Hände tippen auf einer Laptop-Tastatur. SkyLine, Fotolia

18. Januar 2016, 15:30 Uhr

Urteil Pri­vat­sphä­re: Arbeit­ge­ber darf Chat-Pro­to­kol­le lesen

Die Privatsphäre eines Arbeitnehmers ist nicht verletzt, wenn der Arbeitgeber private Nachrichten und Chat-Protokolle auf dessen Dienstrechner kontrolliert. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg jetzt entschieden. Das Urteil zur Überwachung am Arbeitsplatz (AZ ECHR 013 (2016)) ist auch für Deutschland rechtskräftig.

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Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus Rumänien. Sein Arbeitgeber hatte ihm gekündigt, weil er während der Arbeitszeit zahlreiche private Nachrichten über einen Messenger verschickt hatte, der für die Kundenkommunikation auf seinem Dienstrechner installiert war. Da der Arbeitgeber die Chat-Protokolle, in denen es auch um intime Details ging, genau ausgelesen und dokumentiert hatte, klagte der frühere Angestellte gegen das Unternehmen wegen Verletzung seiner Privatsphäre.

Bei Arbeitsrechtsfragen sind wir Ihr Partner!Der EGMR entschied jedoch, dass die Überwachung am Arbeitsplatz in dieser Form verhältnismäßig und damit rechtens gewesen sei. Der Arbeitgeber habe ein verständliches Interesse daran, dass seine Angestellten ihre Arbeitszeit darauf verwendeten, ihre im Arbeitsvertrag geregelten Pflichten zu erfüllen, und den installierten Messenger daher nur zur Kommunikation mit Kunden nutzten. Die Nutzung zu privaten Zwecken war dem Angestellten zudem ausdrücklich untersagt gewesen.

Auch für Deutschland ist das Urteil relevant, da es in allen Ländern rechtskräftig ist, die die Europäische Menschenrechtskonvention anerkennen. Nur einer der sieben Richter des EGMR sprach sich dagegen aus, dass Arbeitgeber die private Internetnutzung generell verbieten dürfen. Für ihn stellt das einen Verstoß gegen das in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgesetzte Brief- und Telekommunikationsgeheimnis dar.

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