Muss man bei Kündigung das Weihnachtsgeld zurückzahlen? © iStock.com/yulkapopkova

7. Dezember 2021, 11:00 Uhr

Darf ich eigentlich? Muss man bei Kündigung das Weih­nachts­geld zurückzahlen?

Noch einen Monat warten und dann erst kündigen, um noch das Weihnachtsgeld mitzunehmen? Ganz so einfach ist es nicht ‒ je nachdem, was in deinem Arbeitsvertrag dazu steht. Und ob der Bonus als Belohnung für deine geleistete Arbeit oder für die Betriebstreue ausgezahlt wird. Wir erklären, wann dir das Weihnachtsgeld trotz Kündigung zusteht.

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Vorab: Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Es gibt keinen generellen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Diesen hast du aber, wenn es so im Arbeitsvertrag oder in einem für dich geltenden Tarifvertrag steht.

Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, kann dir dein Arbeitgeber freiwillig eine Weihnachtsgratifikation geben. Hast du diese drei Jahre in Folge bekommen, dann gilt der Bonus als üblich und damit als sogenannte „betriebliche Übung“. Dann muss dein Arbeitgeber ihn dir auch künftig zahlen. Ausnahme: In deinem Arbeitsvertrag ist eine Erklärung enthalten, dass die Auszahlung ohne die Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt (der sogenannte Freiwilligenvorbehalt).

Weih­nachts­geld trotz Kündigung? Es kommt auf die genaue Regelung an

Was aber, wenn du das Unternehmen verlässt? Hier gilt: Bekommst du das Weihnachtsgeld als Belohnung für deine geleistete Arbeit, ist das eine Sonderzahlung mit Entgeltcharakter. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ausdrücklich ein 13. Monatsgehalt vereinbart ist, das zum Beispiel im November mit dem regulären Gehalt ausgezahlt wird.

Und dann steht dir in der Regel trotz Kündigung zumindest anteilig Weihnachtsgeld zu. Das heißt: auf die Monate gerechnet, in denen du noch gearbeitet hast und unabhängig davon, ob du bereits vor der Weihnachtszeit kündigst. Beispiel: Du hast zum 31. Oktober gekündigt. Dann hast du noch Anspruch auf ein Zehntel deines vereinbarten Weihnachtsgeldes. Nur wenn du bereits die volle Summe für das Jahr erhalten hast, kann es sein, dass du deinem Arbeitgeber einen Teil davon zurückerstatten musst.

Dasselbe gilt auch für ein Weihnachtsgeld, das eine Mischung aus Entgelt und Belohnung für Betriebstreue darstellt. Hier kommt es besonders auf die exakte Wortwahl in der vertraglichen Vereinbarung an. Lass dich im Zweifelsfall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.

Geldscheine zwischen Weihnachtskugeln
© iStock.com/khmel

Belohnung der Betriebs­treue: Wann ist eine Rück­zah­lungs­klau­sel wirksam?

Daneben gibt es Einmalzahlungen zur Weihnachtszeit, die den Zweck haben, Angestellte an die Firma zu binden beziehungsweise die Betriebstreue zu belohnen, was in der vertraglichen Regelung dann auch eindeutig so benannt sein muss.

Damit die Mitarbeiter nicht das Weihnachtsgeld einstreichen und dann direkt kündigen, können Arbeitgeber in solchen Fällen eine Rückzahlungsklausel einsetzen. Das heißt: Verlassen Beschäftigte das Unternehmen vor Ablauf einer bestimmten Frist, dann müssen sie das Weihnachtsgeld ganz oder teilweise zurückzahlen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mit seiner Rechtsprechung einige Grundregeln aufgestellt, damit Arbeitgeber nicht unangemessen benachteiligt werden. So darf Weihnachtsgeld in Höhe von bis zu 100 Euro grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Einmalzahlungen, die weniger als ein Monatsgehalt betragen, darf der Arbeitgeber ansonsten nur zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen vor dem 31. März des Folgejahres verlässt. Die Bindung über das erste Quartal des Folgejahres hinaus ist nur dann zulässig, wenn das Weihnachtsgeld mehr als ein Monatsgehalt beträgt.

Weih­nachts­geld zurück­zah­len: brutto oder netto?

Das Weihnachtsgeld zählt zu den „sonstigen Bezügen“. Das sind alle Beträge, die du für deine Arbeit bekommst, aber nicht zum normalen Gehalt gehören. Zu solchen Einmalzahlungen gehören auch Urlaubsgeld oder ein Bonus für die Hochzeit. Sie sind alle voll steuerpflichtig. Die Lohnsteuer zieht man dir aber automatisch vom Gehalt ab. Das heißt, das Weihnachtsgeld, das du von deinem Arbeitgeber überwiesen bekommst, ist in der Regel bereits der Nettobetrag.

Im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung bedeutet das: Du musst den Betrag zurück überweisen, den du erhalten hast, wenn du das Weihnachtsgeld voll zurückzahlen musst – beziehungsweise einen Teil davon, wenn du nur anteilig zur Rückzahlung verpflichtet bist.

FAZIT
  • Dient das Weih­nachts­geld der Belohnung der Betriebs­treue, kann der Arbeit­ge­ber bei einer Kündigung innerhalb einer bestimm­ten Frist verlangen, dass es ganz oder teilweise zurück­ge­zahlt wird
  • Ist das Weih­nachts­geld eine Hono­rie­rung der Arbeits­leis­tung (zusätz­li­ches Gehalt), darf dein Arbeit­ge­ber es höchstens anteilig redu­zie­ren – für die Monate im alten Jahr, in denen du nicht mehr bei ihm arbeitest.
  • Bei der Unter­schei­dung kommt es oft auf den genauen Wortlaut im Arbeits- oder Tarif­ver­trag an. Im Zweifel solltest du dich juris­tisch beraten lassen.
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