Weihnachtsfeier im Büro: Auf dies sollten Sie beim Feiern achten Pressmaster, Fotolia

25. November 2014, 15:48 Uhr

Arbeitsrechtliche Besinnlichkeit Weih­nachts­fei­er im Büro: Auf dies sollten Sie beim Feiern achten

Alle Jahre wieder freuen sich Mitarbeiter auf die Weihnachtsfeier, auf der mit Kollegen abseits der täglichen Arbeit gefeiert und angestoßen werden darf. Firmenweihnachtsfeiern haben in vielen Betrieben Tradition, doch deshalb besteht noch lange kein Anspruch auf Durchführung des Fests. Um den Zusammenhalt in der Firma zu stärken und die Mitarbeiter zu motivieren, gehört sie gleichwohl in den meisten Betrieben dazu, um gemeinsam ein weiteres Geschäftsjahr zu feiern. Aus arbeitsrechtlicher Perspektive betrachtet gibt es einige Dinge, die Sie und Ihre Kollegen beim Feiern beachten sollten.

Auf Feiern passieren schnell auch mal unschöne Dinge. Seien Sie vorbereitet. >>

Teil­nah­me­recht, aber keine Teilnahmepflicht

Niemand darf von einer Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden. Nach dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gilt für alle Mitarbeiter ein Teilnahmerecht. Weihnachtsmuffel, die dem Trubel am liebsten aus dem Weg gehen würden, müssen sich nicht sorgen: Niemand ist verpflichtet, an der Betriebsweihnachtsfeier teilzunehmen. Die Teilnahme an Betriebsfeiern ist generell nicht gesetzlich geregelt. Auch im Arbeitsvertrag finden sich meist keine Bestimmungen dazu. Sie sind als Arbeitnehmer lediglich verpflichtet, Ihrer arbeitsvertraglichen Hauptpflicht nachzukommen: der Arbeitspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Findet die Weihnachtsfeier während der regulären Arbeitszeit statt, müssen alle Kollegen, die nicht teilnehmen möchten, für diese Zeit ihren normalen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommen.

Gutes Benehmen auf der Weihnachtsfeier

Herrscht ausgelassene Partystimmung, ist die Versuchung groß, etwas über die Stränge zu schlagen. Beachten Sie jedoch, dass trotz lockerer Atmosphäre während der Firmenweihnachtsfeier weiterhin arbeitsvertragliche Nebenpflichten Bestand haben. Insbesondere unter Alkoholeinfluss kann es leicht zu der einen oder anderen unüberlegten Äußerung kommen: Dabei ist gutes Benehmen wichtig – Streitereien sollten dringend vermieden werden. Beleidigungen oder Belästigung von Kollegen oder Vorgesetzten können zu einer Abmahnung oder sogar zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.

Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollten alle Gäste den Abend entspannt angehen: Wann ist im Arbeitsalltag schon mal Zeit, sich mit einem Kollegen aus einer anderen Abteilung auszutauschen oder neue Kontakte abseits des Schreibtischs zu knüpfen? Vielleicht ist die Weihnachtsfeier sogar der ideale Zeitpunkt, um eine Streitigkeit aus dem vergangenen Jahr beizulegen und mit einer Tasse Punsch anzustoßen.

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