern sein – aber eben nicht der einzige. In einer Zeit, in der immer mehr Menschen unverheiratet zusammenleben, müssen andere Maßstäbe gefunden werden, um die Stabilität der Familienverhältnisse zu beurteilen, argumentierte das Gericht.

Mehr Informationen zum Thema RechtsschutzAktuelle Verfahren liegen auf Eis

Das Parlament muss bis März 2020 eine neue Gesetzesgrundlage schaffen, die die Adoption von Stiefkindern bei nicht-verheirateten Paaren mit der Stiefkindadoption innerhalb einer Ehe gleichstellt. Die bisherigen Regelungen sind aber schon jetzt nicht mehr gültig, da sie laut dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG  verstoßen: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich."

Aktuell laufende Verfahren zur Adoption von Stiefkindern sind deshalb ausgesetzt, bis die Neuregelung greift.

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